Early Tax Birds 39/2025: OLG Nürnberg und der legendäre Zahlendreher – ein steuerlicher Evergreen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 39/2025 (29. September – 5. Oktober 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 6. Oktober 2025 | Lesedauer ca. 7 Minuten

Liebe Leserinnen und Leser,​

bald 20 Jahre ist das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg in der Rechtssache 4 U 1073/07 jetzt alt, aber dieser Klassiker des steuerlichen Verfahrensrechts, zudem noch am Gerichtsstand des Stammhauses von Rödl & Partner, bringt die Early Tax Birds immer noch herzlich zum Lachen: 

Statt der vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung angegebenen „9.051,-” € setzte das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb „300.009.051,-” € als Besteuerungsgrundlage fest. Es wurden also offensichtlich durch einen Eingabefehler der an sich richtigen Zahl „9.051” einige Zahlen (und Nullen!) vorangestellt wurden, die keinen Bezug zu den Vermögensverhältnissen des Klägers hatten.

Der Kläger zögerte nicht lange und beauftragte seinen Steuerberater, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Der Steuerberater rechnete für seine Bemühungen nach der Steuerberatergebührenverordnung ab, was aufgrund des hohen Gegenstandswert seinerzeit ein Honorar von rund 100 TEUR bedeutete. Diesen Betrag verlangte der Steuerpflichtige nun von seinem Finanzamt. 

Hier haben die Early Tax Birds allerdings (ausnahmsweise) Mitleid mit den Finanzbeamten, man kann es wirklich auch übertreiben. Dies sah auch das Oberlandesgericht Nürnberg so. Danach sei dem Kläger wegen der offenbaren, eklatanten Unrichtigkeit des Bescheids ein schlichter Anruf beim Finanzamt als Maßnahme zur Schadensabwehr zumutbar, und zwar unabhängig davon, ob dem Kläger die juristische Ausgestaltung der Abänderungsmöglichkeit nach § 129 AO im Einzelnen bekannt war oder nicht. Es war also nichts mit der geforderten Kostenerstattung. Wir finden: Zu Recht!

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuerverordnung - MinStV)

Diese Woche hat das BMF einen Referentenentwurf zur Mindeststeuerverordnung zur Umsetzung der Mindeststeuer-Berichts (GloBE Information Return) veröffentlicht. Grundlage hierfür ist die Ermächtigung in § 99 Abs. 3 MinStG. Der Referentenentwurf des BMF regelt dabei zentrale Begriffe, den Informationsaustausch zwischen Steuerhoheitsgebieten sowie Details zum Ausfüllen des Berichts zur Mindeststeuer. Vorgesehen ist ein Verteilungsansatz, der bestimmt, welche Staaten welche Abschnitte des Berichts erhalten – von allgemeinen Angaben zur Unternehmensgruppe bis hin zu länderspezifischen Informationen. Zudem wird ein neuer SES-Abschnitt eingeführt, der Informationen über die Zurechnung der Sekundärergänzungssteuer enthält. Die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, besteht bis zum 6. Oktober 2025 an Pillar2@bmf.bund.de.

 


Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen -  Entgelt für Ersatzaufforstung und für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung 

Mit Schreiben vom 30. September 2025 hat das BMF den UStAE angepasst. Hintergrund sind zwei BFH-Urteile aus dem Jahr 2024. Während der BFH am 29. August 2024 (V R 15/23) entschieden hat, dass die Vergütung eines Tierzuchtbetriebs für die Einhaltung höherer Tierwohlstandards der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt, hat der BFH am 19. Dezember 2024 (V R 18/22) klargestellt, dass Aufforstungsleistungen auf eigenen Flächen, die lediglich dazu dienen, dass der Leistungsempfänger gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht pauschaliert besteuert werden dürfen.


Das BMF übernimmt diesen Ansatz nun in den UStAE. Es stellt klar, dass es für die Anwendung des § 24 UStG nicht zwingend auf eine unmittelbare Verwendung der Leistung beim Empfänger ankommt. Begünstigt sind auch Leistungen, die allein darauf abzielen, die Produktionsweise des Landwirts zu beeinflussen, etwa im Rahmen von Tierwohlprogrammen. Dagegen sind Aufforstungsleistungen im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Ersatzaufforstungen von der Pauschalierung ausgeschlossen. Für die Praxis gilt eine Nichtbeanstandungsregelung, wonach für Umsätze bis zum 30. September 2025 akzeptiert wird, wenn die Beteiligten diese nach den allgemeinen Vorschriften behandeln. Ab Oktober 2025 sind die neuen Vorgaben verpflichtend anzuwenden. 

   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
EU-Kommission startet zweite Pilotphase ihrer European Trust and Cooperation Approach Initiative (ETECA)

Die EU-Kommission hat im September eine zweite Pilotphase ihrer European Trust and Cooperation Approach Initiative (ETECA)​ gestartet. Gegenstand ist ein internationales Tax Risk Assessment seitens der EU-Steuerbehörden von Verrechnungspreissystemen von teilnehmenden multinationalen Unternehmensgruppen. Beginn ist im Januar 2026. Interessierte Unternehmensgruppen können sich noch bewerben. Wenn Sie Interesse haben, sprechen Sie uns gerne an. ​

EU-Kommission kündigt Vertragsverletzungsverfahren gegen 11 Mitgliedstaaten an

Die Europäische Kommission hat 11 Mitgliedstaaten – darunter Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien und Schweden – offiziell aufgefordert, die 6. EU-Geldwäscherichtlinie vollständig umzusetzen, insbesondere die Anforderungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Letzteres hat auch erhebliche Berührungspunkte zum Steuerrecht. Diese Länder haben die Frist vom 10. Juli 2025 versäumt und haben nun zwei Monate Zeit, um zu reagieren, bevor die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben kann – ein Schritt, der bis zum Gerichtshof der EU eskalieren könnte. Dieser Schritt unterstreicht das Engagement der EU für Transparenz und finanzielle Integrität. Register für wirtschaftliche Eigentümer sind wichtige Instrumente im Kampf gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Korruption. Der wirtschaftliche Eigentümerbegriff spielt auch im (internationalen) Steuerrecht eine nicht unerhebliche Rolle, so z.B. bei der Anwendung von DBA oder der Quellensteuererstattung.

Bericht der EU-Kommission über ermässigte Mehrwertsteuersätze und Ausnahmeregelungen

Die EU-Kommission hat am 2. Oktober 2025 gemäß Art. 105a Abs. 6 MwStSystRL einen Bericht vorgelegt, der eine Aufstellung der unter Art. 105a Abs. 1 und 3 und Art. 105b der Richtlinie fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen enthält. In dem Bericht wird erläutert, wie die Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen bezüglich ermäßigter Steuersätze anwenden, einschließlich Sätzen unter dem in Art. 98 Absatz 1 der Richtlinie genannten Mindestsatz (stark ermäßigte Sätze) und Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug (Nullsätze). Die Angaben in diesem Bericht beruhen ausschließlich auf Informationen, die von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden. Daher kann die Kommission nach eigenen Angaben keine Verantwortung für etwaige Ungenauigkeiten in den Daten übernehmen. In diesem Bericht enthaltene Schlussfolgerungen oder Erläuterungen spiegeln daher nicht notwendigerweise die offizielle Meinung der Kommission wider – für Praxis mag die Zusammenstellung dennoch dienlich sein.​


    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Zur Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten​​

In unserem Urteil der Woche vom 21. Mai 2025 hatte der III. Senat des BFH (III R 45/22) über die einkommensteuerliche Anerkennung von Verlusten aus der langfristig geplanten gewerblichen Vermietung einer Burganlage zu entscheiden. Streitpunkt war, ob die über Jahre entstandenen Verluste aus der geplanten gewerblichen Tätigkeit als berücksichtigungsfähige Verluste aus Gewerbebetrieb anzusehen oder wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht als steuerlich nicht zu berücksichtigende Liebhaberei einzustufen sind. Die Kläger, Ehegatten mit vier Kindern, hatten nach der Wiedervereinigung das Familienanwesen, insbesondere eine denkmalgeschützte Burg, zurückerworben. Nach umfassender Sanierung sollte eine gewerbliche Nutzung durch Vermietung, Veranstaltungen sowie kulturelle Nutzung erfolgen. Ein mehrstufiges Sanierungskonzept sah die Modernisierung über zehn Jahre vor. Jedoch führten Verzögerungen und Probleme zu jahrelangem Stillstand. Parallel wurden weitere Teile des Guts, wie Pferdestall und Kornspeicher, saniert und teils genutzt. Im streitigen Zeitraum 2008 bis 2016 erzielten die Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Verluste der geplanten Burgvermietung wurden zunächst steuerlich angesetzt, später aber vom Finanzamt unter Hinweis auf fehlende betriebswirtschaftliche Analyse und die unklare Gewinnerzielungsabsicht aberkannt.


Die Kläger machten dagegen geltend, dass ihr Vorgehen von Anfang an auf eine Gewinnerzielungsabsicht gerichtet gewesen sei. Zwar sind in den Streitjahren 2008 bis 2016 ausschließlich Verluste entstanden, dies sei jedoch den besonderen Umständen geschuldet: Die Sanierung und der Umbau des umfangreichen Anwesens seien von vornherein als langfristiges Projekt geplant gewesen, das über viele Jahre hinweg hohe Investitionen erforderte, bevor überhaupt Einnahmen hätten erzielt werden können. In einer vorgelegten Prognose ergebe sich zudem – unter Berücksichtigung der langfristigen Perspektive – ein positiver Gesamterfolg. Hierbei betonten die Kläger, dass das große sanierte Anwesen erhebliche stille Reserven aufweisen würde, die bei einer späteren Veräußerung realisiert werden könnten. Diese stillen Reserven sind daher nicht spekulativ, sondern ein realer Bestandteil der wirtschaftlichen Gesamtsituation, sodass bei richtiger Betrachtung ein positiver Totalgewinn erreichbar werden könnte.


Die Versagung der Gewinnerzielungsabsicht begründete das Finanzamt damit, dass die Kläger in den gesamten Streitjahren keine nennenswerten Einnahmen erzielten, sondern ausschließlich Verluste auswiesen. Das Finanzamt sah keinen wirtschaftlich nachvollziehbaren Plan, der geeignet gewesen wäre, in absehbarer Zeit zu positiven Ergebnissen zu führen. Die hohen Aufwendungen stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den bisher erzielten und künftig zu erwartenden Einnahmen. Vielmehr ging das Finanzamt davon aus, dass die Nutzung des Anwesens in erster Linie durch private Motive getragen war, etwa den Erhalt und die Nutzung eines historischen Gebäudes aus persönlichem Interesse. Eine objektive Aussicht auf einen Gesamtüberschuss sei dagegen nicht erkennbar, sodass es sich um sogenannte Liebhaberei handele. Dementsprechend erkannte das Finanzamt die Verluste steuerlich nicht an. Das FG Mecklenburg-Vorpommern bestätigte zunächst im Wesentlichen die Sichtweise des Finanzamtes und wies die Klage ab. 


Der BFH hob die Entscheidung dagegen auf und verwies die Sache  zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück. Entscheidend ist dabei nach Auffassung des BFH, dass in der Totalgewinnprognose sowohl laufende Gewinne und Verluste als auch mögliche Veräußerungsgewinne berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob stille Reserven bereits zu Beginn dokumentiert wurden. Auch längere Verlustphasen oder eine schleppende Umsetzung schließen eine Gewinnerzielungsabsicht nicht aus, solange ein ernsthafter wirtschaftlicher Betätigungswille erkennbar ist. Voraussetzung bleibt aber, dass der Betrieb objektiv geeignet ist, auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Das FG soll nun unter diesem Maßstab prüfen, ob diese Voraussetzungen bei der Burg vorliegen. Zudem betont der BFH, dass die wirtschaftlich unterschiedlichen Betätigungen getrennt auf eine Gewinnerzielungsabsicht hin zu prüfen seien. Offengelassen wurde dagegen, ob der Betrieb charakterlich als Liebhaberei einzustufen ist. Auch dies soll im Verfahren des FG umfassend geprüft werden.


Das Urteil präzisiert die Maßstäbe für die steuerliche Anerkennung gewerblicher Verluste bei langen Anlauf- und Konzeptionsphasen und unterstreicht die Einbeziehung stiller Reserven. Ein ausgearbeitetes Betriebskonzept zu Beginn ist nicht zwingend erforderlich, denn entscheidend sind die fortlaufende Entwicklung und objektive Wirtschaftlichkeitsperspektiven über den gesamten Betrachtungszeitraum.​​​


 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II B 23/25 (AdV)
16. September 2025
Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sogenanntem Signing und Closing
VI R 22/23​
​17. Juni 2025
Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses
VI R 17/23
14. Mai 2025
Keine (Pflicht-)Veranlagung bei Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist
VIII R 9/22
​3. Juni 2025
Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG
VIII R 5/24
3. Juni 2025
​Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung
VII R 22/23
8. April 2025
(Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme)
VII R 23/23
​8. April 2025
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22/23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme
VII R 24/23
8. April 2025
​Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22/23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme
VII R 25/23
8. April 2025
​Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22/23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme
VII R 26/23
8. April 2025
​Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22/23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme
VII R 27/23
8. April 2025
​Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22/23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme
VII R 28/23
8. April 2025
​Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22/23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme
​VIII R 33/23
​1. Juli 2025
​Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.06.2025 VIII R 5/24 - Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung
VIII R 18/23
​3. Juni 2025
​Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.06.2025  VIII R 9/22 - Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG
VIII R 35/23
​3. Juni 2025
​Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.06.2025  VIII R 9/22 - Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG
VIII R 23/24
​3. Juni 2025
​Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.06.2025 VIII R 5/24 - Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung
​X B 117/23
​6. August 2025
​Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners bei Insolvenzeröffnung zwischen Einspruchsentscheidung und Klage

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