Early Tax Birds 40/2025: Nach der Prüfung ist vor der Prüfung und das besonders eilige Aktivrentengesetz

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 40/2025 (6. Oktober – 12. Oktober 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 13. Oktober 2025 | Lesedauer ca. 7 Minuten

Liebe Leserinnen und Leser,​

vergangene Woche war es wieder soweit: Der legendäre Steuerberater-Marathon ist gelaufen. Nach drei Tagen Klausuren und einem Meer aus Paragraphen und Kaffee kehren nun langsam die Prüflinge wieder an ihre Schreibtische zurück. Müde, leer, aber hoffentlich mit Recht auch ein bisschen stolz!

Jetzt heißt es warten und nicht nur für die Prüflinge, sondern auch für den auf eine Überalterung zusteuernden Berufsstand hoffen, dass die Durchfallquote deutlich unter 50 % liegen wird. Und wer es dann mit der Bekanntgabe der Ergebnisse um den Jahreswechsel in die mündliche Prüfung geschafft hat, der darf schon jetzt wissen, dass die Chancen gut stehen. Hier sind die Bestehensquoten mit über 90 % nämlich gleich deutlich höher. Das darf Mut machen!

Parallel dazu wird übrigens so intensiv wie seit über 90 Jahren nicht mehr über eine Reform der Prüfung diskutiert. Mehr Digitalisierung, Modularisierung, Abschaffung des endgültigen Nichtbestehens. Die Diskussion geht weit, nicht alles ist schlecht, aber sicher auch nicht alles gut. So oder so mag man nur hoffen, dass es nicht wie so oft beim „darüber reden“ bleibt. Zwischen Kammern, Ministerien und Gremien zieht sich das Thema nämlich wie Kaugummi. Wir sind gespannt, ob kurzfristig ein Durchbruch erzielt wird. Vielleicht braucht’s einfach mal weniger Arbeitskreise und mehr Mut!

Bis dahin gilt Respekt an alle, die sich dieser Prüfung gestellt haben. Sie ist ein Ausdauertest in Fachwissen, Selbstdisziplin und Demut und wer sie hinter sich hat, weiß, was Durchhaltevermögen wirklich bedeutet. Und nun allen Kandidatinnen und Kandidaten die auf das Ergebnis warten: tief durchatmen, Nerven bewahren und Blick auf die mündliche Prüfung!

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 (BEPS-MLI)

Mit diesem Referentenentwurf​ sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Liste der unter das BEPS-MLI fallenden Steuerabkommen um weitere 62 Steuerabkommen erweitern kann. Der Referentenentwurf zum Vertragsgesetz vom 22. November 2020 stellt die für eine erweiternde Notifikation des BEPS-MLI erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften dar.

 

Entwurf eines Aktivrentengesetz

Das BMF hat am 9. Oktober 2025 einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) an die Verbänden zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Den Verbänden wurde dabei dem Vernehmen nach einer​ Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 10. Oktober 2025 gewährt.​


Der Entwurf sieht als zentrale Maßnahme die Einführung eines monatlichen Steuerfreibetrags in Höhe von 2.000 EUR vor, der für sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten soll (§ 3 Nr. 21 EStG-E). Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, können damit monatlich bis zu 2.000 EUR ihres Arbeitslohns steuerfrei beziehen – die sogenannte Aktivrente. Ziel dieser Regelung ist es, die Erwerbstätigkeit im Rentenalter attraktiver zu gestalten. Durch die Steuerbefreiung sozialversicherungspflichtiger Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung sollen zusätzliche finanzielle Anreize geschaffen werden.


Die Kabinettbefassung ist dem Vernehmen nach bereits am 15. Oktober 2025 geplant, damit das Gesetz bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft treten kann. 



Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG 

Das BMF hat am 10. Oktober 2025 an die obersten Finanzbehörden der Länder und das BZSt ein Schreiben über weitere Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art versendet. Das Schreiben ist das Ergebnis aus den weiteren Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu den Begründungsvoraussetzungen eines Bad-BgA oder Versorgungs-BgA. Demnach sollen für die Gründung nicht nur Blockheizkraftwerke geeignet sein, sondern auch Wärmepumpen, hybride Photovoltaikanlagen oder Fernwärmenetze. Die Grundsätze für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art vom 11. Mai 2016 sollen dabei weiterhin zu beachten sein. Das BMF Schreiben ist noch nicht auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.


Fragebogen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Investmentfonds nach Art. 10/11 DBA LUx bei der Entlastung von der deutschen Kapest

Das BZSt hat am 9. Oktober einen neuen Fragebogen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Investmentfonds nach Art. 10/11 DBA Luxemburg bei der Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer veröffentlicht. Den aktuellen Fragebogen können Sie sowohl in Deutsch als auch in Englisch ​beim BZSt abrufen. 

   

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
Rat der Europäischen Union verständigt sich auf steuerliche Anreize zum Umweltschutz

Der Rat der Europäischen Union hat am 10. Oktober 2025 Beschlüsse zu steuerlichen Anreizen zur Förderung sauberer Technologien und Industrien ​als Teil des EU-Pakets für eine saubere Industrie angenommen. Die Schlussfolgerungen sind eine Reaktion auf eine Empfehlung der Kommission zu diesem Thema, die am 2. Juli 2025 veröffentlicht wurde (wir berichteten). Der Pakt für eine saubere Industrie ist eine Leitinitiative des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit – dem Fahrplan der EU für einfacheres und schnelleres Unternehmertum und für den Wohlstand Europas. Der Pakt selbst zielt darauf ab, die Dekarbonisierung der Industrie zu unterstützen und die EU durch die Förderung sauberer Technologien und zirkulärer Geschäftsmodelle als wettbewerbsfähigen und attraktiven Standort für die verarbeitende Industrie zu positionieren. Die Empfehlung der Kommission sieht steuerliche Anreize vor, die zur Förderung einer sauberen Industrie in der EU genutzt werden könnten, nämlich gezielte Steuergutschriften und beschleunigte Abschreibungen. Außerdem wird empfohlen, dass steuerliche Anreize bestimmten allgemeinen Grundsätzen entsprechen sollten, um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen kosteneffizient, einfach und zeitnah sind. In seinen Schlussfolgerungen betont der Rat die Notwendigkeit, die wirtschaftliche Dynamik in Europa wieder anzukurbeln und die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit zu stärken. In diesem Sinne begrüßt er die Empfehlung der Kommission und die darin dargelegten politischen Optionen, die zur Erreichung der Ziele des „Clean Industrial Deal“ beitragen sollen. Gleichzeitig betont der Rat aber, dass die steuerlichen Anreize für Unternehmen und Steuerbehörden einfach gehalten werden müssen, insbesondere angesichts der unterschiedlichen Steuersysteme in der EU. 

EU aktualisiert Liste nichtkooperativer Steuerhoheitsgebiete

Die EU-Finanzminister haben am 10. Oktober 2025 die EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete aktualisiert und damit das entschlossene Engagement der Europäischen Union für die Förderung von Steuertransparenz und fairer Besteuerung weltweit bekräftigt. Annex I der Liste, also betreffend die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete, ist unverändert geblieben. Annex II der Liste hingegen, also diejenigen Staaten, die sich aktuell konkret um eine Kooperation bemühen, ist um fünf Plätze angewachsen. Die Liste umfasst nunmehr Antigua und Barbuda, Belize, Britische Jungferninseln, Brunei Darussalam, Eswatini, Grönland, Jordanien, Montenegro, Marokko, Seychellen und Türkei. Vietnam hingegen wurde von der Liste entfernt, weil dort kürzlich der BEPS Minimum Standard umgesetzt wurde.


EU-Kommission veröffentlicht Informationen über Vertragsverletzungsverfahren

Am 8. Oktober 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ihr berühmtes Vertragsverletzungspaket („infringement package“) für Oktober 2025, in dem Fälle aufgeführt sind, in denen die Kommission rechtliche Schritte gegen EU-Mitgliedstaaten wegen Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem EU-Recht einleitet. Weitere Einzelheiten zur Vorgeschichte eines Falles sind zudem im Register der Vertragsverletzungsentscheidungen zu finden, einer umfassenden Datenbank mit Vertragsverletzungsentscheidungen. Im steuerlichen Bereich geht es in diesem Monat v.a. um die Umsatzsteuer: Mahnschreiben werden an Belgien (INFR(2025)2149), Frankreich (INFR(2025)2150) und Malta (INFR(2025)2151) übermittelt, da diese Staaten nicht alle IT-Funktionen bereitgestellt haben, die für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Änderungen erforderlich sind, die mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 über die Sonderregelung für Kleinunternehmen eingeführt wurden.


EU arbeitet weiter am steuerlichen Informationsaustausch mit Drittstaaten

Der Rat der Europäischen Union hat am 3. Oktober 2025 Beschlüsse über die Unterzeichnung von Änderungsprotokollen zu den Abkommen zwischen der EU und der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino über den automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen zur Verbesserung der internationalen Steuerkonformität angenommen. Die aktualisierten Protokolle werden sicherstellen, dass der Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den jeweiligen Drittstaaten mit den kürzlich aktualisierten gemeinsamen Meldestandards der OECD in Einklang steht. Die Änderungsprotokolle werden nun unterzeichnet. Der Rat wird voraussichtlich noch in diesem Jahr Beschlüsse zum Abschluss der Änderungsprotokolle fassen, sobald das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat. Unabhängig davon hat der Rat einen Beschluss zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Norwegen über ein Abkommen über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern mit den EU-Mitgliedstaaten angenommen.


Fortschritte der Vereinten Nationen im Steuerbereich 

Im Oktober 2025 halten die Vereinten Nationen zwei wichtige Veranstaltungen zum Thema Steuern ab: die erste Sitzung des neu eingesetzten Ausschusses von Experten für internationale Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten vom 21. bis 24. Oktober in Genf und die dritte inhaltliche Sitzung des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses (INC) für ein globales Steuerabkommen vom 10. bis 21. November in Nairobi. Darüber hinaus wurde eine Steuerbekanntmachung mit hoher Priorität an US-Steuerzahler herausgegeben, in der die Registrierung im Electronic Federal Tax Payment System (EFTPS) bis zum 17. Oktober 2025 gefordert wird, um den US-Steuerzahlungsverpflichtungen auch künftig nachzukommen zu können.​

Europäisches Parlament stimmt Vereinfachung im Steuerbereich zu

Am 9. Oktober 2025 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung​ mit Vorschlägen für Reformen der Steuerarchitektur, um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern und gleichzeitig Steuerhinterziehung und -umgehung weiter zu bekämpfen. Ein von Michalis Hadjipantela verfasster Bericht wurde am 8. Oktober 2025 im Plenum debattiert und am 9. Oktober 2025 mit 499 Ja-Stimmen, 66 Nein-Stimmen und 53 Enthaltungen angenommen. Die Entschließung wird in die laufenden Gesetzgebungsarbeiten zur Vereinfachung der (steuerlichen) Rechtsvorschriften einfließen, insbesondere in einen speziellen Vorschlag der Europäischen Kommission, der für Anfang 2026 erwartet wird.


    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO​

In unserem Urteil der Woche hatte der VI. Senat des BFH (VI R 14/22) über die Frage zu entscheiden, wann eine Finanzbehörde als unwissend im Sinne einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt und ob die bloße elektronische Verfügbarkeit von Daten bereits als Kenntnis des Finanzamtes anzusehen ist. 


Der Fall betraf ein Ehepaar, welches für die Streitjahre 2009 und 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Der Ehemann erzielte lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurde nach Steuerklasse III besteuert. Ab 2009 erzielte auch die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Lohnsteuerabzug erfolgte nach Steuerklasse V. Da beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen und die Ehefrau nach der Steuerklasse V besteuert wurde, lag nach den §§ 25 Abs. 3 EStG, 56 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStDV und 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG eine Pflichtveranlagung vor. Die Kläger waren daher verpflichtet, für die Streitjahre Einkommensteuererklärungen einzureichen, kamen dieser Verpflichtung jedoch in den Jahren 2009 und 2010 nicht nach. Ihre Arbeitgeber übermittelten die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ordnungsgemäß an die Finanzverwaltung, wo sie im System unter der gemeinsamen Steuernummer gespeichert, jedoch nicht automatisch in die elektronische Akte übernommen wurden. Der Steuerfall blieb im System als sogenannte Antragsveranlagung geführt, sodass keine Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen erlassen wurden. Erst im Jahr 2018 fiel bei einer zentralen Datenprüfung der Oberfinanzdirektion auf, dass eine Pflichtveranlagung hätte erfolgen müssen. Das Finanzamt erließ daraufhin geschätzte Einkommensteuerbescheide für beide Jahre und setzte zusätzlich Verspätungszuschläge fest.


Das FG Münster gab der Klage der Eheleute statt. Nach seiner Auffassung war der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht erfüllt, da das Finanzamt bereits über alle für die Steuerfestsetzung relevanten Informationen verfügte. Die elektronischen Lohnsteuerdaten seien ordnungsgemäß übermittelt und abrufbar gewesen, sodass die Behörde bei pflichtgemäßer Bearbeitung über die Besteuerungsgrundlagen hätte Kenntnis haben müssen. Die bloße Nichtabgabe der Steuererklärungen reiche daher nicht aus, um den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu erfüllen. Folglich komme auch keine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Betracht. Das FG Münster sah den Fehler vielmehr in der Organisation des Finanzamtes, das trotz vorhandener Daten keine Veranlagung durchgeführt habe. Das Finanzamt legte Revision ein und machte geltend, dass allein die technische Abrufbarkeit elektronischer Informationen keine tatsächliche Kenntnis im Sinne der Abgabenordnung begründe. Eine Behörde könne erst dann als informiert gelten, wenn die Daten in die konkrete Bearbeitung des Steuerfalls einbezogen würden.


Der BFH hob das Urteil des FG Münster auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Nach Auffassung des Senats hatte das Finanzamt im maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt keine Kenntnis von den steuerlich relevanten Umständen. Für die Beurteilung, ob eine Finanzbehörde über steuererhebliche Tatsachen informiert ist, kommt es ausschließlich auf die Personen an, die organisatorisch mit der Bearbeitung des Steuerfalls betraut sind. Bekannt seien nur Informationen, die in der Papier- oder elektronischen Akte enthalten oder ihr automatisch zugeordnet sind. Daten, die zwar elektronisch gespeichert, aber nicht in die Akte übernommen wurden, gelten selbst dann nicht als bekannt, wenn sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind. Dieses Verständnis stützt der BFH auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 1 StGB. Erst im Jahr 2018 habe der zuständige Sachbearbeiter durch die von der Oberfinanzdirektion übersandte eDaten-Prüfliste tatsächliche Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlangt. Damit sei der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen grundsätzlich erfüllt. Da das FG bislang keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand – insbesondere zu Vorsatz oder Leichtfertigkeit – getroffen habe, müsse es dies im zweiten Rechtsgang nachholen. Zugleich habe das FG zu prüfen, ob die verlängerten Festsetzungsfristen nach § 169 Abs. 2 AO und die vom Finanzamt festgesetzten Verspätungszuschläge nach § 152 AO in der damals geltenden Fassung rechtmäßig sind.


Mit seiner Entscheidung konkretisiert der BFH die Voraussetzungen für die Annahme von Kenntnis bei elektronisch gespeicherten Informationen und grenzt klar ab, wann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegen kann. Maßgeblich ist nicht, ob Daten technisch vorhanden oder theoretisch abrufbar sind, sondern ob sie tatsächlich Teil der aktiven Bearbeitung des Steuerfalls werden. 

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 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH


​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
VI R 2/23
29. April 2025
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kein Erfordernis der Anforderung einer Lesebestätigung bei Übersendung eines Einspruchs per E-Mail
IV S 9/25
23. September 2025
Anhörungsrüge: Fristberechnung und Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung bei formloser Übermittlung per EGVP
V B 25/25
15. September 2025
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Bestätigungsanfrage
VI B 3/25
​19. September 2025
Zur Grenzgängereigenschaft gemäß Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010
V B 10/24
15. September 2025
Geänderter Zinsbescheid während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

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