Early Tax Birds 42/2025: Von Steuereinnahmen die einfach verschwinden und § 6b EStG vor dem BFH

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 42/2025 (20. – 26. Oktober 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 27. Oktober 2025 | Lesedauer ca. 6 Minuten

Liebe Leserinnen und Leser,​

vergangene Woche durften sich Finanzpolitiker und Medien trotz des Herbstwetters kurz freuen. Laut der aktuellen Steuerschätzung sprudeln die Einnahmen. Bis 2029 rechnet der Staat mit rund 33.600.000.000 Euro mehr, also einem kleinen Steuerregen im grauen Konjunkturhimmel. Und dennoch fragt man sich, wie das in einer Zeit, in der die Wirtschaft sichtbar ins Stottern gerät, eigentlich sein kann. Immerhin ist die Industrieproduktion schwach, die Bauwirtschaft im Minus, der Konsum verhalten und die Unternehmensinvestitionen sind zurückhaltend. Offensichtlich kennt das Steuerrecht keine Konjunktur. Zumindest steigen die Löhne und Preise weiter, Gewinne fließen immerhin in Nischenbranchen und die Inflation sorgt sowieso allerorts für höhere Bemessungsgrundlagen. So bedankt sich das Finanzamt pflichtbewusst mit steigenden Einnahmen. 

Die Early Tax Birds finden es jedenfalls bemerkenswert, dass die Steuern explodieren, während die Wirtschaft implodiert, und am Ende scheint trotzdem niemand Geld zu haben, um einen Umschwung zu schaffen. Was man dabei heutzutage natürlich nicht mehr fragen darf, ist, ob das Problem vielleicht gar nicht am Steueraufkommen liegt, sondern auf der Ausgabenseite. Oder, um es mit anderen Worten zu sagen: Deutschland schafft es zwar viel Geld einzunehmen, damit aber offensichtlich nichts mehr zu bewegen. 

Für uns Steuerberater bleibt zumindest ein kleiner Trost, denn wenn das Steuerrecht sowieso krisenfest komplex bleibt und die Steuereinnahmen steigen, werden auch Sie, liebe Leserinnen und Leser, weiterhin Beratungsbedarf haben. Damit können wir weiterhin unser Bestes tun, Sie durch diese wilde Steuerwelt zu manövrieren. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine Woche mit steigendem Wachstum, sinkenden Steuern und einer Antwort auf die mittlerweile philosophische Frage, wohin sie eigentlich fließen, die ganzen Steuern, die wir zahlen...

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  
Stellungnahme zum regierungsentwurf eines dritten gesetzes zur änderung des energiesteuer- und des stromsteuergesetzes
Am 17. Oktober 2025 verabschiedete der Bundesrat seine Stellungnahme​ zum Regierungsentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes. In seiner Stellungnahme forderte er grundlegende Anpassungen der geplanten Reform. Die Forderungen betreffen insbesondere die Höhe der Stromsteuer und den Fortbestand zahlreicher Entlastungstatbestände, wie z.B. für Biomasse und die Technologieoffenheit. Die Umsetzung der Forderung hängt wohl wesentlich von der Haushaltslage und den Finanzierungsmöglichkeiten ab. Denn eine umfassende Stromsteuersenkung würde den Bundeshaushalt stark belasten und verlangt eine Abwägung zwischen Entlastungswirkung und Haushaltsdisziplin. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird zeigen, ob die Impulse des Bundesrates eine grundlegende Neugestaltung des Stromsteuerrechts anstoßen oder diskursiver Natur bleiben. Ob und welche Forderungen übernommen werden, erfahren Sie bei uns!

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
Widersprüchliche politische Forderungen zu Pillar 2

Zur Zukunft der globalen Mindestbesteuerung werden vor dem Hintergrund der geänderten Haltung der USA derzeit verschiedene, teils widersprüchliche politische Forderungen aufgestellt. Bei ihrem Treffen am 15. und 16. Oktober 2025 in Washington, D.C., bekräftigten einerseits die Finanzminister der G20 ihre Entschlossenheit, die noch offenen Fragen im Rahmen der globalen Mindeststeuerregelung unter Säule Zwei (Pillar 2) zu klären. Anders die Lage im Süden Deutschlands: Die bayerische Landesregierung folgt nunmehr der Initiative des hessischen Finanzministers und beantragt (zusammen mit NRW) im Finanzausschuss des Bundesrates die Aussetzung der Mindeststeuer. „Die Durchsetzung schadet der Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik“, heißt es. Die Early Tax Birds sind versucht zu ergänzen: „Die Mindeststeuer schadet der Wettbewerbsfähigkeit der EU insgesamt.“ Zudem: Die Umsetzung läuft international schlecht. Erst 35 von 140 Staaten haben die Mindeststeuer eingeführt, darunter sind die 27 EU-Mitgliedstaaten. „Global“ ist die Mindeststeuer damit jedenfalls nach Lage der Dinge nicht. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden!

EU Kommission verabschiedet Arbeitsprogramm für 2026

Die Europäische Kommission hat am 21. Oktober 2025 ihr Arbeitsprogramm für 2026 veröffentlicht, und eines der auffälligsten Merkmale ist das, was darin fehlt: die Steuerpolitik der EU. Zum ersten Mal seit über einem Jahrzehnt schweigt sich das Arbeitsprogramm zur Steuerpolitik aus. Steuervermeidung, Unternehmensbesteuerung oder damit verbundene Reformen werden nicht erwähnt. Der Schwerpunkt liegt stattdessen ganz klar auf Handel und wirtschaftlicher Unabhängigkeit. Überraschenderweise spielt die Besteuerung, obwohl sie eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung dieser beiden Schwerpunkte spielen könnte, in den Prioritäten der Kommission keine Rolle. In diesem Bereich sind also keine Steuervorschläge zu erwarten. Im Anhang zu dem Arbeitsprogramm sind zwar noch ausstehende Steuerinitiativen aufgeführt, aber es überrascht nicht, dass die Kommission plant, die Vorschläge zu DEBRA, Verrechnungspreisen, FTT und der Unshell-Richtlinie zurückzuziehen: DEBRA wurde bereits (bewusst) aus dem BEFIT-Rahmen ausgeschlossen. Die Verrechnungspreisrichtlinie erscheint neben den OECD-Verrechnungspreisleitlinien redundant und birgt die Gefahr, dass es zu Abweichungen zwischen den EU- und den globalen Standards kommt. Die offizielle Aufgabe der Finanztransaktionssteuer (FTT) könnte ebenfalls von Vorteil sein, da eine solche Abgabe lediglich an die Verbraucher weitergegeben würde, ohne die Finanzstabilität zu verbessern oder die Kapitalmarktunion voranzubringen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Kommission diese inhaltlich schlecht durchdachten und kontraproduktiven Vorschläge fallen gelassen hat. Es bleibt abzuwarten, ob künftige Initiativen die Steuerpolitik wieder in die umfassendere EU-Strategie für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit integrieren werden.

OECD startet neue Initiative zum automatischen Informationsaustausch bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen

Als neue freiwillige Initiative hat die OECD einen Berichtsrahmen zur Unterstützung des automatischen Informationsaustauschs über Immobilien und daraus resultierende Einkünfte eingeführt. Der Rahmen soll Steuerbehörden dabei helfen, Zugang zu Informationen über Immobilienbesitz von Nichtansässigen zu erhalten, einem Bereich, der häufig anfällig für Steuerhinterziehung und illegale Finanzströme ist. Die teilnehmenden Länder würden leicht verfügbare Daten aus staatlichen Quellen wie Grundbüchern, Steuerunterlagen und anderen öffentlichen Datenbanken sammeln und austauschen. Damit soll mehr Transparenz geschaffen und die Einhaltung der Vorschriften durch ausländische Immobilienbesitzer unterstützt werden, ergänzend zu bestehenden Initiativen wie dem Common Reporting Standard und der Transparenz bei wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen. Das Rahmenwerk wird als flexibles, modulares Instrument präsentiert, das die Länder entsprechend ihren nationalen Kapazitäten und politischen Prioritäten anwenden können. Eines ist klar: Weniger Bürokratie sieht anders aus.​​​ 


31. Sitzung des UN Tax Committee

Der Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen für internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen wird vom 21. bis 24. Oktober 2025 in Genf seine 31. Sitzung abhalten. Der Ausschuss wird voraussichtlich die Rolle der Besteuerung bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erörtern, wobei der Schwerpunkt auf der Angleichung der Steuerpolitik an die Ziele der nachhaltigen Entwicklung und der Verbesserung der Mobilisierung inländischer Ressourcen, insbesondere in Entwicklungsländern, liegen wird. Die Mitglieder werden auch Aktualisierungen des Musterabkommens der Vereinten Nationen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern prüfen, die den Entwicklungen bei den internationalen Steuerstandards Rechnung tragen. Ein weiterer wichtiger Punkt auf der Tagesordnung wird die Überprüfung und mögliche Aktualisierung des Handbuchs der Vereinten Nationen für die Aushandlung bilateraler Steuerabkommen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern sein, das eine grundlegende Ressource für Vertragsverhandlungen darstellt. Darüber hinaus werden im Rahmen des sich weiterentwickelnden Arbeitsprogramms des Ausschusses Verfahrensfragen im Zusammenhang mit seiner Arbeit und mögliche neue Arbeitsbereiche geprüft.​


EU-Kommission baut Zusammenarbeit in Steuersachen in Europa aus

Am 13. Oktober 2025 gab die Europäische Kommission die Unterzeichnung von vier Änderungsprotokollen zu den bestehenden Abkommen der EU über den automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen​ mit Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino bekannt. Diese Abkommen, die ursprünglich zwischen 2015 und 2016 geschlossen wurden, zielen darauf ab, die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit im Steuerbereich dieser benachbarten Länder an die sich weiterentwickelnden Standards der EU und der OECD zur Finanztransparenz anzupassen. Die überarbeiteten Protokolle erweitern den Umfang der meldepflichtigen Finanzinformationen um neue Kategorien wie E-Geld-Produkte und digitale Zentralbankwährungen und tragen damit den technologischen Entwicklungen im Finanzsektor Rechnung.

    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs​

In unserem Urteil der Woche hatte der XI. Senat des BFH (XI R 27/22) über die Frage zu entscheiden, ob eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b EStG über die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist. Die Klägerin, eine im Jahr 1992 gegründete GmbH mit Sitz in Z, befasste sich mit dem Erwerb und der Verwaltung von Grundvermögen. Im Jahr 2002 veräußerte sie ihren gesamten Immobilienbestand und bildete in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in Höhe des erzielten Veräußerungsgewinns. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2002 war zunächst streitig, ob sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft in Deutschland oder aufgrund des Wohnsitzes des Geschäftsführers in Österreich befand. Das FA kam letztlich zu dem Ergebnis, dass sowohl Sitz als auch Geschäftsleitung im Inland lagen, und erkannte die Rücklage steuerlich an. Der Körperschaftsteuerbescheid 2002 wurde bestandskräftig. Im Zuge einer Anschlussprüfung, die auch das Jahr 2003 (Streitjahr) umfasste, stellte das FA fest, dass die Klägerin bereits seit 2000 keine inländische Betriebsstätte mehr unterhielt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung war die Rücklage daher im Jahr 2002 zu Unrecht gebildet worden. Da der Steuerbescheid 2002 bestandskräftig war, löste das FA die Rücklage im Jahr 2003 nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs gewinnerhöhend auf. Die Klägerin wandte sich hiergegen und machte geltend, ihre Geschäftsleitung befinde sich im Ausland, sodass kein steuerpflichtiges Einkommen in Deutschland vorliege. Außerdem schließe § 6b EStG als Spezialvorschrift eine nachträgliche Korrektur über den Bilanzenzusammenhang aus. 


Das FG Düsseldorf folgte der Auffassung der Klägerin und gab der Klage statt. Das Finanzamt legte dagegen Revision ein. Es vertrat die Auffassung, die Rücklage sei zu Unrecht gebildet worden und daher als Bilanzierungsfehler im ersten noch offenen Jahr zu berichtigen. Der BFH schloss sich dieser Sichtweise an, hob das Urteil des FG auf und stellte klar, dass der formelle Bilanzenzusammenhang auch für Rücklagen nach § 6b EStG gilt. Wird eine solche Rücklage fehlerhaft gebildet, liegt ein Bilanzierungsfehler vor, der, sofern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, im ersten offenen Jahr zu korrigieren ist. Eine bloße Eigenkapitalposition liege nicht vor, da eine § 6b-Rücklage einen eigenständigen Passivposten darstelle. Damit widersprach der BFH ausdrücklich der Auffassung des FG Düsseldorf, wonach Rücklagen nach § 6b EStG lediglich als unselbständige Saldoposten des steuerlichen Eigenkapitals anzusehen seien.


Zur Begründung verwies der BFH auf seine ständige Rechtsprechung, nach der fehlerhafte Bilanzansätze grundsätzlich im Jahr ihrer fehlerhaften Bildung zu berichtigen sind. Ist eine Korrektur in diesem Jahr verfahrensrechtlich ausgeschlossen, muss sie im ersten noch offenen Folgejahr erfolgen. Dies gelte nach Auffassung des Gerichts ausdrücklich auch für zu Unrecht gebildete Rücklagen nach § 6b EStG. Entscheidend sei die Einordnung als eigenständiger Bilanzposten, da nur so der formelle Bilanzenzusammenhang greife. Verfassungsrechtliche Bedenken sah der BFH nicht. Zwar könne es bei bilanzierenden Steuerpflichtigen im Vergleich zu solchen, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, zu einer früheren Gewinnrealisierung kommen. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch sachlich gerechtfertigt, da sie lediglich die zeitliche Zuordnung betreffe und der Totalgewinn letztlich unverändert bleibe. Da das FG bisher offengelassen hatte, ob die Rücklage im Jahr 2002 tatsächlich zu Unrecht gebildet wurde, konnte der BFH in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden. Im zweiten Rechtsgang wird das FG Düsseldorf daher prüfen müssen, ob die veräußerten Immobilien mindestens sechs Jahre ununterbrochen dem Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 6b Abs. 4 EStG zugehörten. Nur wenn dies nicht der Fall war, ist die Rücklage im Streitjahr 2003 gewinnerhöhend aufzulösen.​


 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
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​​Stichwort
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Keine Sonderabschreibung für neue Mietwohnung bei Abriss und Neubau
X R 10/20
24. Juli 2025
Zur Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben
XI R 7/23
8. Juli 2025
Steuerfreie Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen
XI R 7/22
4. Juni 2025
Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach insolvenzrechtlicher Anfechtung
​III B 112/24
26. September 2025
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Verlegungsantrages
IV R 36/22
2. Juli 2025
Zur Mitunternehmerstellung des durch einen Nießbrauch an einem Kommanditanteil Begünstigten
IV R 37/22
2. Juli 2025
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.07.2025 IV R 36/22 - Zur Mitunternehmerstellung des durch einen Nießbrauch an einem Kommanditanteil Begünstigten
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​7. Oktober 2025
​Selbständiges Beweissicherungsverfahren
​XI R 31/23
​8. Juli 2025
Vorsteuerberichtigung bei Entgeltrückzahlung durch Bürgen
C-234/24
​23. Oktober 2025
​Brose Prievidza / Mehrwertsteuer
C-232/24
​23. Oktober 2025
Kosmiro / Mehrwertsteuer
C-744/23
​23. Oktober 2025
Zlakov / Mehrwertsteuer
T-614/24
​22. Oktober 2025
​AROCO / Verbrauchsteuern

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