Der befristete Krisen-Beihilferahmen zur Stützung der Wirtschaft der EU wird verlängert

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 31. Januar 2023

 

Der von der Europäischen Kommission beschlossene Krisen-Beihilferahmen („Temporary Crisis Framework”/TCF), welcher zunächst bis zum 31.12.2022 befristet wurde, soll der Unterstützung der europäischen Wirtschaft im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine dienen. Dieser Beihilferahmen wurde nun nicht nur bis zum 31.12.2023 verlängert, sondern zudem auch zugunsten der Europäischen Wirtschaft erweitert.
 

1. Hintergrund zum befristeten Krisen-Beihilferahmen

Die Europäische Kommission hatte am 23.03.2022 befristete Regeln für staatliche Beihilfen in Form des TCF eingeführt, welche zunächst bis zum 31.12.2022 gelten sollten. Sinn und Zweck dieser Regelungen war die Stützung der Unternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskrieges, welche in der gesamten Europäischen Union deutlich spürbar waren, insbesondere auch in Form von gestiegenen Gas- und Energiepreisen. Der neue Beihilferahmen sollte diesbezüglich die vereinfachte Gewährung von Beihilfen ermöglichen und somit schnell und effektiv die Folgen des Krieges abfedern sowie die Wirtschaft stützen.

 

2. Verlängerung des TCF

Aufgrund des fortdauernden Krieges von Russland gegen die Ukraine setzten sich auch die weitreichenden Folgen für die europäische Wirtschaft fort oder verschlechterten sich sogar weiter, sodass die EU-Kommission den befristeten Krisenrahmen mehrfach anpasste und zuletzt am 28.10.2022, nach Konsultation der Mitgliedstaaten, bis zum 31.12.2023 mit zusätzlichen Änderungen einzelner Bestimmungen verlängerte.

 

In der Mitteilung der Kommission über den geänderten Beihilferahmen vom 09.11.2022 unterteilt diese die Beihilfen weiterhin in begrenzte Beihilfebeträge, Liquiditätshilfen in Form von Garantien und zinsvergünstigten Darlehen sowie Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise.


Der geänderte Beihilferahmen berücksichtigt darüber hinaus aber auch die jüngste Verordnung über eine Notfallintervention zur Bewältigung hoher Energiepreise durch Einführung neuer Maßnahmen zur Förderung der Senkung der Stromnachfrage (Verordnung (EU) 2022/1854) und präzisiert die Kriterien für die Prüfung von Rekapitalisierungsmaßnahmen.

 

Insbesondere wurden die Höchstbeiträge für begrenzte Beihilfen für Unternehmen aller Wirtschaftszweige (mit Ausnahme des Landwirtschafts- bzw. Fischerei- und Aquakultursektors) auf bis zu 2 Mio. EUR angehoben. Dabei sind Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise sogar in Höhe von bis zu 4 Mio. EUR möglich. Auch die Möglichkeit, weitere erforderliche und angemessene Maßnahmen unmittelbar auf Grundlage des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insb. Artikel 107 Absatz 3 b, zu genehmigen bleibt nach dem geänderten Beihilferahmen weiter möglich.

 

Zukünftig dürfen die Mitgliedsstaaten nunmehr die Höhe der Unterstützung entweder nach dem früheren oder dem aktuellen Verbrauch berechnen. Die Mitgliedsstaaten können ihre Hilfen zudem flexibler gestalten, indem die Flexibilität von Liquiditätshilfen für Energieversorgungsunternehmen erhöht werden soll.

 

Unternehmen, die höhere Beihilfen erhalten, müssen sich allerdings im Gegenzug zur Verringerung ihres CO2- Fußabdruckes  weiter dazu verpflichten, Energieeffizienzmaßnahmen vorzunehmen, um so ihren Energieverbrauch zu reduzieren.

 

3. Auswirkungen für Deutschland

Die EU- Kommission hat am 22.11.2022 die Änderungen der bestehenden deutschen Beihilferegelungen zur Unterstützung von Unternehmen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine genehmigt.

Diese Änderungen – die auf Grundlage des TCF genehmigt wurden – umfassen die Aufstockung des Gesamtbudgets um bis zu 45 Mrd. EUR.


Zudem hat Deutschland den Beihilfengewährungszeitraum auf den 31.12.2023 verlängert und eine Möglichkeit eingeführt, Schuldtitel (wie bspw. Darlehen und Bürgschaften) in andere Beihilfeformen umzuwandeln, z.B. in direkte Zuschüsse. Außerdem soll es nunmehr möglich sein die Beihilfe über einen Energieversorger zu leiten.

 

Letztlich wurden auch neue Optionen hinsichtlich der Garantieregelungen eingeführt. Nunmehr können staatliche Bürgschaften auch ausnahmsweise Bankgarantien abdecken. Zudem können Großunternehmen in einem Zeitraum von 12 Monaten nach Gewährung der Beihilfe Garantien aus dem Handel auf den Energiemärkten zur Deckung des Liquiditätsbedarfs erhalten. Die Inanspruchnahme dieser Optionen ist allerdings nur möglich, soweit die Garantien dazu dienen sollen einen Liquiditätsbedarf zu decken, der sich auch nach Auffassung der Kommission aus den Anforderungen an die Sicherheiten für Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten ergibt.

 

4. Ausblick

Auch der Gesundheitssektor wird von der Verlängerung, sowie Ausweitung des Beihilferahmens künftig profitieren, da er weiterhin insbesondere von gestiegenen Gas- und Strompreisen betroffen sein wird. Staatliche Unterstützung kann nunmehr durch den geänderten Beihilferahmen schneller und teilweise auch umfangreicher erwartet werden.

 


 


 

Quellen:
 

Autoren

Jan-Volkert Schmitz​Franziska Witt

 

Folgen Sie uns!

Linkedin Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Partner

+49 911 9193 3713

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu