Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine GmbHs, AöR und andere verpflichtend?

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​veröffentlicht am 31. Januar 2023

 

In den nächsten Jahren können sich deutlich erhöhte Berichtspflichten auch für kleine Gesellschaften und Anstalten öffentlichen Rechts ergeben, wenn diese den Jahresabschluss nach Gesetz oder Satzung wie große Kapitalgesellschaften aufstellen müssen.


Mit gesetzlichen Vorgaben wie der EU-Taxonomie Verordnung, der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Lieferkettensorgfaltspflichten werden Unternehmen dazu verpflichtet, sich umfangreicher mit Nachhaltigkeitsthemen auseinanderzusetzen und darüber zu berichten. 

 

Über die CSRD und die Umsetzung in nationales Gesetz wird voraussichtlich ab 2025 die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland für große Kapitalgesellschaften verpflichtend werden. Durch ein einheitlich elektronisches Berichtsformat im Lagebericht sollen Unternehmen verpflichtet werden Informationen, „die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind“, zu veröffentlichen.

 

Im Einzelnen sollen folgende Informationen dargestellt werden:

 

  • eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens,
  • eine Beschreibung der von dem Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due Diligence-Prozesse,
  • Ergebnisse dieser Konzepte,
  • wesentliche Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens einschließlich seiner Geschäftsbeziehungen, seiner Erzeugnisse oder seiner Dienstleistungen verknüpft sind (wenn dies relevant und verhältnismäßig ist) und die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen und
  • die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

 

Zu den Betroffenen gehören in einem ersten Schritt große Kapitalgesellschaften. Große Kapitalgesellschaften sind solche, welche mindestens zwei von drei Größenmerkmale gem. § 267 Abs. 3 HGB Abs. 2 überschreiten:

 

  • EUR 20.000.000 Bilanzsumme
  • EUR 40.000.000 Umsatzerlöse
  • Durchschnittlich 250 Arbeitnehmer im Jahr

 

Miteingeschlossen sind jedoch auch solche Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss laut Satzung oder Gesellschaftsvertrag wie eine große Kapitalgesellschaft aufstellen (müssen). Diese Pflicht würde insbesondere Kapitalgesellschaften der öffentlichen Hand betreffen. Hier wird die Pflicht regelmäßig in den Gesellschaftervertrag aufgenommen. Aber auch viele andere Tochtergesellschaften von Stiftungen, Krankenhäusern oder Universitätsklinika sehen in ihrem Gesellschaftervertrag eine Bilanzierung wie eine große Kapitalgesellschaft vor.


Ausnahmeregelungen für öffentlich-rechtliche Organisationsformen (Landesbetriebe, Eigenbetriebe, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, Hochschulen und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Stiftungen) sind in selten Fällen möglich, wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht.

 

Dies ergibt sich Beispielsweise aus § 87 Abs. 1 LHO NRW:
„Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.”

 

Ergänzend sollen bis zum 31. Oktober 2023 auch Standards für kleine und mittlere Unternehmen vorgestellt werden.

 

Durch die Verankerung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht unterliegen diese Angaben der Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer. Bei einer Missachtung der Pflicht oder bei nicht ausreichender Berichterstattung ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder sogar zu versagen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechnungslegungsvorgaben nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ergeben.


Zu beachten ist, dass eine Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks auch dann notwendig ist, wenn das Gesetz eine Ausnahme von der Lageberichtaufstellung bzw. Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglicht, jedoch die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag nicht entsprechend angepasst wurde.

 

Als weitere Konsequenzen der Missachtung der Berichtspflicht wurden folgende Punkte seitens der Kommission vorgeschlagen:

  • eine öffentliche Erklärung, in der die verantwortliche natürliche oder juristische Person und die Art des Verstoßes genannt werden,
  • eine Anordnung, mit der die verantwortliche natürliche oder juristische Person aufgefordert wird, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung dieses Verhaltens abzusehen und
  • behördliche Bußgelder.


Von der Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch das CSRD sind von 500 nun mehr als 15.000 Unternehmen direkt betroffen und macht eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Thematik notwendig. Eine Ausweitung auf die Gesellschaften, die nach LHO, Satzung oder anderem Gesetz wie eine große Gesellschaft bilanzieren müssen, ist hier noch nicht enthalten. Aus unserer Erfahrung ergibt sich bei Kapitalmarktorientierten Unternehmen, die bereits eine Nicht-finanzielle-Berichterstattung durchführen, eine Verdoppelung des Umfangs des Lageberichts.

 

Hervorzuheben ist, dass viele kleine und mittelständische Unternehmen indirekt von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind. Unter Anderem Anstalten des öffentlichen Rechts, wie Universitäten oder Krankenhäuser, sollten sich frühzeitig mit dieser Thematik auseinandersetzen. Unsere Experten stehen Ihnen bei Bedarf sowohl für die erstmalige Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes als auch für eine Überprüfung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu Verfügung.

 

Autorin

​Nancy Schneider

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