Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – Beschleunigung der Budgetverhandlungen

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​veröffentlicht am 28. Februar 2023

 

Das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz sieht unter anderem Maßnahmen zur Verringerung des Verhandlungsstaus im Rahmen der Budgetverhandlungen vor. Krankenhäuser sind zukünftig mit strengeren zeitlichen Fristen im Rahmen der Budgetverhandlungen konfrontiert. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen drohen Rechnungsabschläge sowie ab dem Vereinbarungsjahr 2026 das automatische Eingreifen der Schiedsstellen.

 

Durch das Gesetz zur „Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung” (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz, KHPflEG) vom 20. Dezember 2022 werden durch die Bundesregierung kurzfristige Änderungen der Regelungen im Krankenhausbereich angestrebt. Hierunter fallen unter anderem Maßnahmen zur Beschleunigung der Budgetverhandlungen der Krankenhäuser mit den Vertragsparteien.1

 

Ziel ist es, den Verhandlungsstau der Budgetverhandlungen aufzulösen sowie für die kommenden Jahre zeitnahe Abschlüsse zu gewährleisten. Bei Budgetverhandlungen soll wieder der Prospektivitätsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 3 KHG zur Anwendung kommen. Budgets sollen demnach frühzeitig für das folgende Jahr vereinbart werden. Die teilweise mehrjährigen Verzögerungen in den Budgetverhandlungen führten bei den Krankenhäusern zu Liquiditätsengpässen und bei den Kostenträgern zu unregelmäßigen Zahlungsflüssen. Daher sieht das KHPflEG verschiedene Instrumente zur Stärkung des Prospektivitätsgrundsatzes und zur Verringerung des Verhandlungsstaus vor.

 

Was gilt für die Vereinbarungszeiträume bis einschließlich 2025?

Da ein nicht unerheblicher Anteil der Budgets der letzten Jahre in Deutschland noch nicht vereinbart ist, sollen durch Sonderregelungen die Vertragsparteien dazu gebracht werden, sich zeitnah zu einigen bzw. durch Hinzuziehen der Schiedsstelle die Budgets festzulegen.

 

Das KHPflEG legt neue zeitliche Fristen fest, bis zu denen die Forderungsunterlagen der Vereinbarungszeiträume bis einschließlich 2025 vorzulegen sind, wenn bis zum 29. Dezember 2022 noch keine Vereinbarung geschlossen wurde:

 

  • Vereinbarungszeiträume bis einschließlich 2021: 31. Oktober 2023
  • Vereinbarungszeitraum 2022: 31. März 2024
  • Vereinbarungszeitraum 2023: 30. September 2024
  • Vereinbarungszeitraum 2024: 31. März 2025
  • Vereinbarungszeitraum 2025: 30. September 2025.

 

Sollten die Forderungsunterlagen durch das jeweilige Krankenhaus nicht innerhalb der jeweiligen Frist zur Verfügung gestellt werden, so sind Rechnungsabschläge festzulegen.2,3 Zudem entscheidet die Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen über den Inhalt der Vereinbarung, wenn diese nicht oder nicht vollständig zustande kommt.4

 

Allgemeine Neuregelungen zu Fristen, Rechnungsabschlägen und dem automatischen Tätigwerden der Schiedsstelle

Um den Prospektivitätsgrundsatz der Vereinbarungen in Zukunft sicher zu stellen, wurden nachfolgende generelle Maßnahmen im Rahmen des KHPflEG festgelegt:

 

  • Fristen: Mittels der Einführung von neuen Fristen, sollen die Verhandlungen zeitlich verkürzt und strukturierter gestaltet werden. Die Fristen betreffen zum einen die Vorlage von verhandlungsrelevanten Unterlagen und zum anderen die tatsächliche Durchführung der Budgetverhandlung. Für die Verhandlung gilt eine sechswöchige Frist, sobald die Vertragsparteien hierzu aufgefordert wurden. Die Forderungsunterlagen sind jedoch durch das Krankenhaus an die Vertragsparteien spätestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres, das dem zu vereinbarenden Jahr vorausgeht, zu übermitteln. Die Vertragsparteien können sodann innerhalb von sechs Wochen einmalig weitere Unterlagen und Auskünfte anfordern, die wiederum innerhalb einer sechswöchigen Frist durch das Krankenhaus zur Verfügung gestellt werden müssen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Vereinbarungen für zukünftige Zeiträume geschlossen werden.
  • Rechnungsabschläge: Darüber hinaus wird die Anwendung eines Rechnungsabschlags eingeführt, sollten die Krankenhäuser der verpflichteten Unterlagenübermittlung nicht entsprechend nachkommen. Hierbei sind bis zum 1. Juli des Vereinbarungsjahres bis einen Monat nach der Vereinbarung bzw. des Schiedsstellenbeschlusses die Rechnungsabschläge anzuwenden. Diese belaufen sich auf ein Prozent des Rechnungsbetrags je voll- und teilstationären Fall, sollte das Krankenhaus die Forderungsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt haben. Der Abschlag ist innerhalb von vier Wochen durch die zuständige Landesbehörde zu genehmigen.5,6
  • Automatisches Tätigwerden von Schiedsstellen: Ferner sollen Schiedsstellen als zusätzlicher Konfliktmechanismus automatisch agieren, wenn die Verhandlungspartner auf der Ortsebene sich nicht einigen. Dies gilt für die Vereinbarungszeiträume ab dem Jahr 2026. Vereinbaren die Vertragsparteien bis zum 31. Juli des Vereinbarungsjahres kein Budget, so wird dies – ohne Gesuch durch die Vertragsparteien – durch die Schiedsstelle festgelegt. Dies erfolgt innerhalb einer sechswöchigen Frist ab dem 1. August des jeweiligen Jahres. Hierbei sind nur die im Rahmen der Fristen übermittelten Unterlagen heranzuziehen. Das Agieren der Schiedsstelle kann wiederum um sechs Wochen verlängert werden, wenn die Vertragsparteien gemeinsam in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Schiedsstelle anzeigen, dass sie sich innerhalb der sechswöchigen Frist einigen werden.7

 

Auf Grund der umfassenden Änderungen zu den Budgetverhandlungen empfehlen wir, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen, um den Umgang mit kalkulatorischen Budgetdaten wieder zu erlernen. Die meisten Krankhäuser gehen aktuell mit ihren Ist-Werten des betreffenden Budgetjahres in die Verhandlungen . Des Weiteren spielt der zeitliche Aspekt eine Rolle, um die rechtzeitige Aufbereitung der einzureichenden Forderungsunterlagen vorzuhalten.

 

Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass die Fristen für bestimmte Budgetunterlagen, die ein Krankenhaus nachweisen und bei der InEK hochladen muss, sich nicht geändert haben. Die Bestätigung des Pflegebudgets ist weiterhin durch den Jahresabschlussprüfer – unabhängig davon, ob eine Vereinbarung oder Festsetzung eines Pflegebudgets nach § 6a Abs. 1 KHEntgG vorliegt – bis zum 1. Juni des Folgejahres des Vereinbarungsjahres vorzulegen.8



 

Quelle:
1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
3 §11 KHEntgG
4 §13 KHEntgG
5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
6 §11 KHEntgG
7 §13 Abs. 3 KHEntgG
8 §6a Abs. 3 KHEntgG

 

 Autorin

​Clara Prasser

 

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