PPR 2.0: Neue Personalregelungen in der Pflege

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​veröffentlicht am 28. Februar 2023

 

Die PPR 2.0 soll zu einer bedarfsgerechten Personalausstattung der Pflege im Krankenhaus führen. So sieht es das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom 20. Dezember 2022 vor, in dem die Implementierung der PPR 2.0 verpflichtend vorgesehen ist.


Zwar ist im Gesetzestext die Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) nicht explizit genannt, dennoch basiert das Instrument zur „Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus”, wie es im Rahmen des KHPflEG nun eingeführt wird, auf der PPR 2.0.

 

Um was handelt es sich bei der PPR 2.0?

Ziel ist es, durch die PPR 2.0 den entsprechenden Personalbedarf zu ermitteln, um sowohl die Versorgungsqualität der Patientinnen und Patienten als auch angemessene Arbeitsbedingungen der Pflegenden sicher zu stellen.1

 

Hierbei erfolgt täglich die Ermittlung des Personalbedarfs je Patientin und Patient auf bettenführenden Stationen im somatischen Bereich der Kinder- und Erwachsenenpflege. Die PPR 2.0 wurde auf Basis der Pflege-Personalregelung (PPR) entwickelt2, welche im Jahr 1993 eingeführt und ab 1996 wieder ausgesetzt wurde.3

 

Wie wird der Pflegebedarf ermittelt?
Bei der PPR 2.0 wird der pflegerische Aufwand der Patientinnen und Patienten – analog zur ursprünglichen PPR – mit Minutenwerten bewertet. Darauf basierend erfolgt die Ermittlung des Personalbedarfs: Jeder Patientin und jedem Patienten wird ein Minutenwert in Höhe von 33 Minuten pro Tag zugeordnet. Im Falle einer Isolationspflicht erhöht sich dieser auf 90 Minuten. Weiterhin erfolgt die Zuordnung der Patientinnen und Patienten in verschiedene Pflegekategorien der allgemeinen und speziellen Pflege, die ebenfalls mit Minutenwerten hinterlegt sind. Zudem wird ein Fallwert in Höhe von 75 Minuten einmalig bei der Krankenhausaufnahme zu Grunde gelegt. Am Tag der Entlassung sowie bei teilstationär behandelten Fällen werden die Minutenwerte halbiert.


Basierend auf der Anzahl der Patientinnen und Patienten erfolgt die Ermittlung der Gesamtstundenzahl, die in Personalstellen umzurechnen sind, woraus sich der Personalbedarf ergibt. Hier sind zudem Stellen der Pflegedienstleitung, der Nachtdienste sowie die Ausfallzeiten zu berücksichtigen.
Weiterhin sind geeignete Konzepte zum Ausgleich von kurzfristigen Personalausfällen vorzuhalten.4

 

Analog zu den Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) bezieht sich die PPR 2.0 auf Pflegefachkräfte, die über eine mindestens dreijährige Berufsausbildung im Rahmen des Pflegeberufegesetzes verfügen, sowie auf Pflegehilfskräfte. Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte gemäß PpUG ist auch in der PPR 2.0 zu berücksichtigen.5

 

Gemäß dem KHPflEG sind Krankenhäuser dazu „verpflichtet, eine angemessene Personalausstattung vorzuhalten und das für eine bedarfsgerechte Pflege am Bett erforderliche Personal sicherzustellen”6. Zunächst soll im Bereich der bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern sowie der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern der Pflegebedarf ermittelt und dann schrittweise der Ist-Bestand an Pflegekräften an die Soll-Besetzung angepasst werden. Etwas zeitlich versetzt folgt der Bereich der intensivmedizinischen somatischen Versorgung von Erwachsenen auf bettenführenden Stationen.

 

Es handelt sich hier um ein Interimsinstrument, da dieses zunächst ab Januar 2023 erprobt und schrittweise eingeführt werden soll. Parallel dazu erfolgt die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Konzeptes:

 

  1. Spätestens ab dem 31. Januar 2023 beginnt mit der Beauftragung eines unabhängigen Auftragnehmers durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine mindestens drei-monatige Praxistestung in repräsentativ ausgewählten Krankenhäusern. Ziel ist es, die angemessene Personalausstattung (Ist-/Soll-Vergleich) für den Bereich somatische Versorgung von Erwachsenen sowie für die Bereiche somatische und intensivmedizinische Versorgung von Kindern zu ermitteln. Bis zum 31. August 2023 ist ein Abschlussbericht vorzulegen.
  2. Spätestens ab dem 31. Oktober 2023 erfolgt die „Entwicklung und modellhafte Erprobung” der angemessenen Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der intensivmedizinischen somatischen Versorgung von Erwachsenen. Diese soll bis zum 31. August 2024 abgeschlossen sein.
  3. Darauf basierend kann das BMG erstmals bis zum 30. November 2023 Vorgaben zur Erhebung der angemessenen Pflegepersonalausstattung erlassen. Das BMG agiert hierbei im Rahmen der Rechtsverordnung und benötigt die Zustimmung des Bundesrates sowie des Bundesfinanzministeriums. Weiterhin ist das BMG dazu ermächtigt Vorgaben zur schrittweisen Anpassung der Ist- an die Soll-Personalausstattung zu erteilen. Krankenhäuser sollen hierbei den Erfüllungsgrad gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) nachweisen. Wird die Anpassung oder der Nachweis nicht durch das jeweilige Krankenhaus erbracht, so drohen Vergütungsabschläge.7 Ab dem Jahr 2025 wird die Personalbemessung verbindlich sein.8

 

Parallel zur Einführung der PPR 2.0 erfolgt die Weiterentwicklung dieses Instruments. Bis zum 31. Dezember 2024 ist das Konzept der Personalbemessung durch die Vertragsparteien auf Bundesebene wissenschaftlich weiterzuentwickeln. Hierunter fallen dann auch „Vorschläge zur Personalbemessung in der Pflege in Notaufnahmen”9. Danach ist mit entsprechenden gesetzlichen Anpassungen des Konzepts zu rechnen.



 
Quellen:

1 Entlastung von Pflegekräften in Krankenhäusern - Bundesregierung
2 Kurzdarstellung_des_Pflegepersonalbedarfsbemessungsinstruments_PPR_2.0.pdf (dkgev.de)
3 Pflegepersonalregelung (PPR) – ver.di (verdi.de)
4 RS297-21_Anlage_2_Nutzungshinweise_PPR_2.0.pdf (dkgev.de)
5 20220623_Eckpunkte_Gesetzesauftrag_Umsetzung_PPR_2.0.pdf (dkgev.de)
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
8 Entlastung von Pflegekräften in Krankenhäusern - Bundesregierung
9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022

 

Autorin

​Clara Prasser

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