ABC steuerfreier Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer – eine Praxishilfe

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​​​​​​​​veröffentlicht am 30. März 2023

 

Um die Arbeitnehmer durch steuerliche Erleichterungen zu entlasten, hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Maßnahmen zur Arbeitnehmerförderung geschaffen. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die in der Praxis wohl gängigsten steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers. Diese sind allerdings nur dann steuerbefreit, wenn sie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

 

Grundsätzlich stellen alle Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber erhält, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Davon gibt es einige Ausnahmen, die nach § 3 EStG steuerfrei sind.1

 

Sind Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der Einkommensteuer von der Steuer befreit, so muss der Arbeitnehmer auch keinen Lohnsteuerabzug für die entsprechenden Leistungen vornehmen.

 

Gleiches gilt, wenn eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liegt. Hier handelt es sich – gewissermaßen von vornherein – nicht um Arbeitslohn. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fallen hier nicht an.

 

Zusätzlich regelt die Sozialversicherungsverordnung, ob die Zuwendungen beitragspflichtig oder beitragsfrei sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass steuerbefreite Zuwendungen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei sind.

 

 

Welche Kosten können in welcher Höhe steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden? Unter dem folgenden Link erhalten Sie einen Überblick der möglichen Leistungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer steuerfrei erbringen kann.

 

Auch wenn die Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, kann sie Ihnen helfen, sich einen ersten Überblick über die einzelnen steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers zu verschaffen.

 

 

 

 


 

1 Hinweis: Die gesetzliche Steuerbefreiung für bestimmte Einnahmen (§ 3 EStG) bezieht sich steuersystematisch nicht ausschließlich auf Leistungen eines Arbeitgebers an Arbeitnehmer, sondern befreit - gewissermaßen aus Sicht des Empfängers der Einnahmen - bestimmte Einnahmen von der Steuer (zunächst unabhängig von deren Herkunft). Häufig ist es jedoch so, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Leistungen in dieser Hinsicht zukommen lassen, so dass konkret diese Leistungen von der Steuer befreit sind.

 

Autorin

​Julia Agapova

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