Auslegungsfragen zu § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz – Finanzverwaltung ändert den Umsatzsteueranwendungserlass

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 27. April 2023

 

Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden.1 Welche Leistungen hier allerdings konkret umfasst sind und welche Einrichtungen als begünstigt anzusehen sind, ist aus dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

 

Bereits vor gut 3 Jahren, zum 01.01.2020, wurde der Gesetzestext des § 4 Nr. 18 UStG an europarechtliche Vorgaben angepasst. Bis dahin befreite das deutsche UStG nach seinem Wortlaut „die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege” von der Umsatzsteuer. Zum 01.01.2020 erfolgte eine Anpassung des Wortlauts dahingehend, dass nun in Anlehnung an die europäischen Vorgaben „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit” verbundene Leistungen von bestimmten Einrichtungen von der Steuer befreit sind.

 

Neben der Änderung des Wortlauts ergaben sich durch diese Anpassung aber auch durchaus inhaltliche Auswirkungen. Beispielsweise können spätestens seit der Gesetzesänderung Mahlzeitendienste der freien Wohlfahrtspflege nicht mehr als steuerfrei angesehen werden.

 

Im Februar dieses Jahres veröffentlichte die Finanzverwaltung nun einen koordinierten Ländererlass2, der verschiedene Auslegungsfragen zum „neuen” § 4 Nr. 18 UStG regelt. Auch der Umsatzteuer-Anwendungserlass (UStAE) zu § 4 Nr. 18 UStG ist seitdem geändert.

 

Die Finanzverwaltung geht im veröffentlichten Schreiben zum einen auf kürzlich ergangene Rechtsprechung ein, die für die Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG relevant ist, z.B.:

  • Keine Steuerbefreiung für im Rahmen eines Menüservice erbrachte Leistungen3 
  • Steuerbefreiung für Vergütungen an die Freiwilligen im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes durch deren Einsatzstellen4
  • Mögliche Steuerbefreiung für in kommunaler Trägerschaft betriebene Flüchtlingsunterkünfte5

 

Zudem stellt der angepasste UStAE beispielsweise klar, dass unter die Steuerbefreiung sowohl Leistungen fallen können, die unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, als auch solche, die gegenüber anderen Personen erbracht werden, z.B. Beratungsleistungen für Angehörige der hilfsbedürftigen Personen.

 

Ebenso wird klargestellt, dass es für die Steuerbefreiung nicht drauf ankommt, ob ein Vertragsverhältnis zur hilfsbedürftigen Person besteht.

 

Bei Fragen zum Umfang der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG – sei es zur Frage der Steuerbefreiung für konkrete Leistungen oder auch zur Frage der Steuerbefreiung für bestimmte Einrichtungen – stehen wir Ihnen gern für einen Austausch zur Verfügung.


 



Quellen:

1 § 4 Nr. 18 S. 1 UStG

2 BMF-Schreiben vom 14.02.2023, III C 3 – S-7175/ 21/ 10003:003

3 Vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2010, XI R 46/08, BStBl. II 2023, S. 269

4 Vgl. BFH-Urteil vom 24.06.2020, V R 21/19, BStBl. II 2023, S. 276

5 Vgl. BFH-Urteil vom 24.03.201, V R 1/19, BStBl. II 2023, S. 279

 

 AUTORIN

​Anka Neudert​

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