Umfangreiche Hilfestellungen für Unternehmen durch die Handreichungen des BAFA zum LkSG

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veröffentlicht am 27. April 2023

 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung des zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zuständig. Dies geschieht von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen oder auf Antrag. Das Bundesamt bietet den betroffenen Unternehmen inhaltliche und technische Handreichungen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Bislang wurden Handreichungen zur Risikoanalyse, zum Beschwerdeverfahren sowie (allgemein) zur Angemessenheit der Sorgfaltspflichten zur Verfügung gestellt. Zuletzt hat das BAFA eine Anleitung zur Berichtspflicht im Online-Portal veröffentlicht.

Handreichungen des BAFA zum LkSG

Die Handreichungen stellen umfangreiche Hilfestellungen für betroffene Unternehmen dar. Betroffen sind Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, also auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie unternehmerisch am Markt tätig sind und mehr als 3.000 Mitarbeitende in diesem Bereich beschäftigen (ab 2024: mehr als 1.000 Mitarbeitende). Wichtig sind die Handreichungen insbesondere auch für Unternehmen aus der Gesundheits- und Sozialwirtschaft, die oftmals in komplexen, globalen Lieferketten eingebunden sind. Wenn Sie wissen wollen, ob auch Ihr Unternehmen unter das LkSG fällt, nutzen Sie unseren Quick Check. Aber auch für Unternehmen, die nicht direkt dem Anwendungsbereich unterfallen, ist es wichtig, sich mit dem Gesetz und den Anforderungen des BAFA auseinanderzusetzen, weil sie als Teil der Lieferkette unmittelbar oder mittelbar erfasst werden können.


Im Rahmen der Risikoanalyse gibt das BAFA Hilfestellungen, wie Unternehmen zunächst abstrakt und dann konkret die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken auf Länder-, Gesellschafts- und Standortebene herausarbeiten, priorisieren, gewichten und Kriterien für die Analyse herausarbeiten können. Es stellt beispielhaft eine Vorgehensweise mit den entsprechenden zu erwartenden Ergebnissen für die regelmäßige sowie für die anlassbezogene Risikoanalyse zur Verfügung. Daraus soll ein wirksames und transparentes Risikomanagement entstehen, in das die Erkenntnisse und Erfahrungen aus den anderen Sorgfaltspflichten, insbesondere den Präventions- und Abhilfemaßnahmen, einfließen sollen.


Im Zuge der Handreichung zum Beschwerdeverfahren stellt das BAFA die Anforderungen an ein (wirksames) Verfahren auf und konkretisiert die Phasen der Planung, Umsetzung, Überprüfung und Anpassung anhand von Leitfragen. Hierdurch kann das Unternehmen feststellen, ob es die Anforderungen des BAFA an ein Beschwerdeverfahren erfüllt oder gegebenenfalls erweitern oder umstrukturieren muss. Besonderen Wert legt das BAFA dabei auf ausreichende Zugänglichkeit des Verfahrens, die Erstellung einer Verfahrensordnung sowie die Wirksamkeit des Verfahrens. Diese soll dann gegeben sein, wenn das Beschwerdeverfahren bei den dafür vorgesehenen Zielgruppen bekannt ist, als vertrauenswürdig angesehen wird und die Einreichung von Hinweisen und Beschwerden fördert und ermöglicht, noch bevor es zu einer Pflichtverletzung gekommen ist.


Das Prinzip der Angemessenheit wird ebenfalls mithilfe von Leitfragen begutachtet, anhand derer die Angemessenheit und Wirksamkeit der bereits durchgeführten und geplanten Präventions- und Abhilfemaßnahmen der Unternehmen verbessert werden soll. Dabei hängt das Maß der Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 LkSG von dem jeweiligen Unternehmen und den spezifischen Risiken ab. Die verschiedenen Sorgfaltspflichten sind dabei eng miteinander verknüpft und stehen zueinander in Wechselwirkung. Die Handreichung bietet konkrete Umsetzungsbeispiele, an denen sich Unternehmen orientieren und mit denen sie gegebenenfalls ähnliche Sachverhalte im eigenen Unternehmen vergleichen können.


Für die Berichtspflicht hat das BAFA einen umfassenden Fragenkatalog zur Verfügung gestellt und die Fragen in einen Online-Berichtsfragebogen integriert. Durch vollständiges Ausfüllen des Fragebogens kommt das Unternehmen seiner Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG nach.


Das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung wird erstmalig zum 1.6.2024 nachgeprüft. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31.5.2024 beim BAFA vorliegt. Von Nachbesserungsverlangen bezüglich inhaltlicher Mängel dieser Berichte will das BAFA absehen. Für die ab dem 1.6.2024 eingereichten Berichte gelten keinerlei Besonderheiten. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.1


Für die Unternehmen bieten die Handreichungen eine wichtige Orientierung bei der Umsetzung der Pflichten des LkSG und damit die Grundlage dafür, intensiveren Kontrollen und Bußgeldern durch gewissenhafte und transparente Beachtung der Anforderungen vorzubeugen.


Um Ihren Aufwand für die Überleitung der konkreten Anforderungen gem. des LkSG für Ihr Krankenhaus, Ihre Gesundheitseinrichtung und Ihr Sozialunternehmen zu reduzieren, bieten wir Ihnen mit unserer Dienstleistung „Fit for LkSG” eine gezielte Analyse Ihres Status Quo im Hinblick auf die Rechtspflichten aus dem LkSG und einen darauf basierenden Fit-Gap-Bericht, der Ihre Handlungsempfehlungen konkret benennt und priorisiert.

 

 

 

 


 

 


 
Quelle:
1 BAFA - Berichtspflicht.

 

AUTORin

Pauline Rauch

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Christoph Naucke

Betriebswirt (Berufsakademie), Zertifizierter Compliance Officer, Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR), Datenschutzauditor (TÜV), IT-Auditor IDW

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