Mehrarbeitgebermodell – endlich ein wirksames Modell gegen den Fachkräftemangel?

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 27. April 2023

 

Der Personalmangel im Gesundheitswesen ist allgegenwärtig und fordert den Unternehmen im Gesundheitssektor viel ab. Es ist daher an der Zeit alternative Personalmodelle in Betracht zu ziehen, wie etwa das sogenannte „Mehrarbeitgebermodell”. Doch was ist das überhaupt und welche Vorteile kann es bieten? Diese und andere Fragen klärt der nachfolgende Artikel.

 

Vorstellung Mehrarbeitgebermodell

Zusammengefasst lässt sich das Mehrarbeitgebermodell wohl am besten wie folgt beschreiben: Mehrere Arbeitgeber teilen sich einen Arbeitnehmer. Es handelt sich also nicht um „Job-Sharing”, bei dem sich mehrere Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz teilen, sondern vielmehr um „Personal-Sharing”. Der Arbeitnehmer verfügt über mehrere separate Arbeitsverträge. Die beteiligten Arbeitgeber bestimmen unter sich einen Stammarbeitgeber, der im eigenen Namen (auch) die Arbeitgeberpflichten der anderen erfüllt. Der Stammarbeitgeber hat damit beispielsweise den gesamten Lohn auszuzahlen.

 

Vorteile des Mehrarbeitgebermodells

Das Mehrarbeitgebermodell bietet eine echte Alternative zur Arbeitnehmerüberlassung: denn bei diesem Personalmodell ist - mangels Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs - das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht anzuwenden. Eine Erlaubnis zur Beschäftigung der Arbeitnehmer erübrigt sich damit. Es besteht des Weiteren dadurch auch die Möglichkeit Arbeitnehmer auf unbegrenzte Zeit anzustellen. Eine Höchstüberlassungsdauer, wie nach § 1 Abs. 1b S.1-3 AÜG, gibt es hier nicht.

 

Auch für Arbeitnehmer bietet das Mehrarbeitgebermodell erhebliche Vorteile. So führt z.B. der Umstand, dass der Stammarbeitgeber das gesamte Gehalt auszahlt dazu, dass nach § 38 Abs. 3a S. 2 ff. EstG weitere Anstellungsverträge nicht nach Steuerklasse 6 besteuert werden und somit keine Liquiditätsnachteile entstehen.

 

Die erheblichen Vorteile sorgen zum einen dafür, dass Personal akquiriert und so dem Fachkräftemangel entgegengewirkt wird, zum anderen aber dürften sie (insbesondere der steuerrechtliche Vorteil) auch für eine erhöhte Arbeitnehmerzufriedenheit und folglich zu weniger Fluktuation sorgen.

 

Risiken des Mehrarbeitgebermodells

Wir möchten an dieser Stelle aber auch auf etwaige Risiken hinweisen.

 

Besonderes Augenmerk muss bei Anwendung des Mehrarbeitgebermodells darauf gelegt werden, dass es in seiner vertraglichen Ausgestaltung und Umsetzung klar von einer Arbeitnehmerüberlassung abgegrenzt werden muss, um das Risiko der Annahme einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden.

 

Um hier kein Risiko einzugehen ist eine klare vertragliche Ausgestaltung zwischen den Arbeitgebern unumgänglich. Insbesondere sollte die Weisungsbefugnis, inklusive Arbeitseinsatz und Arbeitszeiten klar geregelt sein und diese auch zwingend eingehalten werden. Nur so können Ausgleichszahlungen über das eigentlich vereinbarte hinaus zwischen den Arbeitgebern vermieden werden, da dies wiederum für eine „Personalüberlassung" sprechen könnte. Für die Zuordnung der geleisteten Arbeitsstunden kann sich auch die Führung eines Jahresarbeitszeitkontos anbieten.

 

Des Weiteren sollte vorab für die erfolgreiche steuerrechtliche Umsetzung des Mehrarbeitgebermodells eine Anrufungsauskunft nach § 42e EstG beim jeweils zuständigen Finanzamt eingeholt werden. Hierbei handelt es sich um eine Anfrage beim Betriebsstätten-Finanzamt, die sich auf einen konkreten Einzelfall beziehen muss. . Das Finanzamt informiert bei einer solchen Anfrage schriftlich über die Anwendung von Lohnsteuervorschriften und ist an diese Auskunft für den konkreten Einzelfall gebunden.

Die Anfrage ist schriftlich oder mündlich möglich. Wir empfehlen jedoch das Finanzamt schriftlich zu kontaktieren, damit keine Missverständnisse oder Unstimmigkeiten bezüglich des zugrunde liegenden Sachverhalts entstehen.

 

Summa summarum lässt sich folglich festhalten, dass das Mehrarbeitgebermodell durchaus ein wirksames Modell gegen den Fachkräftemangel sein kann, sofern die aufgezeigten Risiken berücksichtigt werden.

 

 AUTORinnen

Franziska Witt ​Carina Richters

 FOLGEN SIE UNS!

Linkedin Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Partner

+49 911 9193 3713

Anfrage senden

Profil

 WIR BERATEN SIE GERN!

Deutschland Weltweit Search Menu