Mehrbelastungen im Bereich Sachkosten - Krankenhäuser in Bayern erhalten Finanzhilfen aus dem Härtefallfonds

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 31. Juli 2023

 

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege machte im Mai 2023 die Richtlinie über die Gewährung einer Finanzhilfe an zugelassene Krankenhäuser in Bayern aufgrund von Mehrbelastungen im Bereich der Sachkosten aus dem Bayerischen Härtefallfonds bekannt. Ungedeckte Sachkostensteigerungen des Jahres 2023 sollen – gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021 – demnach aus Landesmitteln ausgeglichen werden. Hierbei gilt es, einige Aspekte zu berücksichtigen.

 

Krankenhäuser sehen sich im Jahr 2023 nicht nur mit stark gestiegenen Energiepreisen konfrontiert, sondern auch mit Kostensteigerungen im gesamten Sachkostenbereich. Während Energiekosten von der Gas- und Strompreisbremse und speziell im Krankenhausbereich durch die Regelungen des § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetzes gedeckelt bzw. gegenfinanziert werden können, sind im Bereich der anderen Sachkostensteigerungen bisher keine Bundesausgleichszahlungen geregelt. Der Freistaat Bayern stellt hierfür bayerischen Krankenhäusern Finanzhilfen in Aussicht, um in Ergänzung zu den Maßnahmen des Bundes ungedeckte Sachkostensteigerungen (bspw. Verbrauchsmaterialkosten) des Jahres 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021 auszugleichen.


Diese Finanzhilfe können alle zugelassenen Krankenhäuser in Bayern erhalten, unabhängig von ihrer Rechtsform. Universitätsklinika und Tageskliniken sind von dieser Finanzhilfe jedoch ausgenommen.
Voraussetzung für die Leistung ist jedoch, dass tatsächliche Mehrkosten im Jahr 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021 entstanden sind. Diese Mehrkosten dürfen außerdem nicht bereits von anderen Leistungen kompensiert sein.


Des Weiteren muss eine Übermittlung der Daten zu den Betten- und Intensivbettenzahlen des Krankenhauses gemäß § 26f KHG bis zum 10. Januar 2023 stattgefunden haben oder die Anzahl der auf die akutstationäre Versorgung entfallenen Betten und Intensivbetten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gemäß § 26f Abs. 2 KHG bis zum 10. Januar 2023 übermittelt worden sein.

 

Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 vorliegen.

Nach entsprechender Meldung der aufgestellten Betten und Intensivbetten der begünstigten Krankenhäuser an die Landesbehörde wird ein einmaliger Betrag in Höhe von 1.615 Euro je gemeldetem Bett und je Intensivbett ausbezahlt. Dies geschieht unter Berücksichtigung des jeweiligen beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrages. Diese Leistung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuches dar.

Der Antrag ist bis spätestens 31.Oktober 2023 beim Landesamt für Pflege zu stellen. Dieses prüft den Antrag, bewilligt die Leistung und zahlt die bewilligte Höhe aus.

Die Finanzhilfe ist zurückzuzahlen, wenn insbesondere eine Mehrfachförderung vorliegt (bspw. Leistungen nach § 26f Abs. 2 KHG für den Zeitraum 2023 und andere vergleichbare Bundesleistungen, Landesleistungen oder Leistungen der Kommunen) oder sich im Nachgang eine falsche Übermittlung der Bettenzahl herausstellt. Des Weiteren ist bis spätestens zum 30. September 2024 ein entsprechendes Testat eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, welches einen Nachweis der entstandenen Mehrkosten bei ungedeckten Sachkosten im Vergleich zum Jahr 2021 aufzeigt und nicht bereits durch andere Förderung gedeckt wurden.

 

 


 

Quelle:

Richtlinie über die Gewährung einer Finanzhilfe an zugelassene Krankenhäuser in Bayern aufgrund von Mehrbelastungen im Bereich der Sachkosten aus dem Bayerischen Härtefallfonds

 

AUTOREN

Tino Schwabe​Paul König

FOLGEN SIE UNS!

Linkedin Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Tino Schwabe

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Associate Partner

+49 911 9193 3651

Anfrage senden

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu