Update: Hinweisgeberschutz verabschiedet!

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veröffentlicht am 10. Mai 2023, zuletzt aktualisiert am 12.05.2023

 

Update: Hinweisgeberschutz verabschiedet!  

 

Am 12.05.2023 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, sodass zeitnah mit einem Inkrafttreten zu rechnen ist. Die Einigung, die  wie untenstehend Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zum Anwendungsbereich des Gesetzes und eine Herabsetzung der Bußgelder vorsieht, wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet. Gemäß den in der Einigung vorgesehenen neuen Vorschriften zum Inkrafttreten soll es zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten  voraussichtlich also etwa Mitte Juni 2023.

 

Was bedeutet das für Sie?

  • Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten: Die Umsetzung des Gesetzes muss bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen!
  • Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten, an die sich Hinweisgeber wenden können.
  • Kleinere Unternehmen (mit in der Regel 50 bis zu 249 Mitarbeiter): Für die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle gilt eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. 
  • Die Nichteinrichtung einer Meldestelle kann erst sechs Monate nach Verkündung mit einem Bußgeld belegt werden. Auf Grund der weit gefassten Definition des Begriffs „Beschäftigungsgeber“ gilt das Gesetz für alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, soweit diese mindestens einen Beschäftigten haben.

 

Unternehmen und Organisationen sollten sich daher – spätestens jetzt – mit der Umsetzung der Vorgaben aus dem Hinweisgeberschutzgesetz befassen und insbesondere eine Meldestelle einrichten.

 

Wichtig ist dabei, dass die interne Meldestelle auch ausgelagert werden kann. Dies kann insbesondere dann eine sinnvolle Alternative sein, wenn noch keine organisatorischen und personellen Strukturen für die Hinweisbearbeitung eingerichtet wurden und wenn ein eigenes IT-Projekt zur Auswahl und zum Betrieb einer eigenen Hinweisgeberplattform aus Ressourcengründen vermieden werden soll.

 

 

Unsere Lösung WhistleClue bietet genau das:

Sowohl die Auslagerung des Betriebs einer Hinweisgeberplattform als auch die Hinweisbearbeitung aus einer Hand mit dem Leistungsportfolio eines der führenden deutschen Beratungsunternehmen. 

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Veröffentlicht am 10. Mai 2023:

Wie wir in unserem letzten Newsticker zum Hinweisgeberschutz berichteten, scheiterten zuletzt die geplanten Lesungen des Hinweisgeberschutzgesetzes im Bundestag. Nun hat der Vermittlungsausschuss, bestehend aus Mitgliedern des Bundestags und Bundesrats, sich auf einen Kompromiss zum Schutz von Whistleblowern geeinigt.


Die Einigung enthält Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zum Anwendungsbereich des Gesetzes und zu Bußgeldern. Nach dem Vorschlag soll keine Pflicht mehr bestehen, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, vielmehr soll lediglich sichergestellt werden, dass Meldungen, die anonym eingehen, auch bearbeitet werden. Daneben schlägt der Ausschuss vor, dass Informationen über Verstöße nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen. Bei Möglichkeit sollen interne Meldestellen bevorzugt werden. Im Rahmen der angedrohten Bußgelder bei Verstößen gegen das Gesetz einigte sich der Ausschuss auf eine Herabsetzung der Bußgelder von 100.000 Euro auf 50.000 Euro.

 

Hinsichtlich der Beweisregeln bei Benachteiligungen hält der Vorschlag an der bisherigen Regelung fest. Es besteht weiterhin eine Beweislastumkehr, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.

 

Nimmt der Bundestag den Einigungsvorschlag noch in dieser Woche an, so könnte der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am Freitag, 12.5.2023, zustimmen. Das Gesetz könnte dann dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Gemäß den in der Einigung vorgesehenen neuen Vorschriften zum Inkrafttreten soll es zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten – möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Autorin

​Pauline Rauch

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