Anforderungen an „Kooperationsvereinbarung” gemäß OPS

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veröffentlicht am 29.02.2024


Im Rahmen einer Prüfung von Strukturmerkmalen aufgrund des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) ist neben der tatsächlichen Leistungserbringung der Nachweis einer verfestigten Kooperationsbeziehung zu erbringen. Fehlt es hieran, kann die zur Leistungserbringung und -abrechnung erforderliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (MD) über die Erfüllung der Strukturmerkmale nicht erteilt werden.


Ein Krankenhausträger wollte den OPS 8-981.2 (Version 2021) abrechnen, d. h. die neurologische Komplexbehandlung eines akuten Schlaganfalls auf einer Schlaganfalleinheit ohne kontinuierliche Möglichkeit zur Durchführung von Thrombektomien und intrakraniellen Eingriffen. Neben dem Vorhalten einer Fachabteilung für Neurologie und einem Konzept zur Weiterverlegung von Patienten mit Indikation für eine Thrombektomie ist explizit eine „Kooperationsvereinbarung mit einer Schlaganfalleinheit mit der Möglichkeit zur Durchführung von Thrombektomien und intrakraniellen Eingriffen” gefordert. Diese sah der MD als nicht gegeben an. Der Widerspruch des Krankenhausträgers blieb erfolglos.

Das SG München (Urteil vom 02.05.2023 – S 7 KR 1032/22) gab der Klage des Krankenhausträgers allerdings statt und verpflichtete den MD, die Erfüllung der Strukturmerkmale des OPS-Schlüssels 8-981.2 festzustellen und hierüber die für die Leistungserbringung und -abrechnung nach § 275d Abs. 2 SGB V erforderliche Bescheinigung zu erteilen.

Entgegen der Auffassung des MD sah das Gericht es als ausreichend an, dass die Inhalte der Kooperation in Verträgen aus dem Jahre 2009 allgemein umschrieben wurden. Im konkreten Fall sahen 3 diesbezügliche Kooperationsvereinbarungen jeweils vor, dass „eine enge Kooperation” für die Versorgung von Schlaganfall- und anderen neurochirurgisch zu behandelnden Patienten bzw. neurovaskulären Patienten bestehe und Patienten der neurochirurgischen bzw. gefäßchirurgischen oder neuroradiologischen Klinik des jeweiligen Kooperations-Krankenhauses mit der Frage einer Intervention vorgestellt werden.

Zweifel hatte das Gericht allerdings hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der geschlossenen Vereinbarungen, da lediglich auf eine enge Kooperation hingewiesen werde, ohne dass ausdrücklich wechselseitige Verpflichtungen aufgrund der Kooperation begründet würden. Den Rechtsbindungswillen bejahte das Gericht allerdings unter Berücksichtigung eines im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegten und erst einige Tage zuvor abgeschlossenen weiteren Kooperationsvertrags. Es sah es als ausreichend an, dass darin bestätigt wurde, dass die Kooperation aufgrund mündlicher Vereinbarungen bereits seit dem Jahr 2009 bestehe. Schließlich begründe die OPS 8-981.2 – entgegen konkreten Vorgaben zu anderen OPS – auch kein Schriftformerfordernis.

Die Entscheidung schafft Spielraum für die Rechtspraxis. Insbesondere sollte in Erwägung gezogen werden, gegebenenfalls fehlende förmliche Kooperationsvereinbarungen auch nachträglich zu schließen. Sofern nicht – wie bei der OPS 8-981.2 – Schriftform ausdrücklich gefordert wird, bedarf es dieser nämlich nicht.

Unbeschadet dieser Umstände sollten Kooperationsvereinbarungen generell weitergehende Regelungen, so zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Übernahmepflicht von Patienten besteht, ferner zur Definition der Schnittstelle, ab derer die Verantwortung auf das übernehmende Krankenhaus übergeht sowie gegebenenfalls zu Vergütungsfragen und – last not least – zur Laufzeit und zu Kündigungsmöglichkeiten und -fristen enthalten. Um eventuelle Streitigkeiten nicht vor den ordentlichen Gerichten (und damit vor den Augen von Krankenkassen, Medizinischem Dienst und Patienten, gegebenenfalls auch konkurrierenden Krankenhäusern) austragen zu müssen, bietet sich zudem eine Schiedsvereinbarung an.


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Prof. Dr. Martin Rehborn

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