Einführung des zentralen Stiftungsregisters ab 2026

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. Juni 2025

​​Zum 1. Januar 2026 wird das bundesweite Stiftungsregister eingeführt. Es betrifft alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in Deutschland. Ziel ist die Schaffung einer einheitlichen und digitalen Erfassung stiftungsrelevanter Daten. Für bereits bestehende Stiftungen besteht bis spätestens 31. Dezember 2026 Eintragungspflicht. Die Registereintragung ist öffentlich einsehbar und entfaltet rechtlich relevante Wirkungen insbesondere in Bezug auf Vertretungsbefugnisse und Satzungspublizität.​


Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wird ein zentrales Stiftungsregister eingeführt, das künftig beim Bundesamt für Justiz geführt wird. Rechtsgrundlage sind die reformierten Vorschriften der §§ 82b bis 87d BGB sowie das neue Stiftungsregistergesetz (StiftRG). Die Reform schafft einheitliche Rahmenbedingungen für die Registrierung und Sichtbarmachung rechtsfähiger Stiftungen. Bislang existierte kein übergreifendes Register auf Bundesebene. Die neue Struktur orientiert sich inhaltlich an den bekannten Grundsätzen des Vereinsrechts, geht jedoch darüber hinaus.

Das Register hat rein deklaratorische Wirkung, das heißt die Eintragung bestätigt die rechtliche Existenz der Stiftung, begründet sie jedoch nicht. Dennoch ist die Eintragung für den Rechtsverkehr zentral, insbesondere im Hinblick auf den neuen Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ beziehungsweise „eVS“, der künftig ausschließlich nach erfolgter Registereintragung geführt werden darf.

Folgende Informationen müssen gemeldet werden:


  • Name und Sitz der Stiftung
  • Datum der Anerkennung oder Genehmigung
  • bei Verbrauchsstiftungen zusätzlich der Zeitpunkt der Errichtung
  • Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Wohnorte der Vorstandsmitglieder
  • Umfang und etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht
  • sämtliche Satzungsänderungen nach Eintragung im vollständigen Wortlaut

Das Register wird öffentlich einsehbar sein. Diese sogenannte Satzungspublizität soll das Vertrauen in die Stiftung als Rechtsform stärken und die Transparenz im Rechtsverkehr fördern.

Gemäß § 20 StiftRG gilt für Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2026 errichtet wurden, eine Übergangsfrist. Diese Stiftungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 beim neuen Register angemeldet werden. Maßgeblich ist hier die erstmalige Eintragung nach § 82b Abs. 2 BGB. Bereits vor Inkrafttreten wirksam gewordene Satzungsänderungen sind vollständig beizufügen.

Unverzüglich nach Ablauf der Frist zum 31. Dezember 2026 haben die zuständigen Stiftungsbehörden sämtliche ihnen bekannten Stiftungen mit Sitz in ihrem Zuständigkeitsbereich an das Bundesamt für Justiz zu melden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die Eintragung erfolgt sein, um rechtliche Unsicherheiten und mögliche Folgen zu vermeiden.

Bevor eine Stiftung ins Zentrale Stiftungsregister eingetragen wird, sollte die Satzung sorgfältig geprüft werden. Unseres Erachtens sollte hierbei der Fokus auf folgenden zwei Bereichen liegen:​


1. Wichtige Punkte, die eine Stiftungssatzung erfüllen sollte:


Nur wenn die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann die Stiftung problemlos anerkannt und im Register aufgenommen werden. Eine frühzeitige Überprüfung hilft, spätere Rückfragen oder Ablehnungen durch die Stiftungsaufsicht zu vermeiden.

  • Klar definierter Stiftungszweck, der dauerhaft und nachhaltig verfolgt werden kann
  • Regelungen zur Vermögensbindung und Mittelverwendung
  • Bestimmungen zur Organisation und Vertretung der Stiftung
  • Aussagen zur Unabhängigkeit der Stiftung und zur Selbstlosigkeit 
  • Regelungen für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
  • Formale Anforderungen gemäß Landesstiftungsgesetz und ggf. steuerrechtliche Vorgaben

2. „Realitätscheck“


Die oben genannten Punkte sollte grundsätzlich jede Stiftungssatzung vorweisen können. Dies sind die Punkte, an denen eine Stiftung ihr Wirken ausrichten sollte. Im hektischen Alltag kann die Orientierung daran jedoch auch schnell verloren gehen. Umso wichtiger ist es, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die in der Satzung festgelegten Regelungen insbesondere hinsichtlich des Stiftungszwecks und der Mittelverwendung auch tatsächlich im operativen Alltag umgesetzt werden. Eine Diskrepanz zwischen der formulierten Satzung und der gelebten Praxis hat oftmals die Aberkennung der Steuerbefreiung zur Folge.

Fazit und Empfehlung

Das neue Stiftungsregister ist ein wesentlicher Schritt zur Modernisierung und Vereinheitlichung des deutschen Stiftungsrechts. Es schafft Transparenz, schützt Dritte durch öffentliche Zugänglichkeit der Daten und stärkt die Rechtsform Stiftung insgesamt. Für bestehende Stiftungen besteht dringender Handlungsbedarf. Die Frist zur Eintragung endet am 31. Dezember 2026. Angesichts des zu erwartenden Verwaltungsaufwands empfehlen wir eine frühzeitige Prüfung der Satzung sowie die Vorbereitung aller erforderlichen Unterlagen für die Eintragung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Vorprüfung Ihrer Stiftungssatzung und beraten Sie zur optimalen Ausgestaltung, sowohl aus zivilrechtlicher als auch aus steuerlicher Sicht. So stellen Sie sicher, dass Ihre Stiftung den zukünftigen Anforderungen gerecht wird und reibungslos in das Zentrale Stiftungsregister aufgenommen werden kann.


AUTORINNEN

Diana Haidar
Madlen Mainzer


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Diana Haidar

Bachelor of Laws Wirtschaftsrecht, Steuerassistentin, Prüfungsassistentin

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