Tax Compliance System 2.0 – Weniger Prüfung, mehr Vertrauen?

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​​​​veröffentlicht am 30. Juni 2025

​Ein wirksames TCMS kann neben der Haftungsbeschränkung nun auch für Erleichterungen bei Außenprüfungen wie Betriebsprüfungen sorgen. Das schafft einen weiteren Mehrwert für interne steuerliche Kontrollsysteme.


Das Tax Compliance Management System (TCMS) erlebt seine Renaissance und rückt erneut in den Blickpunkt vieler Unternehmen und der Finanzverwaltung. Endlich schafft die Finanzverwaltung im Zuge der Modernisierung der Betriebsprüfung einen weiteren, zielführenden Anreiz zur Einführung, eines Aufbaus und Integration eines funktionierenden TCMS.


Seit dem Anwendungserlass des BMF zu § 153 AO im Jahr 2016 wurde der Begriff des (steuerlichen) innerbetrieblichen Kontrollsystems (IKS) oder auch des sog. Tax Compliance Management Systems (TCMS) massentauglich und durch diverse Fachartikel immer wieder hervorgehoben und beschrieben.

Ging es bei der genannten Erwähnung des BMF im Jahr 2016 vor allem um die Haftungsbeschränkung, nämlich dass ein wirksames innerbetriebliches Kontrollsystem gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit sprechen kann (siehe Artikel: Ein Tax Compliance Management System ist mehr als ein paar Checklisten – Teil 1 | Rödl & Partner), werden nun durch § 38 AEAO Prüfungserleichterungen auf Antrag des Steuerpflichtigen für künftige Außenprüfungen in den Fokus genommen. Dadurch können zum Teil belastenden und Ressourcen bindende Außenprüfungen wie Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuersonderprüfungen zeitnaher, planbarer und effizienter absolviert werden. Lange Zeiträume zwischen Beginn und Abschluss einer Außenprüfung sollen nach Umsetzung eines TCMS/IKS der Vergangenheit angehören.

Konkret ist vorgesehen, dass die jeweils ​zuständige Finanzbehörde im Zusammenspiel mit dem Bundeszentralamt für Steuern die Wirksamkeit des eingesetzten Steuerkontrollsystems überprüft und für nachfolgende Außenprüfungen Erleichterungen hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen verbindlich per Verwaltungsakt zusagen kann.

Als TCMS oder IKS werden alle Maßnahmen definiert, die gewährleisten, dass Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden sowie die sich hieraus ergebene Steuer fristgerecht und vollständig abgeführt wird. Wichtig ist, dass das IKS im Unternehmen gelebt wird und laufend angepasst werden muss. Veränderungen des Kontrollsystems sind zu dokumentieren und unverzüglich der Finanzverwaltung anzuzeigen.

Die Idee von Prüfungserleichterungen bei wirksamen Kontrollsystemen ist uneingeschränkt zu begrüßen. Gerade in Zeiten immer komplexerer Gesetzesvorhaben, höchstrichterlicher Rechtsprechung und Richtlinien-Erweiterungen der Verwaltungen im Bereich der Gemeinnützigkeit erscheint ein wirksames innerbetriebliches Kontrollsystem unumgänglich und durch die angedachten Beschränkungen von Außenprüfungen und zusätzlicher Haftungsbeschränkungen eine echte Erleichterung im Arbeitsalltag. Speziell im Non-Profit-Bereich sind erhebliche Besonderheiten in der täglichen Arbeit zu beachten, was ein zusätzliches Risiko für die handelnden Personen und letztendlich deren Organe bedeutet.

Im Einzelfall beraten wir Sie gern bei allen steuerrechtlichen Fragen zu innerbetrieblichen Kontrollsystemen.


AUTOR

​Marc Faßbender

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