Die Kapitalertragsteuer bei dem „einheitlichen“ gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art

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​​​​​​​veröffentlicht am 31. Juli ​2025

Juristische Personen des öffentlichen Rechts nehmen am wirtschaftlichen Verkehr häufig über ihre Betriebe gewerblicher Art (BgA) teil. Teilweise existieren bei einer juristischen Person mehrere Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Oftmals ist jedoch nur ein Teil dieser Betriebe gewerblicher Art steuerbegünstigt gemäß §§ 51 ff. AO. Diese Konstellation hat insbesondere Auswirkungen auf dem Kapitalertragssteuerabzug.​


Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 und 2 ergibt sich folgende Konstellation. Die sich nach Handelsrecht ergebenden Gewinne und die verdeckten Gewinnausschüttungen von nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieben gewerblicher Art, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln oder deren Umsatz im Kalenderjahr 350.000 EUR oder deren Gewinn 30.000 EUR im Wirtschaftsjahr übersteigen, gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mit einer Kapitalertragssteuer von 15 % belastet werden. Nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Gewinne, die einer Rücklage des Betriebs gewerblicher Art zugeführt werden. Wird diese später aufgelöst und außerhalb des Betriebes gewerblicher Art verwendet, führt dies ebenfalls zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen.​1 Damit wird die wirtschaftliche Betätigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unabhängig davon, ob sie in der Form eines BgA oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, im Ergebnis einer vergleichbaren Steuerbelastung unterworfen. 

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 4 EStG ist diese Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG entsprechend anzuwenden bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigung oder Vermögensmasse​n

Allerdings unterbleibt gemäß § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbegünstigten BgA der Kapitalertragsteuerabzug. Erfüllt der Träger des BgA bzw. der steuerbegünstigte Teil des BgA die Voraussetzungen des § 44a abs. 7 EStG, ist nach BMF-Schreiben § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG somit nicht anzuwenden.2

Im Falle, dass nun eine Trägerkörperschaft über mehrere BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, von denen einige steuerbegünstigt im Sinne des §§ 51 ff. AO und ein anderer Teil nicht steuerbegünstigt ist, verfügt, besteht nun die Möglichkeit bzw. Gefahr, dass das Finanzamt für einzelne nicht von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreite BgA Kapitalertragssteuer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG festsetzt. Bezüglich der Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der steuerbegünstigten BgA kommt es jedoch gemäß § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG zu einer Abstandnahme vom Steuerabzug.

Soweit jedoch die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 KStG möglich sein sollte oder die Voraussetzungen für einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) erfüllt sein sollten, kann der zusammengefasste Betrieb gewerblicher Art auf Basis einer Satzung nach §§ 59 ff. AO als steuerbegünstigt anerkannt werden. Innerhalb eines solchen BgA gibt es neben dem ideellen Bereich gegebenenfalls verschiedene steuerfreie Zweckbetriebe. Daneben existieren innerhalb des BgA ein oder mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, welche die nicht steuerbegünstigten Tätigkeiten enthalten. In diesem Fall kommt es gemäß § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG wie oben ausgeführt bezüglich der Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu einer Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug.

Dienen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art auch der Verwirklichung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke, empfehlen wir die steuerliche Organisationsstruktur überprüfen zu lassen. Häufig gibt es gute Argumente zur Zusammenfassung von Tätigkeiten in einem steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art. Dies begrenzt die Kapitalertragsteuerbelastung auf das notwendige Maß und schont den Mittelbestand, der zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke vorgesehen ist. 

Wir prüfen gerne Ihre steuerliche Organisationsstruktur und stehen Ihnen bei Abstimmungen mit dem Finanzamt zur Verfügung.​




Quellen:

1 Gosch, KStG § 4 Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Rn. 148 ​

2 BMF, Schreiben v. 28. Januar 2019, DStR 2019, 238



AUTOREN

Birgit Heinz
Marc Faßbender


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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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