„Das ist der Standard.“ – Warum diese Aussage juristisch heikel ist

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. August 2025

In medizinischen Fachartikeln, Vorträgen oder Interviews werden bestimmte Verfahren oder Behandlungsmethoden bisweilen als „Standard“ bezeichnet. Meist soll damit ausgedrückt werden, dass es empfehlenswert ist, diese Methode anzuwenden. Doch: Wird eine Methode als „Standard“ bezeichnet, muss sie in der Praxis angewendet werden. Denn im Medizinrecht hat der Begriff „Standard“ eine konkrete Bedeutung:


Der „Standard“ ist die Methode, die zum Zeitpunkt der Behandlung dem allgemein anerkannten fachlichen Maßstab entspricht – sie wird von jedem sorgfältigen Behandler in der betreffenden Behandlungssituation verlangt. Leitlinien und Richtlinien sind insoweit maßgebend. Ein Abweichen vom Standard gilt rechtlich im Regelfall als Behandlungsfehler – es sei denn, das Abweichen ist noch vertretbar und der Patient wurde über die Gründe für die Abweichung sowie über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt.


Sicherlich ist es wünschenswert, wenn neueste Erkenntnisse und technische Innovationen in den Behandlungsablauf einfließen. So kann es sinnvoll sein, eine dreidimensionale Röntgendiagnostik einzusetzen, da sie erheblich mehr Informationen liefert als eine zweidimensionale Röntgendiagnostik. 


Doch wird hierdurch eine 3D-Diagnostik zum Standard?

Nein, erst wenn eine Methode in Leitlinien und Richtlinien aufgenommen wird, wird sie zum Standard.

Warum kann die Aussage „Das ist der Standard.“ gefährlich sein?

Der „Standard“ impliziert einen rechtlich relevanten Maßstab mit der Folge, dass medizinische Laien einschließlich ihrer Anwälte diese (empfehlenswerte) Methode als Haftungsmaßstab zugrunde legen. Der Vorwurf einer Standardunterschreitung liegt nahe. Selbst wenn dieser Vorwurf einer gerichtlichen Überprüfung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht standhalten würde, belastet es einen Behandler.

Fachlich fundierte Empfehlungen können und sollen selbstverständlich ausgesprochen und weitergegeben werden. Es empfiehlt sich allerdings, differenzierte Formulierungen zu wählen, etwa:

  • „In unserer Praxis hat sich ... bewährt.“
  • „In bestimmten Fällen ist es empfehlenswert, …“
  • „… kann bei komplexeren Verläufen hilfreich sein.“

(Zahn-)Ärzte sollten keine „selbstgemachten“ Angriffsflächen schaffen – die rechtlichen und fachlichen Anforderungen sind bereits hoch genug.​


AUTORINNEN

Dr. Dr. Astrid Windels-Pietzsch
Anna Marx​


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