Das planmäßige Zusammenwirken im Visier: Der EuGH soll prüfen, ob die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften eine unzulässige Beihilfe darstellt

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​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. August 2025

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Das Jahressteuergesetz 2020 eröffnete mit der Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO eine bedeutende Erweiterung im Gemeinnützigkeitsrecht: Das planmäßige Zusammenwirken ermöglicht einer Körperschaft die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des § 57 Abs. 1 AO, wenn sie dies satzungsgemäß mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft tut.1


Nun stellt der Bundesfinanzhof diese Regelung und andere Teile des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts hinsichtlich der Konformität zum europäischen Beihilferecht inf​rage und tritt damit an den Europäischen Gerichtshof heran.

Der EuGH hat insbesondere dazu Stellung zu nehmen, inwieweit der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicegesellschaften (planmäßiges Zusammenwirken nach § 57 Abs. 3 AO)2 der Charakter einer Beihilfe nach Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der E​​uropäischen Union zukommt. Zu klären ist weiter, ob es dem hierfür selektiven Vorteil der Servicegesellschaft entgegensteht, dass die Servicekörperschaft gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen im Hinblick auf Mittelverwendung und Vermögensbindung unterliegt. 

Darüber hinaus ist zu entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt. Dies ergibt sich aufgrund dessen, dass § 57 Abs. 3 AO bloß einer Regelung ähnelt, die bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Januar 1958 vorgelegen hat.

Sollte der EuGH für eine Darstellung des § 57 Abs. 3 AO als Beihilfe plädieren, weil diese wettbewerbsverzerrend wirkt, darf die Vorschrift nicht angewendet werden.

Für die betroffenen Non-Profit-Organisationen mit Servicegesellschaften dürfte der Vorlagebeschluss für Unruhe sorgen, denn die durch das Jahressteuergesetz 2020 geschaffene Regelung zum planmäßigen Zusammenwirken und die damit eröffneten Handlungsfreiheiten in der arbeitsteiligen Kooperation von steuerbegünstigten Körperschaften scheinen bedroht zu sein.

Neben dem im Jahressteuergesetz 2020 zu § 57 Abs. 3 AO umschriebenen Beispielfall eines gemeinnützigen Krankenhausträgers, der seine Wäscherei auf eine neu gegründete GmbH auslagert (Ausgliederung), beschränkt sich das planmäßige zusammenwirken allerdings nicht nur auf Ausgliederungen, sondern erfasst auch Neugründungen.

Strittig bleibt die Thematik der aufkommenden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Nachfragemarkt der steuerbegünstigten Körperschaften. Anhand der Vorschrift des § 57 Abs. 3 AO wird einer Servicegesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Nach der Auffassung des BFH könne die Gesellschaft dadurch, Leistungen –​​ anders als ihre nicht steuerbegünstigten Wettbewerber –​ zum ermäßigten Umsatzsteuersatz anbieten. 

Die Begünstigung solcher Servicegesellschaften auf Basis von § 57 Abs. 3 AO soll nach Ansicht des BFH zumindest eine wesentliche Änderung einer Altbeihilfe sein, welcher jedoch die notwendige Notifizierung durch die Europäische Kommission fehlt. Diese hatte der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 bei der Europäischen Kommission nicht eingeholt.

Die Beendigung der Revision beim BFH, wie von den Verfahrensbeteiligten angedeutet, wird die Bedenken des BFH hinsichtlich der Beihilferechtskonformität des planmäßigen Zusammenwirkens und anderer steuerlicher Begünstigungen des Gemeinnützigkeitsrechts nicht ausräumen. In seinem Vorlagebeschluss zieht der BFH auch andere Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts inf​rage, wenn diese nach Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, also nach dem 1. Januar 1958, im Inland eingeführt wurden.

Sollten den BFH weitere Revisionen zum Gemeinnützigkeitsrecht erreichen, würde der Senat unabhängig zu § 57 Abs. 3 AO auch andere Rechtsfragen zum steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht, welche zum Stand 1. Januar 1958 noch nicht enthalten waren, dem EuGH vorlegen.
Demnach sollte bei jeder Revision beim BFH zum Gemeinnützigkeitsrecht vorab geprüft werden, ob beihilferechtliche Probleme vorliegen, die dem Interesse auf höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage zuwiderlaufen.

Auch wenn die Regelungen zum planmäßigen Zusammenwirken derzeit noch anwendbar bleiben, ergeben sich aus den beihilferechtlichen Zweifeln des BFH direkt Fragen zur weiteren Handhabung von Servicekörperschaften im Sinne von § 57 Abs. 3 AO. So könnten sich die Betroffenen beispielsweise fragen, ob dies Auswirkungen auf die Feststellung nach § 60a AO, die Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung und eventuelle Steuerrückstellungen in künftigen Jahresabschlüssen hat. Falls verbindliche Auskünfte zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Servicegesellschaften vorliegen, stellt sich die Frage, ob diese weiterhin anwendbar bleiben oder für die Vergangenheit aufgehoben werden können. 

Sollten Sie diese oder andere Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns gern an!





AUTOREN

Pauline Schnittker
Dr. Mathias Lorenz


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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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