Herausgabe von Krankenunterlagen: analog oder digital?

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. August 2025

Patienten haben ein Recht auf eine Kopie ihrer Behandlungsunterlagen. Dieses Recht ist sowohl in § 630g BGB als auch in Artikel 15 Abs. 3 DSGVO verankert. Die entscheidende Frage lautet jedoch: In welcher Form müssen die Unterlagen übermittelt werden? Reicht ein elektronisches Format oder muss auf Wunsch tatsächlich Papier ausgedruckt werden?


Gerade in Zeiten digital geführter Patientenakten kann das Kopieren in Papierform für Praxen aufwendig, teuer und ressourcenintensiv sein. Besonders Röntgen- oder MRT-Aufnahmen lassen sich nicht sinnvoll auf Papier darstellen; sie werden in der Praxis üblicherweise auf CD, DVD oder USB-Stick gespeichert. Das Gesetz schreibt in § 630g BGB eine solche Umwandlung in Papierform nicht ausdrücklich vor. Vielmehr geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass elektronische Kopien grundsätzlich auch datenträgergebunden zur Verfügung gestellt werden können.


Der Datenschutzrahmen der DSGVO differenziert hier jedoch: Artikel 15 Absatz 3 räumt Patienten zwar ein Recht auf Datenübermittlung in einem gängigen elektronischen Format ein, erlaubt aber zugleich die Forderung nach einer anderen Form – also auch dem Papierausdruck. Daraus resultiert für Arztpraxen ein rechtliches Spannungsfeld: Die Verpflichtung zur papiergebundenen Kopie besteht weiterhin, wenn diese vom Patienten ausdrücklich verlangt wird, auch wenn das BGB grundsätzlich die elektronische Form als ausreichend ansieht.

Für Praxen bedeutet dies einen nicht unerheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand. Besonders bei bildgebenden Verfahren wie Röntgen oder MRT sind Ausdrucke fachlich gesehen meist wenig sinnvoll. Dennoch sind sie auf ausdrücklichen Wunsch zu fertigen. Die finanziellen Belastungen für die Praxis resultieren dabei nicht nur aus dem Kopiervorgang selbst, sondern auch aus dem aufwändigen Ausdrucken umfangreicher digitaler Dateien.

Seit Anfang dieses Jahres wird zunehmend die elektronische Patientenakte (ePA) genutzt, welche eine zentrale und sichere digitale Speicherung sämtlicher Gesundheitsdokumente ermöglicht. Die ePA bietet vielfältige Vorteile hinsichtlich Verfügbarkeit, Zugriffskontrolle und Effizienzsteigerung. Ergänzend dazu sorgt die standardisierte Kommunikation im Medizinwesen (KIM) für einen sicheren Austausch medizinischer Unterlagen zwischen Leistungserbringern.

Auch wenn sich die Digitalisierung zunehmend durchsetzt, bleibt die Pflicht zur Papierkopie bestehen. Die erste Kopie ist kostenfrei, für weitere können angemessene Gebühren erhoben werden (§ 630g Abs. 2 BGB). Praxen sollten daher sicherstellen, dass sie organisatorisch und technisch auf Anfragen zu analogen Kopien vorbereitet sind, um Haftungsrisiken und Konflikte mit Patienten oder Patientenvertretungen zu vermeiden.

Die klare Empfehlung für Praxen lautet, den digitalen Wandel aktiv mitzugestalten, z. B. durch die Nutzung der ePA und KIM, und zugleich die gesetzlichen Anforderungen zur Herausgabe von Papierkopien strikt zu erfüllen. So lässt sich das Spannungsfeld zwischen Digitalisierung und Patientenrechten rechtssicher beherrschen und die Praxisabläufe nachhaltig optimieren.


AUTORIN

Anna Marx​

FOLGEN SIE UNS!

Linkedin Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Dr. Astrid Windels-Pietzsch

Rechtsanwältin, Zahnärztin

Associate Partner

+49 231 2224 3146

Anfrage senden

Profil

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu