Aufteilungsgebot bei Komfortzimmerleistungen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30​. September 2025


Nach der aktuellen Verfügung der OFD Karlsruhe vom 13.8.2025 müssen einzelne Leistungen bei Vereinbarung eines Wahlleistungspakets als eigenständige Leistungen bewertet werden und unterliegen demnach unter Umstände der Umsatzsteuer. Davon unberührt bleibt die Steuerfreiheit von Chefarztbehandlungen, Doppel- oder Einzelzimmerbelegung sowie besonderer Verpflegungsleistungen.

Krankenhäuser bieten neben der medizinischen Grundversorgung zunehmend Komfortleistungen im Rahmen von Wahlleistungspaketen an. Diese umfassen neben der Unterbringung in Einbett- oder Zweibettzimmern, beispielsweise die Bereitstellung von Fernseher, Telefon, Internetzugang, Tageszeitung, Bademantel, Körperpflegeartikel sowie Serviceleistungen wie die Reinigung persönlicher Wäsche. Aus steuerlicher Sicht ist die Einordnung dieser Leistungen differenziert zu betrachten.

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sofern sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbracht werden. Darunter fallen ebenfalls eng verbundene Umsätze im Zusammenhang mit Krankenhausbehandlungen.

Wahlleistungen können u. U. als eng verbundene Leistungen im Rahmen von Heilleistungen angesehen werden. Als eng mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verbundene Umsätze i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind Leistungen anzusehen, die für die Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen.

Während lt. Verfügungen und Kommentierung1 Wahlleistungen wie Chefarztbehandlungen oder Doppel- oder Einzelzimmerbelegung unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG subsumiert wurden, war dies für darüberhinausgehende Leistungen fraglich. Sogenannte Komfortzimmer erfreuen sich bei stationären Krankenhausbehandlungen immer größerer Beliebtheit. Über den üblichen Standard hinaus werden meistens im Rahmen eines Wahlleistungspakets weitere Leistungen wie Internet, Tageszeitungen, Bademantel, Minibar, zusätzliches Obst, Kaffee und Kuchen und weitere Serviceleistungen angeboten. Zu diesen Zusatzleistungen hat nun die OFD-Karlsruhe in einer Verfügung2 Stellung bezogen. Danach sind diese Leistungen, unabhängig davon, ob sie jeweils einzeln oder in einem Wahlleistungspaket vereinbart werden, grundsätzlich als eigenständige Leistungen anzusehen. Es werden umsatzsteuerrechtlich mehrere selbständige Hauptleistungen angenommen, die separat bewertet werden. Demnach ist eine Aufteilung in medizinisch nicht notwendige Komfortleistungen und steuerfreie Krankenhausleistungen vorzunehmen und so auch in den Rechnungen über die Wahlleistungen auszuweisen. 

Der Umstand, dass die Wahlleistungsvereinbarungen regelmäßig keine Aufteilung zu einzelnen Teilleistungen enthalten, rechtfertigt nicht die Annahme einer einheitlichen Leistung. Die Komfortelemente sind aus dem Entgelt für die Unterbringung in einem Einbett- oder Zweibettzimmer abzuspalten, da es sich aus Sicht der Finanzverwaltung hierbei um keine unselbstständigen Nebenleistungen handelt. Die auf die steuerpflichtigen Leistungen entfallenden Entgelte sind, sofern nicht bereits im Vorfeld einzeln vereinbart, im Schätzungswege zu ermitteln und der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Wir empfehlen in diesem Zusammenhang dringend die Wahlleistungsvereinbarungen sowie die Rechnungsstellung in diesem Zusammenhang zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen zum korrekten Ausweis der Umsatzsteuer vorzunehmen. 

Im Einzelfall beraten wir Sie gern bei allen steuerrechtlichen Fragen zu Krankenhausleistungen im Allgemeinen und auch explizit zu Wahlleistungen.





1 Vgl. OFD Niedersachsen v. 9.2.2017 – S 7170 – 165 – St 182
2 Vgl. OFD Karlsruhe v. 13.8.2025 – S 7170


AUTOREN

Marc Faßbender
​Matthias Merk


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Ronny Oechsner

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