Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2025 auf das Gemeinnützigkeitsrecht

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30​. September 2025

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sollen Einzelheiten des Gemeinnützigkeitsrechts reformiert werden. Somit werden Anreize für ein stärkeres bürgerschaftliches Engagement geschaffen, welche das Fundament der Gesellschaft stärken. Die Neuregelungen versprechen bürokratische Entlastungen und eröffnen neue Handlungsspielräume.

Die Erhöhungen von Freibeträgen und Freigrenzen sowie Nachweiserleichterungen sollen zu Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung führen. Konkret soll dies durch die nachfolgenden Maßnahmen erreicht werden: 

Änderungen aus dem Einkommensteuergesetz

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nr. 26, 26a EStG)

Das ehrenamtliche Engagement wird steuerlich gefördert, soweit gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Der Gesetzesentwurf sieht eine Erhöhung der Freibeträge sowie eine klarstellende Formulierung vor, insoweit die Befreiungsvorschrift nur dann Anwendung finden kann, solange die jeweilige ehrenamtliche Tätigkeit selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Andernfalls würde die Vorschrift Tätigkeiten ohne jeglichen Bezug zu steuerbegünstigten Zwecken befreien, sobald sie im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden. 

Änderungen aus der Abgabenordnung

Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO) sowie Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO)

Die Freigrenze, ab der steuerbegünstigte Körperschaften mit ihren Gewinnen einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung unterliegen, steigt von 45.000 Euro auf 50.000 Euro an.
Durch die Einführung des § 64 Abs. 3 S. 2 AO entfällt zudem die bisher für diese Einnahmen zwingend vorzunehmende Sphärenzuordnung, wenn die Gesamteinnahmen der Körperschaft die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überstiegen haben. Denn grundsätzlich setzt § 64 AO eine Zuordnung der von der Körperschaft erwirtschafteten Einnahmen zu den vier Sphären der Gemeinnützigkeit voraus; ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb.
Diese Zuordnungspflicht entfällt nun für Körperschaften, die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalb der Freigrenze erzielen; unabhängig von der Höhe der Gesamteinnahme. Ob diese Änderung tatsächlich zu einem Bürokratieabbau in der Praxis führt, erscheint fraglich, da die Nichtüberschreitung der Freigrenze dennoch durch die Körperschaft dokumentiert werden muss.

Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO)

Gemeinnützige Organisationen, deren Einnahmen bis zu 100.000 Euro pro Jahr betragen, dürfen sich auf einen Bürokratieabbau freuen: Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt und somit wird die bisherige Freigrenze von unter 45.000 Euro pro Jahr deutlich erhöht. Insbesondere kleine und mittelgroße steuerbegünstigte Körperschaften profitieren von der Neuregelung, denn eine Mittelverwendungsrechnung ist bei Einnahmen bis 100.000 Euro nicht mehr erforderlich.

Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO)

Der E-Sport soll als sportlicher, digitaler Wettkampf die motorischen Fähigkeiten der Spieler fördern. Ziel der Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck ist es außerdem, die Zusammenarbeit in einem Team zu stärken sowie die Reaktionsfähigkeit zu schulen.
Überdies sollen die Körperschaften sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln.

Photovoltaik als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO)

Die Neuregelung umfasst insbesondere die Mittel zum Bau und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage als unschädlich für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft. Ebenfalls unschädlich sind potenzielle, unvermeidliche dauerhafte Verluste der Körperschaft in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage. Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom bleibt jedoch steuerpflichtig, sofern nicht Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 72 EstG in Betracht kommen.

Die Gesetzesänderungen treten voraussichtlich ab dem 1.1.2026 in Kraft.


AUTORIN

Pauline Schnittker

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Matthias Merk

Bachelor of Laws Wirtschaftsrecht, Steuerberater

Senior Associate

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