Krankenhausgesetz M‑V: Bürokratieabbau ja – aber Präzisierung der Prüfpflichten notwendig

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​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30​. September 2025


  • Der Entwurf des Landeskrankenhausgesetzes Mecklenburg‑Vorpommern verknüpft Investitionsförderungen mit Erklärungen bzw. Prüfvermerken zu Wirtschaftlichkeit und Mittelverwendung (vgl. §§ 25, 26).
  • Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) begrüßt den Ansatz, sieht aber weiteren Regelungsbedarf: klare Träger‑Adressierung, keine Prüfung rechtlich unselbständiger Krankenhausstandorte, Fortführung auf Trägerebene, Trennung von Prüfvermerk, Sachbericht und Verwaltungsnachweis.
  • Träger sollten jetzt den Prüfungsumfang und die Nachweisprozesse für § 26 definieren und die Beauftragungen sauber auf die Erweiterung der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung ausrichten.


Vor dem Hintergrund der Reform des Landeskrankenhausgesetzes Mecklenburg‑Vorpommern (Entwurfsstand: 30.4.2025)1 adressiert der Gesetzgeber Wirtschaftsprüferleistungen zur Absicherung der Investitionsfinanzierung. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)2 unterstützt das Ziel des Bürokratieabbaus, weist jedoch auf auslegungsbedürftige Punkte hin, die ohne Präzisierung zu Mehraufwand und Rechtsunsicherheit führen können.

§ 25 – Erklärungen im Rahmen / als Erweiterung der AP

Nach Lesart des IDW sollen die geforderten Erklärungen aus der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung des Krankenhausträgers hervorgehen, ergänzt um definierte Prüfungserweiterungen (z. B. wirtschaftliche Verhältnisse, Ordnungsmäßigkeit). Der Entwurf sollte daher durchgängig den Träger als Adressaten nennen und klarstellen, dass keine zusätzliche Parallelprüfung entsteht. Alternativ kann eine allgemeine Prüfungspflicht im LKHG M‑V verankert werden, um „verdeckte“ Prüfungen zu vermeiden.

Wirtschaftliche Verhältnisse & Fortführung

Die Verknüpfung einer Förderentscheidung mit einer Aussage des Wirtschaftsprüfers zu den „wirtschaftlichen Verhältnissen“ ist nur bei klaren Förderkriterien sachgerecht. Zudem sollte die Fortführungsbeurteilung explizit an die handelsrechtliche Einschätzung der gesetzlichen Vertreter auf Trägerebene (§§ 321, 322 HGB) anknüpfen. Einzelaussagen über rechtlich unselbständige Krankenhausstandorte können unverhältnismäßig sein.

§ 26 – Verwendungsnachweise

Der geforderte Prüfvermerk bezieht sich auf die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel. Sachbericht und verwaltungsseitiger Nachweis sind separate Dokumente des Trägers und nicht Teil des Prüfvermerks. Der Gesetzgeber sollte diese Trennung im Wortlaut eindeutig machen.

Handlungsbedarf für Träger

  1. Auftragsgestaltung: Erweiterungen der Jahresabschlussprüfung nach § 25 des Gesetzesentwurfs sollten klar beauftragt und frühzeitig mit dem Abschlussprüfer kommunizieren werden.
  2. IKS/Prozesse: Belegketten und Kontierungsregeln für § 26 (Pauschale/Einzelförderung) standardisieren.
  3. Nachweisführung: Muster für Sachbericht und Verwaltungsnachweis abstimmen.
  4. Policy: Interne Leitlinie „Fördermittel & Verwendungsnachweise“ inkl. Schnittstellen zu Controlling/Rechnungswesen weiterentwickeln.


AUTOREN

Alexandra Oliveira Faria​
​Michael Klein


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LL.M. Michael Klein

Wirtschaftsprüfer, Master of Laws (LL.M.) Unternehmensrecht, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

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