Krankenhaustransformationsfonds: Wegfall der Testatpflicht im KHAG‑RefE – was Träger jetzt strategisch beachten sollten

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​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30​. September 2025


Der​ Referentenentwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG‑RefE) sieht vor, die Prüfung des Insolvenzrisikos und die Pflicht zur Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats im Antragsverfahren des Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) ersatzlos zu streichen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) begrüßt den Entbürokratisierungsimpuls, empfiehlt aber anstelle eines vollständigen Wegfalls eine risikobasierte Testatpflicht. Für Krankenhausträger bedeutet das, die Weichen für Förderfähigkeit und Governance sollten jetzt gestellt werden – unabhängig davon, welche Endfassung der Gesetzgeber beschließt.


​Kontext und Ausgangslage

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde der KHTF geschaffen, um Transformations- und Strukturprojekte im Zeitraum 2026 bis 2035 mit einem Förderrahmen von bis zu 50 Mrd. Euro zu unterstützen. Die KHTF‑Verordnung (KHTFV) operationalisiert die Förderlogik auf Grundlage von § 12b KHG. Der KHAG‑RefE (Stand: 5. August 2025)1 zielt nun darauf, Verwaltungsabläufe zu beschleunigen und Doppelprüfungen zu vermeiden. In diesem Zuge soll die bisher vorgesehene Prüfung des Insolvenzrisikos sowie die Pflicht zur Einreichung eines Wirtschaftsprüfertestats entfallen (u. a. in Bezug auf § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV i. V. m. § 12b KHG).

Was der Entwurf konkret adressiert

Die bisherige Nachweislast zur Insolvenzfreiheit im Antragszeitpunkt würde entfallen. Ebenso würde die Verpflichtung der antragstellenden Träger wegfallen, eine 12‑Monats‑Prognose zur Fortführung durch einen unabhängigen Abschlussprüfer testieren zu lassen. Der gesetzgeberische Zweck ist klar: Verfahren beschleunigen, Kapazitäten in Ländern und Trägern entlasten und Förderentscheidungen schneller möglich machen.

Position des IDW2 – Entlastung ja, aber mit Risikoorientierung

Das IDW unterstützt das Ziel der Entbürokratisierung. Zugleich weist es auf Risiken hin, wenn der Prüfanker vollständig wegfällt. Bei einem hohen Fördervolumen steige die Gefahr von Fehlallokationen und nachgelagerter Korrekturen. Das IDW schlägt deshalb eine risikobasierte Testatpflicht vor. Danach würde ein Testat nur dann gefordert, wenn objektiv definierte Auslöser vorliegen – beispielsweise mehrjährige Jahresfehlbeträge, negatives Eigenkapital, ein Bestandsgefährdungshinweis im Bestätigungsvermerk oder kritische Ausführungen im Prüfungsbericht. Dieses Modell verbindet Verfahrensbeschleunigung mit einer sachgerechten Absicherung.

Implikationen für laufende und bevorstehende Anträge

Auch wenn der Gesetzgebungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, sollten Träger ihre Projekt‑ und Antragsvorbereitung weiter vorantreiben. Bestehende Analysen – insbesondere zur 12‑Monats‑Liquidität, zu Verpflichtungsermächtigungen, Kreditlinien und Covenants – behalten ihre Relevanz. Sie stärken die interne Governance, erleichtern die Kommunikation mit Fördergebern und schaffen belastbare Entscheidungsgrundlagen. Sollte sich die risikobasierte Testatvariante durchsetzen, sind die Unterlagen zudem ohne Zeitverlust prüfungsreif.

Handlungsbedarf für Träger – pragmatisch und vorausschauend

Kurzfristig ist empfehlenswert, die Auftragsgestaltung mit dem Abschlussprüfer so auszurichten, dass etwaige Erweiterungen im Sinne des Gesetzentwurfs klar abgegrenzt und frühzeitig abgestimmt sind. Parallel sollten Belegketten und Kontierungsregeln zur zweckentsprechenden Mittelverwendung (Pauschalen wie Einzelförderungen) standardisiert werden. Für die Nachweisführung lohnt sich ein abgestimmtes Set aus Sachbericht und Verwaltungsnachweis – inklusive eindeutiger Verantwortlichkeiten und Fristen. Flankierend sollte eine interne Leitlinie „Fördermittel & Verwendungsnachweise“ die Schnittstellen zu Controlling und Rechnungswesen verbindlich regeln und damit Prüf‑ und Dokumentationssicherheit erhöhen.

Strategischer Two‑Track‑Ansatz

Für die nächsten Monate bewährt sich ein zweigleisiges Vorgehen: Wenn der vollständige Wegfall der Testatpflicht umgesetzt wird, kann auf eine kurze, standardisierte betriebswirtschaftliche Stellungnahme mit 12‑Monats‑Liquiditätsdarstellung umgestellt werden. Sollte der Gesetzgeber dem IDW folgen und Trigger‑basierte Testate vorsehen, sind die relevanten Indikatoren bereits gesichtet und der Prüfungsscope lässt sich ohne Verzögerung nachziehen.

Fazit

Unabhängig vom endgültigen Gesetzeswortlaut empfehlen wir das zweigleisige Vorgehen: Track A (Wegfall): betriebswirtschaftliche Stellungnahme mit 12-Monats-Liquiditätsdarstellung; Track B (risikobasiert): vorbereitete Prüfungsscopes und Unterlagen. 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Strukturierung beider Tracks.


AUTOREN

Lena Katczynski​
​Michael Klein


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LL.M. Michael Klein

Wirtschaftsprüfer, Master of Laws (LL.M.) Unternehmensrecht, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

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