Der Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) – Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung der DKG

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30​. September 2025


Das Vorantreiben der Digitalisierung und Modernisierung in deutschen Krankenhäusern erweist sich als notwendiger Schritt, um auch in Zukunft die Sicherheit des Gesundheitssystems aufrechterhalten zu können. Im Rahmen des Krankenhaus-Zukunfts-Gesetzes (KHZG) von 2020 hat die Bundesregierung den Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet, welcher den Krankenhäusern die entsprechenden Mittel bereitstellt, um in digitale Infrastruktur zu investieren und notwendige Innovationen umzusetzen. Können die Krankenhäuser diese Investitionen in den kommenden Jahren nicht nachweisen, droht der sogenannte Digitalisierungsabschlag.


Das Ziel des KHZF ist es, durch die gezielte Mittelbereitstellung die IT-Infrastruktur und die Digitalisierung in deutschen Krankenhäusern erheblich voranzutreiben, um die Qualität der Patientenversorgung zu verbessern und die Arbeitsprozesse in den Kliniken effizienter zu gestalten. Die Modernisierung soll insbesondere in den Bereichen der elektronischen Patientenakte, der telemedizinischen Versorgung, der Vernetzung von IT-Systemen sowie durch die Implementierung weiterer digitaler Anwendungen erfolgen. Diese finden bislang im Rahmen der fest definierten KHZG-Fördertatbestände Anwendung.

Das Fördervolumen des KHZF umfasst Zahlungen des Bundes von 3 Milliarden Euro sowie weitere 1,3 Milliarden Euro, die durch die Länder und/ oder Kostenträger übernommen werden. Die insgesamt 4,3 Milliarden Euro werden in Form von Zuschüssen an die Krankenhäuser verteilt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der bereitgestellten Fördermittel ist die Investition zugunsten der fest definierten Verwendungszwecke sowie eine zwingende, mindestens 15-prozentige Antragskomponente in Bezug auf das Thema IT-Sicherheit. Der KHZF wird verwaltet durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung

​Krankenhäuser werden in Zukunft mit Abschlägen konfrontiert, sofern sie im Klinikalltag bestimmte digitale Anwendungen nicht bereitstellen oder nutzen. Die Höhe und Ausgestaltung der prozentualen Abschläge regelt die sogenannte Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung in der Fassung vom 20. August 2024 gem. § 5 Abs. 3h KHEntgG und § 5 Abs. 7 BPflV der DKG und des GKV-Spitzenverbands.
Demnach vereinbaren die Vertragsparteien für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Abschlag von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrages für jeden voll- und teilstationären Fall, wenn das Krankenhaus nicht die in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung genannten digitalen Dienste vollständig zur Nutzung bereitstellt. 

Zu den digitalen Diensten gehören die einschlägigen KHZG Fördertatbestände. Diese werden absteigend priorisiert: 

  • Fördertatbestand 3: Systeme zur digitalen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen
  • Fördertatbestand 2: Patientenportale für ein digitales Aufnahme-, Behandlungs- und Entlassmanagement
  • Fördertatbestand 5: Systeme für ein digitales Medikationsmanagement
  • Fördertatbestand 6: Systeme zur digitalen Anforderung von Leistungen
  • Fördertatbestand 4: digitale Entscheidungsunterstützungssysteme

Der Abschlag wird erstmals zum 31. Dezember 2025 ermittelt und im Folgejahr budgetwirksam auf die jeweiligen Fälle des Krankenhausstandortes angewendet. Für die Jahre 2025 und 2026 wird zunächst nur die Verfügbarkeit der digitalen Dienste bewertet.

Ab dem 31. Dezember 2027 soll darüber hinaus die Nutzung und vollständige Umsetzung der einzelnen Fördertatbestände beurteilt und mit möglichen Abschlägen sanktioniert werden.

Bewertungskonzept und Berechnung des Abschlags

Entscheidend für die konkrete Höhe des Abschlags sind die Anzahl sowie die Nutzungshäufigkeit der digitalen Dienste am jeweiligen Krankenhausstandort. Die Anforderungen werden anhand von definierten MUSS-Kriterien festgelegt und in einem Excel-basierten Erhebungsinstrument von den Kliniken dokumentiert.

Die Bewertung erfolgt für jeden der Fördertatbestände 2 bis 6 mit einem Soll-Ist-Abgleich. Der maximale Abschlagswert von 2 Prozent wird in einem jährlich neu festgelegten Verhältnis auf die Punkte Verfügbarkeit und Nutzung verteilt. Da für 2025 und 2026 zunächst nur die Verfügbarkeit bewertet wird, lautet das Verhältnis hier 100 % (Verfügbarkeit) zu 0 % (Nutzung). D.h., dass kein Abschlag erfolgt, wenn bei allen Fördertatbeständen mindestens der Status „beauftragt“ nachgehalten werden kann:

 
Digitaler Dienst
​Verfügbarkeit
​Nutzung
​Summe
​FTB 3
​0,6 %
​0 %
​0,6 %
​FTB 2
​0,5 %
​0 %
​0,5 %
​FTB 5
​0,4 %
​0 %
​0,4 %
​FTB 6
​0,3 %
​0 %
​0,3 %
​FTB 4
​0,2 %
​0 %
​0,2 %
2 %
​0 %
​2 %
Verteilung
​100 %
​0 %
​100 %


Die Verteilung und Gewichtung wird in den Folgejahren bis 2031 sukzessive von der reinen Verfügbarkeit auf den aktiven Nutzungsaspekt verlagert, sodass sich im Jahr 2031 ein Verhältnis von 20 % (Verfügbarkeit) zu 80 % (Nutzung) einstellt. D. h., dass kein Abschlag erfolgt, wenn in der Kategorie Nutzung mindestens 80 % Erreichung durch das Krankenhaus nachgewiesen werden können:

 
Digitaler Dienst
​Verfügbarkeit
​Nutzung
​Summe
​FTB 3
​0,13 %
​0,64 %
​0,77 %
​FTB 2
​0,1 %
​0,36 %
​0,46 %
​FTB 5
​0,08 %
​0,24 %
​0,32 %
​FTB 6
​0,05 %
​0,2 %
​0,25 %
​FTB 4
​0,04 %
​0,16 %
​0,20 %
​0,4 %
​1,6 %
​2 %
Verteilung
​20 %
​80 %
​100 %


Die Höhe des Abschlags wird nach § 18 Abs. 2 KHG jeweils standortbezogen ermittelt und im Zuge der Budgetverhandlungen vereinbart. Er ist auf jeden aufgenommenen voll- und teilstationären Fall im Bezugsjahr anzuwenden. Der Abschlag greift für die vereinbarten DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG) sowie die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2a KHEntgG sowie für die nach § 5 Abs. 7 BPflV vereinbarten bewerteten PEPP und Zusatzentgelte (§ 7 S. 1 Nr. 1 und 2 BPflV) sowie die krankenhausindividuellen Entgelte nach § 7 S. 1 Nr. 4 BPflV.

Ausnahmen

Ausnahmeregelungen stehen den Krankenhäusern zu, wenn die fachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung bestimmter Fördertatbestände nicht vorliegen, bei der Planung und Durchführung eines KIS- oder KAS-Wechsels oder wenn es zur Schließung des Krankenhauses oder einzelner Standorte kommt. 

Nachweisführung

Die Nachweisführung erfolgt auf Basis der im Vorjahr verfügbaren digitalen Dienste am Krankenhausstandort und findet jeweils zum 31. Dezember des Jahres in elektronischer Form statt. Erstmalig erfolgt die Erfassung zum 31. Dezember 2025. Zu den erforderlichen Unterlagen zählt die Excel-Datei zur Erfassung der MUSS-Anforderungen (Erhebungsinstrument) sowie die Konformitätserklärung inklusive der jeweiligen Nachweise.

In den Folgejahren genügt der Nachweis durch Angabe von Veränderungen gegenüber den Vorjahren sowie Einreichung aktualisierter Belege.

Werden die Nachweise durch das Krankenhaus nicht fristgerecht oder nicht vollständig übermittelt, wird für den nicht belegten Anteil von einer Nicht-Verfügbarkeit oder Nicht-Nutzung ausgegangen.

Fazit

Die Einführung des Digitalisierungsabschlags unterstreicht die Notwendigkeit der zunehmenden Digitalisierung innerhalb der deutschen Krankenhauslandschaft. Die damit einhergehende Umsetzungs- und Nachweispflicht setzt die Krankenhäuser dem Druck aus, die KHZG-Fördervorhaben konsequent zu forcieren, um Rechnungsabschläge zu vermeiden. Aufgrund der Komplexität sowie der Bedeutung einer qualitativ und transparenten Nachweisführung erweist es sich daher als empfehlenswert, einen externen Dritten mit der Überprüfung der Nachweisführung zu beauftragen. Dies gewährleistet nicht nur eine objektive Bewertung, sondern fördert auch das Vertrauen in die Ergebnisse der Nachweisführung.





(Abruf am 9.9.2025)
(Abruf am 9.9.2025)
Vereinbarung gemäß § 5 Absatz 3h KHEntgG und § 5 Absatz 7 BPflV zur Umsetzung der Abschläge bei fehlender Bereitstellung und Nutzung der digitalen Dienste gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung) vom 20.8.2024


AUTORIN

Lea Heilemann​

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Tino Schwabe

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