PPP-RL 2026: Präzisierungen, Nachweispflichten und stärkere Verbindlichkeit für die psychiatrische und psychosomatische Versorgung

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30​. Oktober 2025


Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 tritt die überarbeitete Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) in Kraft. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) reagiert damit auf die Erfahrungen der Erfassungsjahre 2020–2024 und auf die zunehmende Differenzierung der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgungslandschaft. Im Mittelpunkt stehen eine praxisnahe Umsetzung mit klareren Vorgaben, ohne grundlegende Systemänderung, aber mit deutlich erhöhter Verbindlichkeit.


Die Neufassung der PPP-RL verfolgt das Ziel, die Qualität der Versorgung zu sichern und die Umsetzung der PPP-RL in der Praxis zu vereinfachen. Die Schwerpunkte der Anpassungen liegen auf der Vereinfachung und Präzisierung der Dokumentations- und Nachweisverfahren, der Konkretisierung der Berufsgruppen und Aktualisierung der Minutenwerttabelle in den Anlagen sowie der Stärkung der Anrechnungstatbestände für den Nachtdienst.


Berufsgruppen und Anrechnung von Tätigkeiten

Eine wesentliche Überarbeitung wurde durch die Anpassung der Berufsgruppen in § 5 PPP-RL vorgenommen. Zukünftig wird das Personal aus den Bereichen Spezial-, Bewegungs- und Physiotherapie zur Ermittlung der Mindestvorgaben unter einer Berufsgruppe zusammengefasst. Damit kommt man den individuellen Behandlungskonzepten vieler Kliniken nach und stärkt eine flexiblere Personalführung, da sich eine Vielzahl der Aufgaben dieser Berufsgruppen überschneiden. In diesem Zusammenhang wurden die Minutenwerttabellen in Anlage 1 der Richtlinie überarbeitet.

Neu aufgenommen wurde in § 8 Abs. 2 PPP-RL die Anrechnung von Fach- und Hilfskräften, die sich in einer berufsbegleitenden Aus- oder Weiterbildung befinden. Die Anrechnung kann bis zu fünf Jahre auf die Berufsgruppen nach § 5 Abs. 1 und 2 Buchstabe b, d und f PPP-RL erfolgen.

Nach § 8 Abs. 5 PPP-RL können Fach- und Hilfskräfte nun einfacher angerechnet werden, da insbesondere der Qualifikationserfordernisse entfallen. Zudem wurden die Höchstgrenzen angepasst und auch eine Anrechnung auf die Berufsgruppe nach § 5 Abs. 1 und 2 Buchstabe a PPP-RL eingeführt.

Unter § 8 wurde der Absatz 7 neu eingefügt, der die Anrechnung von Pflegehilfskräften im Nachtdienst regelt. Eine Anrechnung von Fach- und Hilfskräften aus nicht in § 5 genannten Berufsgruppen ist im Nachtdienst allerdings ausgeschlossen.

Auf die Mindestvorgaben für den Nachtdienst wird unter anderem in § 6 Abs. 7 PPP-RL eingegangen. Dort heißt es, dass über die Mindestvorgaben für den Nachtdienst bis zum 30. Juni 2027 durch den G-BA noch zu entscheiden ist. Sanktionen für die Nichteinhaltung der Mindestvorgaben werden bis zum 31. Dezember 2027 ausgesetzt.

Zudem hat § 6 Abs. 6 PPP-RL eine entscheidende Überarbeitung erfahren. Von dem 10 Prozent Abzug auf die Minutenwerte sind unabhängig der Versorgungsverpflichtung nun die tagesklinischen Behandlungen in den Bereichen A6, A8, S6, G6 sowie KJ7 ausgenommen.

Nachweis- und Meldeverfahren: Mehr Verbindlichkeit durch Sanktionen

Künftig müssen Krankenhäuser die Einhaltung der Mindestvorgaben lediglich quartals- und einrichtungsbezogen nachweisen. Ein monats- und stationsbezogener Nachweis mithilfe des ehemaligen Teil B des Nachweises in Anlage 3 entfällt zukünftig. Somit erhalten sowohl die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen als auch das IQTIG nach § 11 Abs. 2 Buchstabe b PPP-RL nur noch den Teil A des Nachweises.

Unberührt von der Änderung bleibt das Verfahren bei Nichterfüllung der einrichtungs- und quartalsbezogenen Mindestvorgaben nach § 11 Abs. 3 PPP-RL. Eine Meldung hat unverzüglich spätestens 14 Tage nach Ende des betreffenden Quartals zu erfolgen. Es wird jedoch konkretisiert, dass in diesen Fällen die Tabellen A8 und A9 nicht Teil des Nachweises nach Anlage 3 sein müssen.

In § 16 Abs. 2 PPP-RL ist der Beginn für den Vergütungsabschlag ab dem 1. Januar 2026 festgelegt. Dazu wird in § 13 Abs. 3 PPP-RL geregelt, dass für Leistungen ohne Einhaltung der Mindestanforderungen an die Personalausstattung der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 137 Abs. 1 SGB V entfällt. Die Höhe des Wegfalls des Vergütungsanspruchs bestimmt sich unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Nichteinhaltung und den betroffenen Berufsgruppen.

In § 13 Abs. 5 wird festgelegt, dass in der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 im Falle einer Nichteinhaltung eines Fachgebiets die Höhe des Wegfalls des Vergütungsanspruchs in Abhängigkeit vom Umfang der fehlenden Vollkraftstunden berechnet wird. Dazu wird der Anteil der fehlenden Vollkraftstunden an der Gesamtzahl der Vollkraftstunden für alle Berufsgruppen ermittelt. An dieser Stelle ist derzeit noch eine Staffelung als Übergangsregelung für die Jahre 2026 bis 2029 vorgesehen.

Die Höhe des Wegfalls des Vergütungsanspruchs​ bestimmt sich nach Absatz 5 wie folgt:

Wegfall Vergütungsanspruch (in %) = (∑Fehlende VKS aller Berufsgruppen÷​∑VKS–​Mind aller Berufsgruppen) x Sanktionsfaktor [1,0 für 2026] x Personalkostenfaktor [0,65]

Erfüllt ein Krankenhaus seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, erfolgt auch hierfür eine Sanktionierung. Nach § 13 Abs. 8 PPP-RL beträgt der quartalsbezogene Abschlag je Berechnungstag:

  • 2 Euro im 1. Quartal
  • 5 Euro im 2. Quartal
  • 10 Euro im 3. Quartal
  • 20 Euro im 4. Quartal

Fazit

Die neue PPP-RL tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft, sodass das Erfassungsjahr 2025 folglich noch nach der alten Fassung abgeschlossen wird. Die Neufassung der PPP-RL 2026 markiert den Übergang von einer Erfassungsphase zu einer Phase der verbindlichen Umsetzung und Kontrolle. Mit klareren Definitionen, quartalsweisen Nachweisen, verschärften Sanktionen und angepassten Minutenwerten stärkt sie die Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der psychiatrischen Versorgung.

Für die psychiatrischen Einrichtungen bedeutet dies: mehr Verantwortung in der Nachweisführung. Allerdings äußern Fachverbände die Befürchtung, dass strengere Sanktionen bei Unterschreitungen dazu führen könnten, dass Angebote eingeschränkt werden müssen. Viele Einrichtungen rechnen mit Vergütungsausfällen und finanziellen Belastungen, da zusätzliche Personalstellen kaum kurzfristig zu besetzen seien.

Es zeichnet sich ab, dass die Einführung der Sanktionen nicht die Einrichtungen dahin bringt sich näher an der leitliniengerechten Behandlung der Patientinnen und Patienten zu orientieren, sondern die Einrichtungen vermehrt vor Herausforderungen stellt einen Betrieb noch grundsätzlich aufrecht​erhalten zu können.



Quellen: 

AUTORIN

​Lena Katczynski​

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LL.M. Michael Klein

Wirtschaftsprüfer, Master of Laws (LL.M.) Unternehmensrecht, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

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