Aktuelle Entwicklungen in der internationalen Mobilität

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 12. September 2025 | Lesedauer ca. 11 Minuten

​​​​In dieser Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie über steuerliche Auswirkungen der US-Bundesstaatenbesteuerung, geben ein Update zum EU Entry/Exit-System, beleuchten arbeitsrechtliche Fragen bei Krankmeldungen aus dem Ausland und berichten über neue Fördergrenzen für Elektromobilität. Außerdem geben wir Ihnen Einblicke in unsere Kooperation mit der ICUnet Group zur Digitalisierung im Global Mobility Consulting.​ Hören Sie auch in unsere aktuelle Podcast-Folge zum Thema Immigration rein – mit spannenden Perspektiven und Expertenmeinungen.

Bei Immigration braucht es mehr als ein Flugticket. Von Visa-Anforderungen über Aufenthaltsrechte bis hin zu steuerlichen Betriebsstättenrisiken: grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze bringen zahlreiche Herausfo​rderungen mit sich. Aber auch Chancen. Andreas Meier, Teri Simmons und Ralph Koppitz erläutern, worauf Unternehmen achten müssen, wie sich die Einreisebedingungen in den USA und China aktuell gestalten und warum frühzeitige Vorbereitung der Schlüssel zu rechtssicherer globaler Mobilität ist. Mehr »​​​​​​​

Die Folge finden Sie auch auf Apple Podcasts, Deezer, Spotify​, YouTube ​und auf einer Vielzahl weiterer Streamingdienste.​


Steuer​​
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DBA Deutschland–USA: Einfluss der US-Bundesstaatenbesteuerung auf die steuerliche Behandlung von in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen 

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA regelt bei Einkommen aus unselbständiger Arbeit die Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich nur auf US-Bundesebene („Federal Tax“). Hierbei hat Deutschland als der Vertragsstaat, dem das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn nicht zusteht, grundsätzlich die sog. Freistellungsmethode im Rahmen des Progressionsvorbehaltes anzuwenden. 

Aufgrund des föderalen Systems der USA mit eigenen Steuerhoheiten in den US-Bundesstaaten gilt das DBA jedoch nicht für diese US-Bundesstaatensteuern („State Tax“). Dies betrifft u. a. die Bundesstaaten Alabama, Arkansas, California, Colorado und Maryland. 

Problem: US-Bundesstaaten können eigene Einkommensteuern, ohne den Regelungsinhalt des DBA zu beachten, festsetzen. Daher greift der DBA-Schutz in Falle einer Doppelbesteuerung auf Bundesstaatenebene nicht.  

Folgen für in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Arbeitnehmer:
  • Keine Steuerfreistellung nach dem DBA: Auch wenn das DBA Deutschland das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuweist, kann zusätzlich eine Steuerpflicht auf Ebene einzelner US-Bundesstaaten („State Tax“) bestehen. 
  • Keine Anrechnung von Bundesstaatensteuern: Die auf US-Bundesstaatenebene („State Tax“) gezahlte Steuer kann in Deutschland nicht angerechnet werden, weder nach dem DBA noch nach den nationalen Regeln des Einkommensteuergesetzes. Ob ein Werbungskostenabzug im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung möglich ist, ist zu prüfen. 
  • Doppelte Steuerbelastung: Es kann zu einer effektiven Doppelbesteuerung kommen, da sowohl der US-Bundesstaat als auch Deutschland Steueransprüche geltend machen. 
  • Zusätzlicher Verwaltungsaufwand: Steuerpflichtige müssen zusätzlich Steuererklärungen in den betroffenen US-Bundesstaaten einreichen. 

In Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen, die Einkommen aus unselbständiger Arbeit beziehen und in den USA tätig sind, sollten unbedingt auch ihre Steuerpflichten in den einzelnen Bundesstaaten prüfen und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Gesamtsteuerlast zu optimieren.  

  
Recht

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation​

Im Zusammenhang mit dem Thema der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen verweisen wir gern auf den Beitrag im Deutschen AnwaltSpiegel: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation: Lösung oder Hemmnis bei der Fachkräftegewinnung?​

Parallele Aufenthaltstitel: VG Berlin konkretisiert Rechtslage (VG 29 K 122/24)

Hier verweisen wir gern auf unseren Gut-zu-Wissen Beitrag „Parallele Aufenthaltstitel: VG Berlin konkretisiert Rechtslage (VG 29 K 122/24)​". 

Update: Einführung des EU Entry/Exit-Systems – Schrittweise Ums​etzung ab Oktober 2025 

Im Rahmen unseres fortlaufenden Informationsangebots zur EU-Grenzkontrollreform aktualisieren wir hiermit unseren Gut-zu-Wissen-Beitrag zur​ Einführung der Systeme EES und ETIAS​​ vom 22. Januar 2025 sowie unser letztes Update dazu im Global Mobility Pulse Ausgabe 05/2025​. Anlass ist die bevorstehende Einführung des Entry/Exit-Systems (EES), das ab dem 12. Oktober 2025 schrittweise in Betrieb genommen wird.  

Was ist neu? 
Die Einführung erfolgt progressiv – das heißt: 
  • Die 29 teilnehmenden Länder setzen das System schrittweise an ihren Außengrenzen um. 
  • In der Übergangsphase werden biometrische Daten nicht überall sofort erfasst.
  • Passstempelung bleibt vorerst bestehen. ​
  • Die vollständige Umsetzung ist für den 10. April 2026 geplant. 

Rechtlicher Rahmen 
Die Einführung basiert auf den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2025/1534, die die technischen und datenschutzrechtlichen Grundlagen regeln. 

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Payroll
 

Krankmeldung aus dem Au​sland – Was Arbeitgeber wissen und beachten müssen ​

Wenn Mitarbeitende mit einem aktiven deutschen Arbeitsvertrag während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts erkranken, ist nicht nur Fingerspitzengefühl gefragt, sondern auch ein klares Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Als Arbeitgeber tragen Sie Verantwortung – sowohl für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben als auch für eine reibungslose Kommunikation und Abwicklung im Krankheitsfall. 

Zunächst ist es wichtig, dass Ihre Mitarbeitenden wissen, dass sie verpflichtet sind, Sie unverzüglich über eine Erkrankung zu informieren. Diese Mitteilung sollte nicht nur die Arbeitsunfähigkeit selbst betreffen, sondern auch Angaben zur voraussichtlichen Dauer sowie zum aktuellen Aufenthaltsort enthalten. Eine schnelle Kontaktaufnahme – idealerweise telefonisch oder per E-Mail – ist hier essenziell, um Planungssicherheit zu gewährleisten. 

Spätestens am vierten Tag der Erkrankung muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist sowohl Ihnen als Arbeitgeber als auch der zuständigen Krankenkasse zu übermitteln. Je nach Aufenthaltsland kann die Übermittlung über lokale Behörden erfolgen, insbesondere wenn ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland besteht. In Drittstaaten ohne Abkommen liegt die Verantwortung für die fristgerechte Übermittlung vollständig beim Arbeitnehmer. Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Mitarbeitenden im Vorfeld über diese Pflichten informieren und gegebenenfalls mit entsprechenden Formularen oder Übersetzungshilfen unterstützen. 

Auch während eines Auslandsaufenthalts besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – vorausgesetzt, die Erkrankung wurde ordnungsgemäß gemeldet und nachgewiesen. Die Behandlungskosten wiederum werden je nach Aufenthaltsland unterschiedlich geregelt. Innerhalb der EU oder in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen kann die europäische Krankenversicherungskarte genutzt werden. In anderen Fällen müssen Mitarbeitende die Kosten zunächst selbst tragen. Eine Erstattung erfolgt dann durch die gesetzliche Krankenkasse – allerdings nur in Höhe der in Deutschland üblichen Sätze. 

Um Ihre Mitarbeitenden bestmöglich abzusichern, empfiehlt sich der Abschluss einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung. Diese kann nicht nur finanzielle Risiken minimieren, sondern auch organisatorische Unterstützung im Krankheitsfall bieten – etwa bei der Suche nach geeigneten medizinischen Einrichtungen oder bei Rücktransporten. 
  
Als Arbeitgeber sollten Sie sicherstellen, dass alle relevanten Informationen zur Krankmeldung im Ausland bereits vor Reiseantritt kommuniziert werden. Eine klare Dokumentation, vorbereitete Formulare und ein fester Ansprechpartner im Unternehmen können im Ernstfall viel Zeit und Unsicherheit ersparen.

     
Nationale Lohnsteuer​
 

Mehr Förderung für Elektromobilität: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze ab Juli 2025 

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, das am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 161) verkündet wurde, werden wesentliche steuerliche Neuerungen eingeführt, die auch die Elektromobilität betreffen. Ein zentraler Punkt ist die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung. Ab dem 1. Juli 2025 wird die Grenze von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht. Dazu wurde der Gesetzestext in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG entsprechend angepasst.  

Entscheidend ist dabei nicht das Bestelldatum des Fahrzeugs, sondern der Zeitpunkt der Anschaffung, also die erstmalige Überlassung zur privaten Nutzung. Das bedeutet, dass auch Fahrzeuge, die vor dem 30. Juni 2025 bestellt, aber erst danach angeschafft und überlassen werden, bereits unter die neue Grenze von 100.000 Euro fallen. 

Für Unternehmen bedeutet die Neuregelung mehr Flexibilität bei der Fahrzeugauswahl im Rahmen von Mobilitätspaketen. Damit werden auch höherpreisige Elektrofahrzeuge steuerlich attraktiv gehalten. Die Maßnahme trägt sowohl zur nachhaltigen Flottenstrategie als auch zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland bei. ​


Klarstellendes Urteil des Bundesfinanzhofs zur doppelten Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt ​

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Mitarbeiter außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Weiterhin setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstandes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 des EStG das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.      

Mit seinem Urteil (Az, VI R 12/2023) vom 31.7.2025 hat der Bundefinanzhof entschieden, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des EStG nicht stellt, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führt. 

Der Kläger hatte Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit als Werkstudent, studentische Hilfskraft und wissenschaftlicher Mitarbeiter, bewohnte am Studienort eigene angemietete Räumlichkeiten und am Ort seines Lebensmittelpunktes sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss seines Elternhauses. Diese Räumlichkeiten im Obergeschoss verfügten über eine Küche, ein Bad und WC, eine Diele sowie zwei Räumlichkeiten und waren dem Kläger durch seine Eltern vollständig zur Nutzung überlassen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz bestanden für den Bundesfinanzhof keine Zweifel daran, dass die Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten das Merkmal des Innehabens einer eigenen Wohnung erfüllt. Auch die Tatsache, dass die Eltern dafür keine Miete verlangten, sondern die Wohnung kostenfrei an den Kläger überlassen wurde, ändert daran nichts. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanz spricht nichts dafür, dass der Kläger in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert war und somit das Haus als Mehrpersonenhaushalt aufzufassen war. Für den Bundesfinanzhof handelte es sich bei der Wohnung im Obergeschoss vielmehr um einen Ein-Personen-Haushalt. Führt der Steuerpflichtige einen solchen eigenen Haushalt allein – ohne in den Haushalt der Familie eingegliedert zu sein - bedarf es keiner Prüfung der finanziellen Beteiligung mehr.        ​

     
In the Spotlight: Technologische Kooperation mit ICUnet Group
 

Technologische Kooperation mit ICUnet Group: Erweiterung digitaler Services im Global Mobility Consulting Bereich ​

Im Zuge der kontinuierlichen Digitalisierung unserer Beratungsleistungen im Bereich Global Mobility Consulting (GMC) setzen wir auf eine enge technologische Zusammenarbeit mit der ICUnet Group.  Ziel ist es, die bestehenden digitalen Lösungen gezielt zu erweitern und damit die Umsetzung internationaler Mitarbeitereinsätze für Unternehmen, Mitarbeitende und externe Partner noch effizienter und rechtssicherer zu gestalten. 

Der WFA Assistant hat sich bereits als zuverlässiges Tool zur automatisierten Prüfung von Work-from-Anywhere-Szenarien etabliert und ist fest in die IND® Suite integriert.  Die Plattform wird for​tlaufend um praxisnahe Funktionen ergänzt – darunter ein Reisekalender zur Unterstützung der Payroll sowie digitale Prozesse zur Einkommensteuererklärung. 

Dabei deckt die Lösung den gesamten Prozess ab: von der Autorisierung der Services über die Erfassung und Bewertung relevanter Daten bis hin zur Unterstützung operativer Workflows. Alle unsere Beratungsleistungen im GMC-Kontext werden technologisch unterstützt – und die Plattform ist zugleich offen für die Einbindung weiterer Services und Partnerlösungen. So entsteht ein flexibles, skalierbares System, das HR und Mitarbeitende gleichermaßen entlastet. 

Unsere Partnerschaft geht dabei über die technologische Ebene hinaus: Durch die inhaltliche Ergänzung unserer Beratungsleistungen entsteht ein ganzheitliches Serviceangebot aus einer Hand.  Dies entlastet HR-Abteilungen ebenso wie die Mitarbeitenden und sorgt für klare Prozesse, konsistente Kommunikation und eine reibungslose Umsetzung. 

Ob strategische Fragen oder konkrete Herausforderungen im internationalen Mitarbeitereinsatz – Katharina Seitenberger steht Ihnen als erfahrene Ansprechpartnerin im Bereich HR Advisory gerne zur Verfügung. ​
 📧 katharina.seitenberger@roedl.com 
 📞 +49 911 9193 1296​

Veransta​​ltungshinweise​
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Veranstaltung/Thema
Datum/Uhrzeit
​Immigration Law Conference
Zur Anmeldung »​​
​​19. November 2025 12:30-19:00,​ Hilton Frankfurt City Centre​



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