Vorsicht Falle: Neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Niederlanden ab 1. Januar 2020

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veröffentlicht am 4. Dezember 2019 | Lesedauer ca. 1 Minute

 

Kurz vor dem Jahreswechsel müssen sich Unternehmer, die mit den Niederlanden in Geschäftsbeziehung stehen, noch auf eine Änderung einstellen: Ab 1. Januar 2020 werden bestimmte von den niederländischen Steuerbehörden erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ungültig und müssen durch neue USt-IdNr. ersetzt werden.

 

 

Betroffen sind in den Niederlanden registrierte Einzelunternehmer. Ihnen werden neue USt-IdNr. erteilt, die ab 1. Januar 2020 verpflichtend bei innergemeinschaftlichen Umsätzen zu verwenden sind.

 

Alle anderen USt-IdNr. aus den Niederlanden sind nicht betroffen und bleiben gültig.

 

Unternehmer, die in Geschäftsbeziehung mit Einzelunternehmern in den Niederlanden stehen, müssen folgendes beachten:

  • Bis zum 31. Dezember 2019 ist für alle innergemeinschaftliche Umsätze die alte USt-IdNr. des niederländischen Einzelunternehmers zu verwenden.
  • Ab 1. Januar 2020 darf nur noch die neue USt-IdNr. verwendet werden.
  • Bei bis zum 31. Dezember 2019 erbrachten Leistungen, für die die Rechnungstellung erst in 2020 erfolgt, kann wahlweise die alte oder neue USt-IdNr. verwendet werden.

 

Unternehmer in Deutschland sollten sich rechtzeitig vor dem Jahresende von ihren niederländischen Geschäftspartnern die neue USt-IdNr. geben lassen, um diese bei der ersten Leistung in 2020 vorliegen zu haben. Eine neue USt-IdNr. ist wie folgt erkennbar: 14-stellige Nummer, beginnend mit Länderschlüssel „NL“, danach 12 Stellen aus beliebig aufeinanderfolgenden Ziffern, Großbuchstaben sowie den Zeichen „+“ und „*“; die Stellen 11 und 12 sind immer Ziffern.

 

Denken Sie daran: aufgrund der Neuregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (am 29. November 2019 vom Bundesrat verabschiedet) ist die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger bei Ausführung der Leistung materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Umsätze (einer der sog. Quick Fixes der EU-Mehrwertsteuerreform).

 

Weitere Hinweise zum Bestätigungsverfahren und zur Zusammenfassenden Meldung in Zusammenhang mit geänderten niederländischen USt-IdNr. enthält das BMF- Schreiben vom 22. November 2019.

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Britta Dierichs

Diplom-Kaufmann, Steuerberaterin

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