Pflegebudget 2020: Paradigmenwechsel in der Finanzierung der Pflegepersonalkosten

PrintMailRate-it
Zum 1. Januar 2019 ist das Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) in Kraft getreten. Eine zentrale Änderung des PpSG ist die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus der Finanzierung über das Diagnosis-Related-Groups-System hin zu einer gesonderten Vergütung in Form eines Pflegebudgets.
 

 

 

Hintergrund zur Einführung des PpSG bildet dabei der Koalitionsvertrag 2018 der 19. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD vom 12. März 2018. Der Koalitionsvertrag regelt die Umsetzung eines Sofortprogramms Pflege und darüber hinaus eine „Konzertierte Aktion Pflege” zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Pflegesituation. Dafür sollen die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung in der Alten- und Krankenpflege sofort aber auch nachhaltig spürbar verbessert werden. Die Inhalte des Koalitionsvertrages wurden sodann um das Eckpunkte­papier „Sofortprogramm Kranken- und Altenpflege” ergänzt und in das PpSG überführt.


Das PpSG soll zu Entlastungen von Pflegekräften durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeits­bedingungen führen. Hierfür umfasst das PpSG zahlreiche Regelungen zur Umsetzung dieses Ziels. Eine Maßnahme stellt dabei die Umstellung der Pflegepersonalkostenvergütung dar. Kosten für Pflegepersonal sollen künftig unabhängig von Fallpauschalen vergütet werden. Dabei werden die Pflegepersonalkosten unter Berücksichtigung des krankenhausindividuellen Pflegepersonalbedarfs über ein neu einzuführendes Pflegebudget finanziert, das ab dem Jahr 2020 verhandelt wird.


Wesentliche Herausforderungen

Die Herausgliederung der Personalkosten aus dem DRG-System bringt für das Budgetjahr 2020 mehrere Änderungen mit sich, die sowohl für die Personalpolitik in der Pflege als auch in den Budgetverhandlungen für das Geschäftsjahr 2020 eine wesentliche Rolle spielen, da der Gesetzgeber den Selbstverwaltungspartnern mit den getroffenen Gesetzesänderungen einen gewissen Spielraum gibt und die genaue Ermittlung der pflege­budgetrelevanten Kosten eine große Herausforderung darstellt. Darüber hinaus soll es als Folge der technischen Ausgliederung nicht mehr Geld von den Krankenkassen geben und die Vertragsparteien haben darauf zu achten, dass es dadurch nicht zu einer Doppelfinanzierung von Leistungen oder Mehrausgaben kommt. Von einer erlös­neutralen Umsetzung hat der Gesetzgeber zur Enttäuschung der Krankenhäuser nicht gesprochen. Im Gesetzestext des § 17b Abs. 4 KHG steht, dass die Bewertungsrelationen für das DRG-Vergütungssystem für das Jahr 2020 um die Summe der Bewertungsrelationen der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vermindern seien. Eine konkretere Vorgehensweise wird hierbei nicht wiedergegeben. Die bisherige Kalkulation der DRG Fallpauschalen basiert auf der Datengrundlage von einer Auswahl an Kalkulationskrankenhäusern, die ihre Kosten und Leistungsdaten zur Verfügung gestellt haben. D. h. auf Grundlage dieser Stichprobe werden die Pflegekosten aus dem System ausgegliedert. Da die tatsächlichen und krankenhausindividuellen Pflegekosten in der Regel nicht unbedingt denen der Kalkulationskrankenhäuser entsprechen, wird es daher in der Kranken­hauslandschaft Gewinner und Verlierer geben. Krankenhäuser mit im Vergleich zur DRG-Kalkulation günstigerer Kostenstruktur in der Pflege werden zu den Verlierern gehören und müssen Verluste aus der Umstellung hinnehmen. Umgekehrt kann es sich bei einer schlechteren Kostenstruktur verhalten. Dies bedeutet für die Häuser, dass die Personaleinsatzplanung und das Personalcontrolling weiter an Bedeutung im Alltag gewinnen müssen. In den kommenden Wochen müssen die Krankenhäuser ihre Hausaufgaben machen, um das Beste aus den kommenden Budgetverhandlungen für sich herauszuholen.

 

Vorgehen zur Feststellung der Pflegepersonalkosten

Eine der größten Herausforderungen wird die Ermittlung der Pflegepersonalkosten sein. Bei der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten sind gemäß dem Gesetzestext nur die Kosten zu berücksichtigen, die bei der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen verursacht werden. Leider sind diese nur mit sehr viel Aufwand und Unschärfe von den Krankenhäusern aus Finanzbuchhaltung/Controlling auszuwerten bzw. zu ermitteln, da nicht immer der Tätigkeitsumfang des
Personals Grundlage der Kostenrechnung ist, sondern das Tätigkeitsumfeld einer ganzen Klinik. Durch die
Konkretisierung in der Vereinbarung nach § 17b Abs. 4 S. 2 KHG zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal und dessen Anlagen wurden Handlungsanweisungen beschlossen, die für die Klärung einzelner Kostenabgrenzungsfragen herangezogen werden sollen.

 

Gemäß der Anlage 2 sind in das Pflegebudget folgende Personalkosten einzubeziehen: 

 

Schrittweise Annäherung zur Ermittlung der Kosten

 

Bescheinigung der Verfahrensdokumentation

 

Einfluss auf die Budgetverhandlungen

 

 

 

 

 

Fazit

In den kommenden Wochen müssen sich die Kliniken vielen Herausforderungen stellen, wobei Zuordnung und Analyse der Kosten im Vordergrund stehen. Bisher wurde auch noch nichts Konkretes erwähnt, welche Personalkostenerstattung gegenzurechnen ist. Es wird sich zeigen, wie der neue Pflegetopf verteilt wird. Als Ergebnis ist jedoch jetzt schon festzuhalten, wer seine Zahlen kennt und gut aufgestellt ist, wird zu den Voreitern zählen.

 

________________________________________________________
Quellen:
https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung.pdf


https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.2_Finanzierung_und_Leistungskataloge/

2.2.1._Stationaere_Verguetung/2.2.1.3._Weitere_Vereinbarungen_auf_Bundesebene/

Vereinbarung_von_Vorgaben_der_Vertragsparteien_fuer_die_Zuordnung_der_Pflegepersonalkosten.pdf


https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.2_Finanzierung_und_Leistungskataloge/
2.2.1._Stationaere_Verguetung/2.2.1.3._Weitere_Vereinbarungen_auf_Bundesebene/Vereinbarung_

von_Grundsaetzen_fuer_die_Systementwicklung_2020_gemaess____4_Absatz_4_

Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung.pdf

Kontakt

Contact Person Picture

Tino Schwabe

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Associate Partner

+49 911 9193 3651

Anfrage senden

Contact Person Picture

Roland Schneider

Diplom-Wirtschaftsjurist, Certified Healthcare Manager (DAM)

Associate Partner

+49 911 9193 3661

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu