Portugal: Neue gesetzliche Regelungen für Ausländer

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veröffentlicht am 28. Oktober 2022 | Lesezeit ca. 3 Minuten

 

Die letzten Änderungen der Rechtsverordnung Nr. 84/2007 vom 5. Oktober treten am 30. Oktober 2022 in Kraft und führen einige neue Normen in Bezug auf die rechtliche Regelung der Einreise, des Verbleibs, der Ausreise und des Wegzugs von Ausländern aus dem nationalen Hoheitsgebiet ein.

 

 
Die Umsetzung des Abkommens über die Mobilität zwischen den CPLP-Mitgliedsstaaten1 zielt darauf ab, die Mobilitäts- und Umlauffreiheit, die Mobilität zwischen verschiedenen Gebieten sowie die Einreise und den Aufenthalt in diese zu erleichtern. Es bekräftigt zudem die Kooperationsbeziehungen zwischen den CPLP-Mitgliedsstaaten. Sie wird außerdem einige EU-Verordnungen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, über Grenzkontrollen und über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in nationales Recht umsetzen.

Diese Ziele sollen durch die Umsetzung der EU-Normen zur Grenzkontrolle und zu den Grundrechten sowie der internationalen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Kinderrechtskonvention erreicht werden.

Dazu werden folgende Maßnahmen hervorgehoben:
  1. Einführung eines Visums mit begrenzter Dauer, das die legale Einreise von Einwanderern nach Portugal zum Zweck der Arbeitssuche ermöglicht.
  2. Möglichkeit von befristeten Aufenthalts- oder Wohnsitzvisa, die auch dem Zweck dienen, eine Fernarbeit zu leisten.
  3.  Die Visumanträge müssen bei einer konsularischen Vertretung und einer Konsularabteilung der Botschaft im Land des gewöhnlichen Wohnsitzes oder im Land der konsularischen Zuständigkeit des Wohnsitzstaates auf einem speziellen Formular eingereicht werden, das vom Antragsteller unterzeichnet und mit den übrigen erforderlichen Unterlagen versehen ist. Im Falle eines Visumantrags für eine minderjährige oder geschäftsunfähige Person muss dieser von dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
  4. Der Antragsteller eines Visums für den Aufenthalt und den vorübergehenden Aufenthalt aus einem Staat, in dem das Mobilitätsabkommen zwischen den CPLP-Mitgliedstaaten in Kraft ist, oder ein Staatsangehöriger eines Staates, auf den diese Befreiung durch ein internationales Abkommen ausgedehnt wurde, ist von der Anwesenheit bei der Einreichung des Visumantrags befreit.
  5. Befreiung vom Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts bei der Beantragung eines Visums zur Arbeitssuche für Staatsangehörige eines Staates, in dem das CPLP-Abkommen in Kraft ist oder auf den die besonderen Bedingungen dieses Abkommens ausgedehnt wurden, wobei nur die Pflicht zur Vorlage einer Verantwortungserklärung besteht.
  6. Die Einreise von unbegleiteten Minderjährigen in das portugiesische Gebiet wird nur gestattet, wenn ein portugiesischer Staatsbürger oder ein ausländischer Staatsbürger, der sich regelmäßig in Portugal aufhält, die Verantwortung für ihren Aufenthalt übernimmt;
  7. Damit ein Minderjähriger mit Wohnsitz in Portugal ohne Begleitung der Person, die die elterliche Verantwortung trägt, ausreisen kann, muss eine von einem der Elternteile oder der für den Minderjährigen verantwortlichen Person unterzeichnete und durch eines der gesetzlich vorgeschriebenen Formulare beglaubigte Genehmigung vorgelegt werden.
  8. Erlaubnis zur Begleitung des Familienangehörigen aus dem Herkunftsland, der über ein entsprechendes Visum verfügt, das es der Familie ermöglicht, regelmäßig in das nationale Hoheitsgebiet einzureisen und die Familienzusammenführung zu fördern.
  9. Veröffentlichung von Stellenangeboten auf der Website des IEFP, I.P., damit sie für Drittstaatsangehörige zugänglich sind.
  10. Ermöglichung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu Forschungs- oder Studienzwecken, eines Studentenaustauschs, eines Berufspraktikums oder Volontariat zusätzlich zu der Tätigkeit, die den Grund für die Erteilung des Visums bildete, durch den Inhaber eines Aufenthaltstitels.
  11. Besserer Schutz für schutzbedürftige Personen, wie unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, schwangere Frauen, Familien mit Minderjährigen und mutmaßliche Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung und anderen Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt.
  12. Die Erhebung und Verarbeitung von Daten und Fotos der EU-Mitgliedstaaten Staatsangehörigen und Vaterlandslosen erfolgt nach den SIS-Vorschriften.
  13. Der Zugang zum Asylverfahren und zum subsidiären Ausländern Schutz ist für diejenigen, die ihn vermutlich benötigen oder beantragen, gewährleistet.
  14. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann in besonderen Fällen von der Erteilung eines Aufenthaltsvisums befreien, wie in Artikel 122 des Gesetzes Nr. 23/2007 vom 4. Juli vorgesehen.
  15. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer beruflichen Aktivität, der von einem Inhaber eines Aufenthaltsvisums für denselben Zweck gestellt wird, muss zusammen mit einem Arbeitsvertrag und allen Informationen, die zur Überprüfung der Anmeldung dienen, eingereicht werden, sodass die Steuerbehörden und der Sozialversicherung nachprüfen können.
 
 
[1] Gemeinschaft der portugiesisch-sprachigen Länder.
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