Rechts(un)sicherheit für sogenannte Payment-Factory-Konstellationen

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veröffentlicht am 18. Juli 2018
 
Das neue Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und das begleitende Merkblatt der BaFin zum ZAG haben für sog. Payment-Factory für Rechtsunsicherheit gesorgt. Nunmehr zeichnet sich Entspannung in der Diskussion ab.

 

 

Hintergrund der Diskussion

§ 2 Abs. 1 Nr. 13 ZAG sieht eine Bereichsausnahme für „Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns” vor, wobei der handelsrechtliche Konzernbegriff i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB i.V.m. § 290 ff. HGB maßgeblich ist. Mit ihrem Merkblatt vom November 2017 äußerte die BaFin, das sog. Konzernprivileg sei als Bereichsausnahme eng auszulegen und insofern auf Zahlungsvorgänge beschränkt, bei denen sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger derselben Konzerngruppe angehören. Zahlungsvorgänge „in den Konzern hinein” oder „aus dem Konzern heraus” sollen indes nicht erfasst sein. Konsequenz der engen Auslegung ist, dass für sog. Payment-Factory-Konstellationen, in denen Konzerne ihren Zahlungsverkehr zentral durch eine Stelle abwickeln lassen, eine Klassifizierung als Zahlungsdienst i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG am Horizont droht – inklusive einer Erlaubnis- und aller weiterer damit einhergehender Verhaltens- und Organisationspflichten.
 

Aktuelle Äußerung einiger Unternehmensverbände

Die „Drohkulisse” haben einige Unternehmensverbände (u.a. Verband Deutscher Treasurer und Deutsches Aktieninstitut) nun nach eigenen Angaben mit der BaFin erörtert und eine Verständigung über die Auslegung des sog. Konzernprivilegs erzielt. Demnach wolle die BaFin zwar ihr Merkblatt zur Auslegung des ZAG nicht ändern, aber ggf. anderweitig schriftlich eine Änderung dahingehend bestätigen, dass eine zentralisierte Abwicklung von Zahlungen keine Erlaubnispflicht nach dem ZAG auslöse.
 

Handlungsempfehlung

Ob und wann eine derartige (schriftliche) Äußerung/Bestätigung der BaFin erfolgen wird, ist gegenwärtig nicht abzusehen. Sollte sie erfolgen, würde sie zu einer deutlichen Verbesserung der Rechtssicherheit für sog. Payment-Factory-Konstellationen führen. Einstweilen bleibt allen Unternehmen, die eine Payment-Factory betreiben, weiterhin zu raten, sorgfältig zu prüfen, ob die Bereichsausnahme für sie Anwendung finden kann und sich ggf. mit den Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach dem ZAG auseinanderzusetzen.

 

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