Rumänien: Arbeitsrechte der Schutzsuchenden aus der Ukraine

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veröffentlicht am 11. April 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 
Im Rahmen der vorübergehenden Schutzmaßnahmen für Schutzsuchende aus der Ukraine gelten günstigere Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen, d.h. sie haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne Visum und ohne Arbeitsgenehmigung, wobei alle Förmlichkeiten hierfür abgeschafft wurden.

 
 

 

1. Auf dem Gebiet der EU 

Der Europäische Rat hat sich Anfang März 2022 auf eine schnelle und unbürokratische Aufnahme von Schutz suchenden Staatsangehörigen aus der Ukraine geeinigt und die Anwendung der EU-Richtlinie (2001/55/EG) beschlossen. Dies bedeutet, dass vorübergehende Schutzmaßnahmen mit sofortiger Wirkung für verschiedene Kategorien von Personen, die nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Armee gezwungen wurden, die Ukraine zu verlassen, auf der EU Ebene eingeführt wurden. 
 
Die Schutzmaßnahmen sind für alle Mitgliedstaaten (außer Dänemark) verbindlich. Sie gelten nicht für asso­zi­ierte Schengen-Länder (Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island). 
 
Der Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2022/382 hat die Aktivierung des temporären Schutzes gemäß der Richt­linie Nr. 2001/55/EG veranlasst. Dies sieht ein Ausnahmeverfahren, auf dessen Grundlage die EU-Mitglied­staaten im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen, die ihr Land u.a. aufgrund eines Waffenkonflikts verlassen müssen, sofortigen vorübergehenden Schutz gewähren müssen, vor. Die Dauer des Verfahrens beträgt grundsätzlich ein Jahr und kann automatisch um jeweils 6 – 12 Monate verlängert werden. 
 
Somit dient der vorübergehende Schutz dazu, um ukrainischen Flüchtlingen einen sicheren Status und EU-wei­ten Zugang zu Schulen, medizinischer Versorgung und Arbeit zu gewähren. 
 
Der vorübergehende Schutz wendet sich an:
  • ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine vor dem 24.02.2022;
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die zuvor in der  Ukraine internationalen Schutz oder gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben;
  • Familienangehörige der o. g. Personen.
 
Ukrainische Staatsangehörige sind grundsätzlich zeitweilig visumfrei und haben somit das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen, nachdem sie für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet einreisen durften. 
 
Im Rahmen der Richtlinie über vorübergehenden Schutz haben ukrainische Staatsangehörige Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Wohnraum, medizinische Versorgung und Bildung für die Kinder. 
 
Das Recht auf vorübergehenden Schutz wurde ergänzend zum Recht auf internationalen Schutz (Asyl) einge­führt. Personen, die internationalen Schutz beantragen, haben ähnliche Rechte wie beim vorübergehenden Schutz, es gibt jedoch einige Unterschiede. Im Falle eines anhängigen Asylantrags erhält eine Person nach 9 Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn noch keine endgültige Entscheidung gefallen ist; beim vorüber­ge­hen­den Schutz kann dieser Zugang viel früher gewährt werden.
 

2. Auf dem Gebiet Rumäniens 

Rumänien, als Nachbarland der Ukraine, in dem schon über 600.000 ukrainische Flüchtlinge empfangen wur­den, hat gewisse Gesetzesvorschriften zur Unterstützung dieser Schutzsuchenden erlassen. Somit hat Rumänien die Richtlinie Nr. 2001/55/EG durch das Asylgesetz Nr. 122/2006 umgesetzt und die Regierungs­ver­ordnung Nr. 367/18.03.2022 zur Festlegung konkreter Bedingungen für die Gewährleistung des vorübergehenden Schutzes erlassen. Diese sehen die unentgeltliche Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen und der persön­lichen Identifizierungsnummern („CNP”) vor. 
 
Zusätzlich hat die rumänische Regierung die Dringlichkeitsverordnung 20/07.03.2022 erlassen, die Unter­stüt­zungsmaßnahmen für ukrainische Staatsangehörige enthält und die o.e. Schutzmaßnahmen implementiert, wobei es das Recht auf Beschäftigung ohne die Erlangung der Arbeitsgenehmigung für ukrainische Staats­bürger, die keine Form des Schutzes gemäß dem Asylgesetz beantragen, gewährt. Das Anstellungsverfahren wird zusätzlich durch die Verordnung des Arbeitsministeriums Nr. 301/2022 erläutert. 
 
Ukrainische Angehörige, die sich nicht auf das Asylgesetz 122/2006 in Rumänien berufen, können somit einen Arbeitsvertrag bei einem Arbeitgeber in Rumänien, ohne dass eine Anstellungsgenehmigung (Rum. „aviz de angajare“) – wie von der Regierungsverordnung Nr. 25/2014 vorgesehen – erforderlich ist, abschließen. Der Arbeitsvertrag kann für eine Dauer von 12 Monaten, mit Möglichkeit der Verlängerung auf weitere 6 Monate, jedoch maximal 1 Jahr, gültig sein. Wenn keine Dokumente bestehen, welche die Erfahrung oder Berufs­qua­li­fi­ka­tion bezeugen, wird die Anstellung aufgrund einer eidesstattlichen Erklärung betreffend die Erfüllung der für die betreffende Position erforderlichen Bedingungen, ermöglicht(mit gewissen Ausnahmen). Die Abwesenheit der strafrechtlichen Vorstrafen ist auch eine Bedingung hierfür. 
 
Die Personen, die Rumänien aufgrund eines Asylantrags betreten, haben freien Zugang zu dem Arbeitsmarkt entweder aufgrund des Aufenthaltserlaubnis, welches das Asylrecht bezeugt, oder aufgrund einer Beschei­ni­gung, welche den Eingang des Antrags bezeugt. 
 
Somit, in Bezug auf Anstellung und Arbeitsleistung in Rumänien ist anzumerken, dass im Falle der ukrainischen Angehörigen auf Dauer der Waffenkonfliktes das Erfordernis des Visums (ungeachtet der Art, einschließlich des Visums für Arbeitszwecke, Rum. „viza de lunga sedere pentru angajare in munca“) und der Anstellungs­ge­neh­mi­gung abgeschafft wurde. Das Aufenthaltsrecht für Arbeitszwecke ist demzufolge auch ohne die Einholung eines langfristigen Visums für Arbeit möglich. 
 
Neben den Arbeitsrechte, genießen die ukrainische Flüchtlinge von Rechte auf ärztliche und soziale Betreuung und Ausbildung.
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