Vorsicht bei Lohnzahlungen in der Schweiz

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zuletzt aktualisiert am 6. September 2017
von Andras Bedoe und Stefan Etter
 
Unternehmen, die in der Schweiz Mitarbeiter beschäftigen, müssen die dort geltenden Regeln für den Mindestlohn streng beachten. Werden sie nicht eingehalten, drohen Bußgelder und schlimmstenfalls ein Tätigkeitsverbot in der Schweiz.
 


Grundlage ist die vom Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erlassene Weisung zum „Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich”. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Entsendegesetz (EntsG) müssen den entsandten Arbeitnehmern mind. die Arbeits- und Lohnbedingungen garantiert sein, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen vorgeschrieben sind.
 
Der Lohnvergleich, aufgrund dessen überprüft wird, ob der maßgebende Mindestlohn für entsandte Arbeitnehmer eingehalten wird, berechnet sich auf der Basis des Bruttostundenlohnes des Arbeitnehmers. Wenn eine zwingende Schweizer Bestimmung (bspw. in einem Gesamtarbeitsvertrag) den Anspruch auf einen 13. oder 14. Monatslohn vorsieht, ist der durch den Arbeitgeber ebenfalls zu zahlen.
 
Nebst dem Grundlohn können Spesen – insbesondere Pauschalspesen – unter gewissen Umständen ebenfalls zum Grundlohn hinzugezählt werden, wenn sie keinen Ersatz für tatsächlich getätigte Aufwendungen darstellen, etwa für Reise, Verpflegung und Unterkunft. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Pauschalspesen, die die effektiven Spesen klar überschreiten, wird die Differenz dem Grundlohn hinzugerechnet. Nicht abgegoltene Spesen werden demgegenüber vom Grundlohn abgezogen. Zudem können Entsendezulagen und vermögenswirksame Leistungen dem Grundlohn hinzugerechnet werden. Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers sind dagegen kein Bestandteil des Lohns.
 
Das Urlaubsentgelt (in der Schweiz Ferienlohn) ist bereits im Grundlohn enthalten. Es ist daher nicht noch einmal dem Bruttostundenlohn hinzuzurechnen. Bezahlt der Arbeitgeber zusätzlich Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, stellt das nach Schweizer Recht eine Art Sondervergütung dar und kann dem Grundlohn hinzugerechnet werden. Ebenfalls berücksichtigt werden müssen die tatsächlich gewährten und die kantonal vorgeschriebenen Feiertage.
 
Für die Umrechnung des Lohnes von Euro in Schweizer Franken ist der Monatsmittelkurs zu Beginn des Einsatzes maßgebend. Der wird jeweils am 25. des Vormonats durch die Eidgenössische Steuerverwaltung im Internet veröffentlicht. Erfährt der Mindestlohn während des Einsatzes des Arbeitnehmers eine Erhöhung, muss sie für den laufenden Einsatz mitberücksichtigt werden. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Erhöhung ist der erhöhte Mindestlohn anwendbar.
 
Als Hilfestellung für Entsendebetriebe hat die Bundesverwaltung auf ihrer Homepage einen Lohnrechner publiziert.
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