(Veränderte) steuerliche Rahmenbedingungen bei privaten Venture-Capital-Finanzierungen

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Erweiterung des INVEST-Programmes um einen Exitzuschuss

Bereits im Spätsommer 2015 hatte die Bundes­regierung im Rahmen des „Eckpunktepapier Wagniskapital” bekannt gemacht, dass sie die Rahmen­bedingungen für private Venture-Capital-Finan­zierungen junger und innovativer Unter­nehmen (Start-ups) durch eine Erweiterung des sogenannten INVEST-Programmes attraktiver gestalten möchte. Neben dem bereits auf Grundlage des INVEST-Programmes seit dem Jahr 2014 gewährten Erwerbs­zuschuss tritt seit dem 1. Januar 2017 nun ein sogenannter Exitzuschuss in Kraft. Gemeinsame Rechtsgrundlage ist die vom Bundes­wirtschafts­ministerium erlassene „Richtlinie zur Bezuschussung von Wagnis­kapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen” (INVEST-Richtlinie). Bewilligungs­behörde für den Erwerbs- und Exitzuschuss ist das BAFA in Eschborn.   
 

Eckpunkte des Erwerbs- und Exitzuschuss

Eine Förderung durch den Erwerbszuschuss erfahren natürliche volljährige Personen, die im Europäischen Wirtschaftsraum (kurz EWR) ansässig sind und sich entweder unmittelbar oder mittelbar über eine im EWR ansässige Kapital­gesellschaft (Beteiligungs­gesellschaft) an einem Kapital­gesellschafts-Start-up im Sinne der INVEST-Richtlinie eigen­kapital­finanziert beteiligen. Die Beteiligung kann dabei entweder durch den Erwerb von Gesellschafts­anteilen mit einem Ausgabepreis von mindestens 10.000 Euro oder durch eine entsprechende Darlehens­wandlung erfolgen. Der eigentliche Erwerbszuschuss beträgt grundsätzlich 20 Prozent des Ausgabepreis der Start-up-Anteile. Jedoch ist der Erwerbszuschuss pro natürlichem Investor auf 100.000 Euro im Kalenderjahr und für eine Beteiligungs­gesellschaft auf 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt.
 
Der Exitzuschuss wird – anders als der Erwerbszuschuss – lediglich unmittelbar am Start-up beteiligten volljährigen natürlichen Personen gewährt, die im EWR ansässig sind. Der Exitzuschuss beträgt grundsätzlich 25 Prozent des Gewinns aus der Veräußerung eines durch den Erwerbszuschuss geförderten Kapital­gesellschafts-Start-up-Anteils (INVEST-Anteils), ist aber auf 80 Prozent des Ausgabepreises des INVEST-Anteils beschränkt. Der Gewinn aus der Veräußerung ist dabei die Differenz zwischen dem Veräußerungs­preis und dem Ausgabepreis des INVEST-Anteils.   
  

Fazit

Der Exitzuschuss erreicht – vor dem Hintergrund der bei Kapital­einkünften natürlicher Personen i.d.R. zur Anwendung kommenden Abgeltungssteuer – innerhalb der Fördergrenze eine weitest gehende Kompensation der Veräußerungs­gewinn­besteuerung. Richtigerweise ist der Adressatenkreis des Exitzuschuss auf natürliche Personen begrenzt. Denn die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapital­gesellschafts-Start-ups durch Kapital­gesellschaften und damit durch eher institutionelle Venture-Capital-Investoren ist zumindest derzeit unabhängig von der Beteiligungshöhe bereits auf Grundlage des geltenden Körper­schaft­steuerrechts nahezu steuerfrei.

Zwar ist Ausweitung des INVEST-Programms für private Venture-Capital-Investoren um den Exitzuschuss im Ergebnis sehr erfreulich. Die Steuer­befreiung des Veräußerungs­gewinns aber im Wege der Erstattung durch das BAFA und nicht durch eine originäre Steuerbefreiung zu erreichen, erscheint sowohl aus der Sicht des Investors als auch des Start-up komplex und damit wenig attraktiv. Insgesamt bleibt damit abzuwarten, ob der Exitzuschuss tatsächlich dazu führt, dass private Venture-Capital-Investitionen spürbar zunehmen.
 
zuletzt aktualisiert am 25.01.2017

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