Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

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zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2022 | Lesedauer ca. 1 Minute

 

Die immer noch erfolgende Erhebung des Solidaritätszuschlags steht seit Jahren in der Kritik. An der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung werden immer wieder Zweifel laut, insbesondere mit Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019. So war es nicht verwunderlich, dass nach der Bundestagswahl 2017 Einigkeit zwischen den Koalitions­parteien bestand, dass der Solidaritätszuschlag zunächst schrittweise zurückgefahren und schließlich abgeschafft werden solle. Nun erfolgt mit dem „Gesetz zur Rück­führung des Solidaritätszuschlags 1995“ ein erster Schritt zur – wie der Name schon sagt – Rückführung des Solidaritätszuschlags zu Gunsten niedriger und mittlerer Einkommen: es ist eine vollständige Entlastung von ca. 90 Prozent der Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer vorgesehen:

 

 

  • Zum einen erfolgt eine Anhebung der schon bisher bestehenden Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (Er­höhung um den Faktor 17,444); z.B. bei der tariflichen Einkommensteuer beträgt die Freigrenze nun 16.956 Euro/33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) statt bisher 972 Euro/1.944 Euro (Einzel-/Zusammen­veranlagung)
  • Zum anderen wird die „Milderungszone” im Anschluss an die Freigrenze zur Vermeidung eines Belastungs­sprungs angepasst: Die zusätzliche Grenzbelastung in der Milderungszone wird auf 11,9 Prozent (bisher 20 Prozent) begrenzt. Auf Einkommen oberhalb der Milderungszone (zu versteuerndes Einkommen über 96.409 Euro/192.818 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) muss weiterhin in unverminderter Höhe Solidaritäts­zuschlag gezahlt werden.
  • Gültig für Besteuerungszeiträume ab 2021.

 

Bitte beachten Sie: Der Solidaritätszuschlag auf Körperschaft- und Abgeltungsteuer ist weiter ungemildert zu entrichten.

 

Derzeit ist in der politischen Diskussion, diese Stufe der Rückführung des Solidaritätszuschlages um sechs Monate auf den 1. Juli 2020 vorzuziehen. Damit wären vielfältige Abgrenzungsfragen verbunden. Es bleibt abzuwarten, ob diese Idee von Bundesfinanzminister Scholz in die Realität umgesetzt wird.

 

Aktuell sind bereits zwei Verfahren in Aussicht gestellt, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Weitererhebung des Solidaritätszuschlags über 2019 hinaus geprüft werden soll:

  • Musterverfahren beim FG Nürnberg (Az: 3 K 1098/19) über die Festsetzung von Solidaritätszuschlags in Einkommensteuer-Vorauszahlungs­bescheiden;
  • Angekündigte Verfassungsbeschwerde des BVMW.

 
Es empfiehlt sich, mit dem eigenen Berater abzustimmen, ob Festsetzungen des Solidaritätszuschlags ebenfalls mit Rechts­mitteln angegriffen werden sollen. 

 

     

Sachstand

Verkündung im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 46, Seite 2115 vom 12. Dezember 2019, Beschluss des Bundes­rates vom 29. November 2019 (BR-Drucksache 597/19 (Beschluss)), Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 14. November 2019 (BR-Drucksache 597/19 vom 15. November 2019), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. Oktober 2019 (BT-Drucksache 19/14103, inhaltlich identisch mit BR-Drucksache 396/19), Stellungnahme des Bundesrats vom 11. Oktober 2019 (BR-Drucksache 396/19 (B)). Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21. August 2019 (BR-Drucksache 396/19 vom 30. August 2019), Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2019.

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