Steuerrechtliche Änderungen zum 1. Januar 2024 – Übersicht

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veröffentlicht am 17. Januar 2024 | Lesedauer ca. 12 Minuten

 

Auch 2024 sind zum Jahresbeginn wieder steuerrechtlich relevante Änderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten haben wir hier für Sie aufgelistet.


Einkommensteuertarif

  • ​Der Grundfreibetrag steigt von 10.908 Euro auf 11.604 Euro (23.208 Euro für Zusammenveranlagte).
  • Anpassung des Verlaufs des linear-progressiven Steuertarifs (Anhebung der Eckwerte des Steuertarifs um 6,3 Prozent mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. „Reichensteuer“; Grenzsteuersatz von 42 Prozent ab 66.761 Euro zu versteuerndem Einkommen bzw. bei Zusammenveranlagten ab 133.522 Euro; Reichensteuer (Grenz­steuersatz 45 Prozent) unverändert ab 277.826 Euro bzw. bei Zusammenveranlagten ab 555.652 Euro).

Familienleistungsausgleich

​Anhebung des Kinderfreibetrags auf 3.192 Euro (ein Elternteil) bzw. 6.384 Euro (Elternpaar). Mit Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steigt er auf 4.656 Euro (ein Elternteil) bzw. 9.312 Euro (Elternpaar).

Aussergewöhnliche Belastungen

​Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen steigt auf 11.604 Euro, entsprechend dem Grundfreibetrag.

Solidaritätszuschlag

​Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag: Bis zu einer zu zahlenden Lohn- oder Einkommensteuer in Höhe von 18.130 Euro bei Einzelveranlagung bzw. von 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung wird kein Solidari­tätszuschlag erhoben.

Arbeitnehmersparzulage

​Verdoppelung der Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro bei Einzel­ver­an­lagung bzw. 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 angelegt werden.

Mindestlohn

​Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Ab 2025 soll er um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro steigen.

Minijobs

​Die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 538 Euro.

Midijobs

​Der Übergangsbereich geht von 538,01 Euro bis 2.000 Euro.

Lohnsteuer

​Änderungen bei den Sachbezugswerten:
  • Die Sachbezugswerte für Verpflegung erhöhen sich auf 313 Euro monatlich bzw. auf 2,17 Euro für ein Frühstück und 4,13 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit einem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.
  • Die Sachbezugswerte für Unterkunft erhöhen sich auf 278 Euro/Monat (bei Unbilligkeit alternativer Ansatz mit dem ortsüblichen Mietpreis), der kalendertägliche Wert beträgt ab dem 1. Januar 2024 9,27 Euro; für eine Wohnung wird die ortsübliche Miete angesetzt (bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten bei Feststellung der ortsüblichen Miete kann die Wohnung mit 4,89 Euro/qm und bei einfacher Ausstattung mit 4,00 Euro/qm angesetzt werden).

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

​Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung ändern sich für 2024 auf folgende Werte: Jahreswert, in Klammern Monatswert
  • Allgemeine Rentenversicherung West: 90.600 Euro (7.550 Euro)
  • Allgemeine Rentenversicherung Ost: 89.400 Euro (7.450 Euro)
  • Knappschaftliche Rentenversicherung West: 111.600 Euro (9.300 Euro)
  • Knappschaftliche Rentenversicherung Ost: 110.400 Euro (9.200 Euro)
 
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen den Werten für die allgemeine Rentenversicherung.
 
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Wechsel in die private Krankenversicherung beträgt für 2024 69.300 Euro (5.775 Euro).
 
Die Beitragsbemessungsgrenze für den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich für 2024 auf 62.100 Euro (5.175 Euro).

Arbeitslosenversicherung

​Der Beitragssatz bleibt unverändert bei 2,6 Prozent.

Krankenversicherung

​Der allgemeine Beitragssatz bleibt unverändert bei 14,6 Prozent. Der Zusatzbeitrag wird von den Krankenkassen individuell festgesetzt, er erhöht sich im Schnitt auf 1,7 Prozent.

Pflegeversicherung

​Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt seit 1. Juli 2023 3,4 Prozent des Bruttolohns. Er vermindert sich ab dem 2. Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte. Dies gilt bis zur Vollendung des 25. Lebens­jahres des jeweiligen Kindes. Für Kinderlose beträgt der Beitragssatz 4,0 Prozent. Der Arbeitgeber trägt in allen Varianten 1,7 Prozent (in Sachsen 1,2 Prozent), den verbleibenden Anteil trägt der Arbeitnehmer.

Künstlersozialversicherung

​Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2024 beträgt unverändert 5,0 Prozent.

Dezemberhilfe 2022

​Es erfolgt – anders als zunächst vorgesehen – keine Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse (sog. „Dezember­hilfe 2022“). Die ursprünglich vorgesehenen Besteuerungsregelungen wurden ersatzlos mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 gestrichen.

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

​Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440 Euro auf 2.000 Euro im Kalenderjahr.
 
Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögens­betei­ligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (u.a. zur Entschärfung der Dry-Income-Problematik):
  • Es wird klargestellt, dass auch von den (Gründungs-)Gesellschaftern des Arbeitgebers gewährte Vermögens­beteiligungen einbezogen werden.
  • Vinkulierte Anteile fallen ebenfalls unter die Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung.
  • Ausweitung des Kreises der unter die Regelung fallenden Unternehmen:
    • Die Schwellenwerte betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme werden verdoppelt: Jahres­umsatz von höchstens 100 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro.

      Der Schwellenwert betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen wird vervierfacht: Es müssen weniger als 1.000 Mitarbeiter sein.

      Der Zeitraum, in dem zumindest einmal diese Schwellenwerte eingehalten sein müssen, wird erweitert auf im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung oder in einem der 6 vorangegangenen Kalenderjahre (bisher: Im Zeitpunkt der Übertragung oder im vorangegangenen Kalenderjahr). D.h. die Begünstigung kann gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten wurden.

      Hinsichtlich der Schwellenwerte ist allein auf das Unternehmen des Arbeitgebers abzustellen.
    • Der Zeitraum seit Unternehmensgründung darf nun maximal 20 Jahre (bisher: 12 Jahre) betragen.
  • Reform der „Dry-Income-Besteuerung“:
    • Steuern auf Beteiligungen werden erst spätestens nach 15 Jahren fällig (bisher: spätestens nach 12 Jahren). 
    • Bei Rückerwerb der Anteile durch den Arbeitgeber, einen Gesellschafter des Arbeitgebers oder ein Konzernunternehmen (z.B. im Rahmen eines sog. Leaver-Events bei Verlassen des Unternehmens durch den Arbeitnehmer) ist für die Besteuerung die tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung maßgeblich, nicht der Verkehrswert. 
    • Keine Besteuerung vor Übertragung der erhaltenen Beteiligung, wenn der Arbeitgeber freiwillig und unwiderruflich erklärt, im Fall einer Übertragung für die Steuer zu haften. Es erfolgt dann keine Besteuerung bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Ablauf der 15-Jahres-Frist.

Abgabenordnung

​Anpassungen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG):
 
Begriffsneuregelungen:
Die Wörter „rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen“ werden ohne inhaltliche Änderung durch das Wort „Personenvereinigung“ ersetzt. Abweichend vom Zivilrecht soll es sich bei einer „Personen­vereinigung“ wie bisher nur um Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit handeln. Sie sind teilweise rechtsfähig, so z.B. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sowie rechtsfähige Personengesellschaften. Zu den nicht rechtsfähigen Personengesellschaften gehören u.a. Bruchteilsgemeinschaften, Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften.
 
Gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellung:
  • Bei rechtsfähigen Personengesellschaften liegt die Erklärungspflicht zur gesonderten Feststellung nun vorrangig bei der rechtsfähigen Personengesellschaft selbst. Anwendung erstmals auf Feststellungs­erklä­rungen, die nach dem 31. Dezember 2023 einzureichen sind; eine Verlängerung der Feststellungs­erklärungs­frist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
  • Bekanntgabe der gesonderten und einheitlichen Feststellung an die rechtsfähige Personengesellschaft. Es ist keine Bestimmung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten mehr erforderlich. Dies gilt für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen.
  • Verspätungszuschlag bei gesonderter und einheitlicher Feststellung:
    • Erklärungspflichtige rechtsfähige Personengesellschaften werden nun vorrangig vor dem Gesellschafter für den Verspätungszuschlag in Anspruch genommen.
    • Dies gilt für Feststellungserklärungen, die nach dem 31. Dezember 2023 einzureichen sind; eine Verlän­gerung der Feststellungserklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
  • Einspruchsbefugnis bei gesonderter und einheitlicher Feststellung: Neuregelung in Abhängigkeit von der Rechtsfähigkeit der Personenvereinigung:
    • Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen liegt die Einspruchsbefugnis grundsätzlich allein bei der Personenvereinigung, nicht mehr wie bisher beim zur Vertretung berufenen Geschäftsführer.
    • In sonstigen Fällen einheitlicher Feststellungen (insbesondere nicht rechtsfähige Personenvereinigungen) ändert sich nichts. Es ist grundsätzlich der Einspruchsbevollmächtigte einspruchsbefugt.

Neue Betriebsgrössenklassen

​Die Einteilung der Größenklassen für Betriebsprüfungen ändert sich ab 1. Januar 2024. Es werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, siehe dazu BMF-Schreiben v. 15. Dezember 2022, BStBl 2022 I S. 1669.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

​Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Rechtslage ändert sich für künftig rechtsfähige Personen­gesell­schaften durch das MoPeG nicht – die Gesamthand und das Gesamthandsvermögen bleiben hier bestehen. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende. Transparenz- und Gesamthandsprinzip werden fortgeführt.

Ertragsteuerrecht

​Anpassungen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesell­schafts­rechts­modernisierungsgesetz – MoPeG):
  • Abschaffung des Gesamthandsprinzips, stattdessen: 
  • Einführung einer Gesamthandsfiktion für ertragsteuerliche Zwecke:
    Personengesellschaften, also Gesellschaften bürgerlichen Rechts – unabhängig davon, ob sie in das neue Gesellschaftsregister eingetragen sind – und Personenhandelsgesellschaften, sind für Ertragsteuerzwecke weiterhin transparent zu behandeln und für sie wird ertragsteuerlich das Gesellschaftsvermögen fiktiv wie Gesamthandsvermögen behandelt.

Gesellschafter-Fremdfinanzierung

​Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter sind bei Prüfung der 10-Prozent-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a Absatz 3 Satz 1 KStG weiterhin zusammenzurechnen. Anwendbar erstmals auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 18. November 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden.
 
Hinweis: Es handelt sich um eine Reaktion auf BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 11. November 2015, BStBl II 2017 S. 319), die Verwaltungsauffassung wird wieder hergestellt.

Grunderwerbsteuer

  • ​In Thüringen sinkt der Grunderwerbsteuersatz von 6,5 Prozent auf 5 Prozent.
  • Rechtsfähige Personengesellschaften gelten bis zum 31. Dezember 2026 für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

    Hinweis: Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift, die aufgrund der Abschaffung der Gesamthand durch das MoPeG eingeführt wurde, um bis zu einer Neuregelung eine Verletzung von Nachbehaltensfristen allein durch das Inkrafttreten des MoPeG zu verhindern und eine weitere Anwendung der §§ 5 und 6 Grund­er­werb­steuergesetz (Übergang auf eine Gesamthand/Übergang von einer Gesamthand) zu ermöglichen.

Hinzurechnungsbesteuerung

​Absenkung der Niedrigsteuergrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach Außensteuergesetz von 25 Prozent auf 15 Prozent.

Lizenzschranke

​Absenkung der Niedrigsteuergrenze von 25 Prozent auf 15 Prozent.

Meldepflicht für Plattformbetreiber nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

​Einführung eines Nichtbeanstandungszeitraums für die verspätete Erfüllung von Melde-, Informations- und Erhebungspflichten bis 2. April 2024 für den ersten Anwendungszeitraum 2023 (gesetzliche Frist bis 31. Januar 2024).

Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie

  • ​Einführung eines globalen Mindeststeuersatzes von 15 Prozent für im Inland belegene Geschäftseinheiten großer Unternehmensgruppen bei Überschreiten einer Umsatzgrenze von 750 Mio. Euro Umsatzerlöse im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre. 
  • Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.
  • Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit sowie rein national tätige Unternehmens­gruppen sind in den ersten 5 Jahren von der Steuer befreit.
  • Die Mindestbesteuerung wird durch die Einführung einer Primärergänzungssteuerregelung, einer Sekundärergänzungssteuerregelung und einer Nationalen Ergänzungssteuerregelung sichergestellt. Die Einzelheiten sind im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen festgelegt.
  • Die Sekundärergänzungssteuerregelung ist erst auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2024 beginnen, anwendbar. Ausnahme: Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat belegen ist, der das Wahlrecht der Richtlinie ausübt, die Anwendung der Mindeststeuer für 6 Jahre hinauszuschieben.

Neue Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Handelsrecht

​Inflationsbedingte Bereinigung der Schwellenwerte für KMU ab dem Geschäftsjahr 2024: Auf EU-Ebene bereits verabschiedet, Umsetzung in deutsches Recht fehlt noch, ist aber sicher. Geplant ist auch die Möglichkeit zur rückwirkenden Anwendung der neuen Schwellenwerte für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2023. Die in der Formulierungshilfe des BMJ vorgesehenen neuen Schwellenwerte stellen sich wie folgt dar (für die Einstufung in eine Größenklasse müssen mindestens zwei von drei Schwellenwerten (Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse, Mitarbeiterzahl) eingehalten werden:
  • Schwellenwerte für Kleinstunternehmen: bis zu einer Bilanzsumme von 450.000 Euro (bisher: 350.000 Euro) oder Nettoumsatzerlösen von 900.000 Euro (bisher: 700.000 Euro), Mitarbeiterzahl bis 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
  • Schwellenwerte für kleine Unternehmen: bis zu einer Bilanzsumme von 7,5 Mio. Euro (bisher 6 Mio. Euro) oder Nettoumsatzerlösen in Höhe von 15 Mio. Euro (bisher 12 Mio. Euro), Mitarbeiterzahl bis 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
  • Schwellenwerte für mittelgroße Unternehmen: bis zu einer Bilanzsumme von 25 Mio. Euro (bisher 20 Mio. Euro) oder Nettoumsatzerlösen in Höhe von 50 Mio. Euro (bisher 40 Mio. Euro), Mitarbeiterzahl bis 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
  • Die Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl haben sich nicht verändert.
 
Die Einordnung des Unternehmens hat Auswirkungen auf anzuwendende Rechnungslegungsvorschriften, Prüfungspflicht, Offenlegung, Konzernrechnungspflicht sowie Anwendung bzw. Zeitpunkt der Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Steueroasen

​Ab 1. Januar 2024 ist das Steueroasenabwehrgesetz neu auf Russland, Antigua, Barbuda, Belize und die Seychellen anwendbar. Folgende Maßnahmen finden damit auf Steuerpflichtige (natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen etc.), die Geschäftsbeziehungen zu diesen Steuerhoheitsgebieten führen, Anwendung:
  • Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung auch bei aktiven Tätigkeiten ab 1. Januar 2024.
  • Erweiterter Katalog beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte (z.B. für Einkünfte aus Finanzierungsbeziehungen, Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, aus der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen oder aus dem Handel mit Waren). Hierfür fällt eine Quellensteuer von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag ab 1. Januar 2024 an.
  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsverkäufen ab 1. Januar 2026.
  • Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs ab 1. Januar 2027.
  • Gesteigerte Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten über Geschäftsbeziehungen, Vertragsbedingungen oder Vermögenswerte. Die Aufzeichnungen sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres zu erstellen und automatisch zu übermitteln. Zusätzlich besteht eine Vorlagepflicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung.

Stromsteuer

​Die Entlastung vom Regelsteuersatz von 20,50 Euro je MWh beträgt für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft, die zum Regelsatz versteuerten Strom für betriebliche Zwecke entnehmen, auf Antrag 20 Euro je MWh (bisher: 5, 13 Euro je MWh), so dass die Stromsteuer dann nur noch 0,50 Euro je MWh beträgt. Die Erhöhung der Entlastung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

Übergewinnsteuer/EU-Energiekrisenbeitrag

  • ​Die für die Jahre 2022 und 2023 erhobene sog. Übergewinnsteuer entfällt wieder. 
  • Die Übergewinnsteuer erfasste bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind und 75 Prozent ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdöl­raffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen.

Umsatzsteuer

  • ​Die vorübergehende Absenkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie auf 7 Prozent läuft zum Ende des Jahres 2023 aus. Ab dem 1. Januar 2024 gilt wieder der ursprüngliche Steuersatz von 19 Prozent. Auf Lieferungen und Speisen zum Mitnehmen gilt weiterhin der reduzierte Satz von 7 Prozent. 
  • Auf Fondsverwaltungsleistungen fällt keine Umsatzsteuer mehr an: Bisher war nur die Verwaltung bestimmter Investmentvermögen von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung ist jetzt erweitert auf die Verwaltung sämtlicher alternativer Investmentfonds iSd. § 1 Absatz 3 KAGB (AIF) unabhängig von der Regulierung des AIFM (Kapitalverwaltungsgesellschaft des AIF) sowie der Qualifikation der Anleger. Die bisher erforderliche Vergleichbarkeitsprüfung entfällt damit.
  • Durchschnittssatzbesteuerte Land- und Forstwirte:
    Für 2024 bleibt es nach derzeitigem Stand vorerst beim bisherigen allgemeinen Durchschnittssteuersatzes von 9,0 Prozent (Steuersatz für Ausgangsumsätze sowie pauschaler Vorsteuersatz). Die im Wachstums­chancen­gesetzentwurf vorgesehene Absenkung um 0,6 Prozent konnte bisher nicht verabschiedet werden.
  • Richtlinienumsetzung Zahlungsdienstleister: Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, die im Inland Zahlungs­dienste erbringen, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Dort werden die Aufzeichnungen vorübergehend gespeichert und an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem („CESOP“), das von der Europäischen Kommission entwickelt und technisch verwaltet wird, zur weiteren Auswertung übermittelt. Es müssen Daten zum Zahlungs­empfänger, die BIC oder jedes andere entsprechende Geschäftskennzeichen, genaue Angaben zu allen im Kalendervierteljahr erbrachten grenzüberschreitenden Zahlungen und damit zusammenhängenden Zahlungserstattungen aufgezeichnet werden.
 

Umstrukturierungen

​Eingetragene GbRs sind ab dem 1. Januar 2024 umwandlungsfähige Rechtsträger i.S.d. UmwG.

Wegzugsbesteuerung – Verschärfung von Altfällen

  • ​Verschärfung der Regelung zum Wegfall der Stundung der Wegzugssteuer bei Wegzügen vor dem 1. Januar 2022. 
  • Substanzielle Gewinnausschüttungen und/oder eine Einlagenrückgewähr in Höhe von mehr als 25 Prozent des gemeinen Wertes der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs können zur Fälligkeit der Wegzugssteuer führen. 
  • Dies gilt in den Fällen, in denen die Gewinnausschüttung/Einlagenrückgewähr nach dem 16. August 2023 erfolgt (Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz). 
  • Damit wird die Rechtslage für Altfälle derjenigen für Neufälle angeglichen.

Zinsschranke – Anpassungen an die ATAD

​Die Zinsschranke ist eine steuerliche Regelung, die den Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen begrenzt. Danach sind die Nettozinsaufwendungen eines Betriebs grundsätzlich nur bis zur Höhe von 30 Prozent des um die Zinsen und Abschreibungen bereinigten maßgeblichen Gewinns („verrechenbares EBITDA“) abziehbar. Nicht abziehbare Nettozinsaufwendungen werden in nachfolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen (Zinsvortrag). Nicht genutztes EBITDA-Volumen wird in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen (EBITDA-Vortrag). 
 

Neu: 

  • Erweiterung der Begriffe „Zinsaufwendungen“ und „Zinserträge“ dahingehend, dass der Begriff der Zinsaufwendungen auch andere wirtschaftlich mit Zinsen vergleichbare Aufwendungen sowie sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von (Fremd-)Kapital iSv. Art. 2 Absatz 1 ATAD umfasst. Der Begriff der Zinserträge erfasst nunmehr ausdrücklich auch wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen. 
  • Kein Entstehen eines EBITDA-Vortrags in Wirtschaftsjahren, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. 
  • Anteiliger Untergang eines nicht verbrauchten EBITDA-Vortrages und eines nicht verbrauchten Zinsvortrages bei Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs.
  • Einschränkung der sog. Stand-alone-Klausel (fehlende Konzernzugehörigkeit) als Ausnahme von der Anwendung der Zinsschranke: Anwendung der Stand-alone-Klausel nur, wenn der Steuerpflichtige keiner Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahesteht (z.B. Person mit beherrschendem Einfluss auf den Steuerpflichtigen) und über keine Betriebsstätte außerhalb seines Wohnsitzstaates (Staat des gewöhnlichen Aufenthalts, Sitz oder Geschäftsleitung) verfügt.
  • Keine Anwendung der Ausnahmen von der Zinsschranke (Eigenkapital-Escape, Stand-alone-Klausel, Frei­grenze), soweit Zinsaufwendungen auf Grund eines Zinsvortrages erhöht wurden. Dies dient der Sicherstellung, dass ein Abzug von Zinsvorträgen nur möglich ist, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist. Beim sog. Eigenkapital-Escape (EK-Escape) für konzernzugehörige Betriebe kommt die Zinsschranke nicht zur Anwendung, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs am Ende des vorangegangenen Abschlussstichtages nicht niedriger als die des Konzerns ist (ein unwesentliches Unterschreiten um bis zu zwei Prozentpunkte wird toleriert).
  • Ausnahme von der Zinsschranke für bestimmte langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte.

Noch keine Klarheit herrscht darüber, ob, wann und in welcher Form die im Wachstumschancengesetz vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen und Begünstigungen – u.a. Einführung einer Klima­schutz­investitionsprämie, Erhöhung der Forschungszulage, Verbesserung beim Verlustabzug – umgesetzt werden. Das Gesetz wurde am 17. November 2023 vom Bundestag verabschiedet, jedoch am 24. November 2023 vom Bundesrat an den Vermittlungsausschuss überwiesen. 
 
Damit ist vorerst auch die erste Stufe der Einführung einer E-Rechnung bei der Umsatzsteuer ausgesetzt, nämlich für inländische B2B-Umsätze. Diese war vorgesehen ab 1. Januar 2025. Ebenso ist noch nicht über die Einführung einer nationalen Meldepflicht für Steuergestaltungen entschieden.
 
Aufgrund der massiven Haushaltsprobleme hatten sich einige Bundesländer geweigert, vor einer Beschluss­fassung über den Bundeshaushalt 2024 im Vermittlungsausschuss zu verhandeln. Die Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2024 ist bis Ende Januar 2024 geplant. In diesem sind die finanziellen Auswirkungen des Wachstumschancengesetz bereits berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass die Verhandlungen des Vermittlungsausschusses ab Februar 2024 aufgenommen werden. Ergebnisse sind noch nicht absehbar.
 
Wir werden diese Übersicht ggf. um weitere steuerliche Änderungen für das Jahr 2024 ergänzen, sobald das Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz bekannt ist.

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Dr. Hans Weggenmann

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