BFH-Urteil vom 24. September 2014 (V R 19/11): Auswirkungen auf Tax CMS von Krankenhäusern

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veröffentlicht am 20. November 2017; Autoren: Lorenz Bonkhoff, Mathias Lorenz


Das Urteil des BFH vom 24. September 2014 (V R 19/11) hat er­heb­liche Folgen für Kliniken und Kranken­kassen. Durch die Änderung der Umsatz­be­steuerung der Abgabe von Zytostatika-Zubereitun­gen erheben die Kassen gegenüber den Kliniken in erheblichem Umfang Rückforderungen auf zu Unrecht ab­ge­rechnete Umsatz­steuer auf solche patienten­in­di­vi­du­ellen Medikamenten-Zu­be­rei­tun­gen.


Die Kliniken und die Kassen haben sich in der Vergangenheit häufig auf Verjährungsverzichtser­klärungen bzw. auf das Ruhen des Ver­fahrens in der gericht­lichen Auseinander­setzung geeinigt, um eine einheit­liche Lösung für das Problem der Rück­for­de­rungen gemeinsam zu erarbeiten. Allerdings liegt diese ein­heitliche Lösung bislang noch nicht vor.

 

Seit der Urteils­verkündung lief die Abrechnung von ambulanten Zytostatika-­Abgaben mehr­heitlich unverändert weiter. Die im BMF-Schreiben vom Herbst 2016 getroffene Über­gangs­regelung sorgt für zusätz­lichen Konfliktstoff bei der Lösungs­findung vor den Sozial- und Zivilgerichten. Eine Leitent­schei­dung der Gerichte steht noch aus. Kassen und Kliniken führen nun verstärkt einzelne Prozesse bzw. vergleichen sich.



Mögliche Rückforderungsansprüche

Mit dem Urteil vom 24. September 2014 (V R 19/11) hat der BFH entschieden, dass patientenindividuelle Zytostatika-Zubereitungen, wenn diese von der Krankenhausapotheke abgegeben werden, in aller Regel umsatzsteuerfrei sind.

Hiervon betroffen sind Zytostatika-Zubereitungen, die durch die Krankenhausapotheke an einen ambulant im Krankenhaus behandelten Patienten abgegeben werden, da der BFH diese Umsätze als eng verbunden mit der umsatzsteuerfreien Krankenhausbehandlung ansieht.

Nach längerem Zögern äußerte sich auch das Bundesfinanzministerium zu diesem Urteil in seinem Schreiben vom 28. September 2016, das am 29. September 2016 in Umlauf gebracht wurde. Das BMF bestätigt den BFH und erweitert sogar den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung auf alle individuellen Arzneimittelzubereitungen. Außerdem bestimmt das BMF eine Übergangsregelung in seinem Schreiben. Demnach dürfen die Krankenhäuser bis Ende März 2017 weiterhin die betroffenen patientenindividuellen Arzneimittelzubereitungen umsatzsteuerpflichtig behandeln. Erst ab April 2017 muss die Umsatzsteuer­befreiung entsprechend des BFH-Urteils zwingend angewendet werden. Die Umstellung von der Umsatz­steuerpflicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für solche Geschäftsvorfälle erfordert erhebliche Prozess­anpassungen in den Krankenhausapotheken und im Informationsaustausch mit den Abrechnungs­diensten, damit die Umsatzsteuervoranmeldungen mit dem richtigen Inhalt erstellt werden können. Das Tax Compliance Management System eines Krankenhauses muss also an die veränderten Vorgaben angepasst werden.

Im Rahmen unseres Newsletters „Kompass Gesundheit und Soziales” haben wir zu der genannten Problematik bereits mehrfach berichtet.

Eine wesentliche Folge des oben genannten Urteils war sicherlich, dass sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Krankenkassen jeweils Rückforderungsansprüche bezüglich der in der Vergangenheit auf Zytostatika-Zubereitungen abgerechneten Umsatzsteuer gegen die Krankenhäuser erhoben haben.


Spiel auf Zeit

Diese Forderungen der Krankenkassen wurden mehrheitlich nicht sofort geltend gemacht bzw. eingeklagt. Vielmehr erhielten die Krankenhäuser die Aufforderung zur Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen zu den hier betroffenen Geschäftsvorfällen, denn die Krankenkassen wollten ihre Ansprüche auf Rückforderung von Umsatzsteuer sichern. Der Inhalt dieser Erklärungen stammt zum Teil von den Krankenkassen und teilweise auch von den Krankenhäusern selbst. Darin enthalten war häufig der Verzicht auf Klageerhebung. Die Einholung von Verjährungsverzichtserklärungen geschah in der Hoffnung, dass der Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Verbände eine umfassende und gleichzeitig praktikable Lösung zur Abwicklung der vorliegenden Forderungen entwickeln würden. Diese Hoffnung hat sich bis heute leider nicht erfüllt.

In der Praxis stellt sich heraus, dass die abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen häufig nicht optimal formuliert sind und deshalb unter Umständen keine Wirksamkeit besitzen. Hier werden die Gerichte entscheiden müssen.

Alternativ zur Verjährungsverzichtserklärung hatten einige Kassen aber auch sofort Klage eingereicht, um ihre Ansprüche zu sichern. Mittlerweile ruhen diese gerichtlichen Verfahren allerdings auch zumeist.

Im Hinblick auf die in der Zwischenzeit fortlaufende ambulante Abgabe von Zytostatika ist dabei bedeutsam, dass nicht nur die Krankenhäuser größtenteils die Medikamentenzubereitungen auch weiterhin mit Umsatzsteuer abgerechnet haben, sondern dass die Kassen diese auch vollumfänglich zahlten.

Vielfach haben sich die Kassen erst Ende 2016 der Zahlung der Umsatzsteuer auf Zytostatika-Zuberei­tungen an die Krankenhäuser verweigert. Wie der Umstand, dass die Kassen in Kenntnis der vorliegend beschriebenen Umsatzsteuerproblematik auch weiterhin die strittigen Beträge ausgezahlt haben, zu behandeln ist, wird von den Zivil- und Sozialgerichten zu bewerten sein.


Steuerliche Korrekturmöglichkeiten

Ein wenig beachteter Aspekt der vorliegenden Problematik ist, dass die Möglichkeit der Änderung der Umsatzsteuerveranlagung grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist von regelmäßig vier Jahren besteht.

Sollte ein Krankenhaus zur Rückzahlung von Umsatzsteuer aus der Abgabe von Zytostatika an Kranken­kassen verurteilt werden, müssten die zugehörigen Rechnungsdokumente geändert werden. Die Berufung auf die Umsatzsteuerbefreiung für solche Medikamentenlieferungen durch Änderung der Umsatzsteuer­erklärungen führt nur dann zum gewünschten Ergebnis, wenn in den zugrundeliegenden Rechnungsdoku­menten keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen ist. Andernfalls würde das Krankenhaus die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG schulden und hätte keinen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Finanzverwaltung.


Sollte die Rechnungskorrektur des Krankenhauses wegen eines Urteilsspruches durch ein Sozial- oder Zivilgericht nicht als neue Tatsache im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu werten sein, wäre die Änderbarkeit der Umsatzsteuerveranlagung ausgeschlossen, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist und auch kein laufendes oder ruhendes Rechtsbehelfsverfahren besteht.

Bestandteile eines Tax Compliance Management Systems sind auch die Überwachung des Ablaufs von Verjährungsfristen und die bestehenden Möglichkeiten zur Änderung der Steuerveranlagung. Nur durch die kontinuierliche Überwachung der Festsetzungsfrist und das Offenhalten von Veranlagungszeiträumen lassen sich Steuererstattungsansprüche auch für lange zurückliegende Veranlagungszeiträume noch durchsetzen. Andernfalls drohen steuerliche Nachteile, weil ein Erstattungsanspruch wegen Bestandskraft nicht mehr gegenüber der Finanzverwaltung geltend gemacht werden kann.


BFH-Schreiben vom Herbst 2016: Übergangsregelung und weitere offene Fragen

Wie schon erwähnt bestätigt das BMF mit seinem Schreiben vom Herbst 2016 den BFH und erweitert sogar den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung. Die Grundsätze des Urteils finden Anwendung auf individuelle Arzneimittelzubereitungen im Rahmen einer Krebstherapie und auf andere Arzneimittel, die wie Zytostatika-Zubereitungen individuell für den Patienten hergestellt werden. Dies gilt auch bei Abgabe in einem Krankenhaus desselben Unternehmers an einem anderen Standort.

Das BMF schafft aber ferner eine Übergangsregelung. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2017 ausgeführt werden, ist nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer seine Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterwirft und insoweit aus den damit zusammenhängenden Eingangsleistungen weiterhin den Vorsteuerabzug geltend macht.


Einheitliche Ausübung der Übergangsregelung

Die Übergangsregelung wird von der Finanzverwaltung so ausgelegt, dass das Wahlrecht zwischen Umsatz­­s­teuerbefreiung oder Umsatzsteuerpflicht in Bezug auf patientenindividuell hergestellte Zubereitungen nur einheitlich ausgeübt werden darf.

Dementsprechend könnte ein Krankenhausträger nur einheitlich entscheiden, ob die in der Vergangenheit als umsatzsteuerpflichtig behandelten Umsätze mit Zytostatika-Zubereitungen für die Vergangenheit auch weiterhin so behandelt werden sollen oder ob die entsprechenden Rechnungen hin zur Umsatzsteuerfreiheit zu korrigieren sowie die betroffenen Umsatzsteuererklärungen zu berichtigen sind.

Vonseiten des Finanzamts ist diese einheitliche Behandlung natürlich sehr praktikabel. Für die Kranken­kassen und die Krankenhäuser könnte diese aber mit Tücken verbunden sein.

Hintergrund ist dabei, dass es bis heute an einer einheitlichen Lösung hinsichtlich der Rückforderungs­ansprüche gegen die Krankenkassen aus zivilrechtlicher bzw. sozialrechtlicher Sicht fehlt, eine Leitentscheidung also bis heute nicht besteht.

Bis eine Entscheidung der obersten Gerichte vorliegt, müssen Krankenhäuser und Krankenkassen auch weiterhin mit stark divergierenden Entscheidungen vor den unteren Instanzen der Sozial- und Zivilgerichtsbarkeit rechnen.

Wenn Krankenhäuser aber aktuell von ihren Finanzämtern zur einheitlichen Entscheidung über die umsatzsteuerliche Behandlung der Zytostatika-Abgabe in der Vergangenheit gezwungen werden, laufen sie Gefahr, einen Rückgriff auf die Finanzverwaltung zu verlieren, weil infolgedessen die Bestandskraft in der Veranlagung eintreten könnte. Im Falle des Unterliegens der Krankenhäuser vor den Sozial- und Zivilge­richten könnte dies zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen.


Allerdings könnten die Krankenhausträger den Krankenkassen im Falle des Eintritts der Bestandskraft das Fehlen einer Rückgriffsmöglichkeit gegen das Finanzamt entgegenhalten. Wie dieser Umstand von den Gerichten bewertet wird, muss abgewartet werden.


Verstärkte Klageaktivität, mehr Vergleiche

Währenddessen nimmt die Klageaktivität zu und es werden auch immer mehr Vergleiche zwischen den Krankenkassen und den Krankenhausträgern geschlossen. Die besprochene Problematik bleibt also weiterhin in Bewegung.


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