Schenkungen an Minderjährige – Risiken bei der vorweggenommenen Nachfolge

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von Mathias Becker
 
Insbesondere aus steuerlichen Gründen übertragen Inhaber von Familienunternehmen häufig Gesellschaftsanteile an die noch minderjährigen Kinder. Bei solchen Schenkungen sind immer die besonderen gesetzlichen Zustimmungs- und Vertretungsregelungen zu beachten. Auch bei der späteren Ausübung der Gesellschafterrechte des Minderjährigen müssen Besonderheiten beachtet werden.
 
Ob ein Minderjähriger selbst in der Lage ist, sich gegenüber Dritten zu vertreten, hängt vom jeweiligen Rechtsgeschäft ab. Ist das Rechtsverhältnis für den Minderjährigen rechtlich nachteilig, kann er sich nicht selbst vertreten. Die Rechtsprechung ist hier strikt: Auch die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Minderjährigen ist in aller Regel nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da dem Minderjährigen in seiner künftigen Eigenschaft als Gesellschafter „ein Bündel an Pflichten” auferlegt wird. In solchen Fällen wird der Minderjährige grundsätzlich durch die Eltern vertreten.
 

Die Beteiligung von Ergänzungspfleger und Familiengericht

Sind es aber die Eltern selbst, die dem Minderjährigen schenkweise eine Gesellschaftsbeteiligung zukommen lassen wollen, scheidet die Vertretung durch die Eltern grundsätzlich aus, da die Eltern sonst auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts tätig werden. In diesen Fällen muss der Minderjährige immer von einem gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger vertreten werden. Häufig wird neben der Vertretung durch den Ergänzungspfleger des Weiteren auch noch die Zustimmung des Familiengerichts eingeholt werden müssen.
 
Auch in seiner Rolle als Gesellschafter kann die Beteiligung eines Ergänzungspflegers bis zum Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein. Dies gilt insbesondere bei der Ausübung des Stimmrechts in Gesellschafterversammlungen, sofern wesentliche Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden.
 
Besonderheiten sind in grenzüberschreitenden Schenkungsfällen dann zu beachten, wenn der Minderjährige seinen dauerhaften Aufenthalt im Ausland hat, etwa eine Schule im Ausland besucht. In diesen Fällen kommt es einzig auf die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des Landes an, in welchem der Minderjährige lebt. Auch die dortigen Gerichte sind dann zuständig.
 

Die Auswahl des Ergänzungspflegers

Der erforderliche Ergänzungspfleger wird durch das Familiengericht bestimmt. Die Eltern werden bei der Auswahl des Ergänzungspflegers gehört, können aber in aller Regel nicht maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts nehmen. Dies ist, insbesondere in Familiengesellschaften, in aller Regel ein erhebliches Problem: Es besteht die Gefahr, dass ein Fremder Einblicke in die Familien- und Gesellschaftsinterna erhält. Häufig wird daher versucht, einen Familienangehörigen, einen engen Vertrauten oder einen langjährigen Berater zum Ergänzungspfleger bestellen zu lassen – ein durchsetzbarer Anspruch hierauf besteht allerdings nicht.
 

Zusammenfassung

Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige muss wohlüberlegt sein. Zum einen stellt sich natürlich das tatsächliche Problem, dass zu einem derart frühen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, ob der Minderjährige als Unternehmensnachfolger in Frage kommen wird. Weiterhin müssen die gesetzlichen Vertretungs- und Zustimmungsregelungen beachtet werden. Neben der häufig langen Dauer des dadurch angestoßenen Verfahrens müssen sich die Eltern auch darüber im Klaren sein, dass es mitunter unvermeidlich ist, Interna an Fremde weiterzugeben.
 

Checkliste:

  • Beim Eintritt eines Minderjährigen in eine bestehende Gesellschaft bedarf es der Beachtung besonderer Vertretungsregelungen
  • Zumeist ist die Beteiligung eines Ergänzungspflegers und des Familiengerichts notwendig
  • Auch bei Gesellschafterbeschlüssen kann der Minderjährige nicht immer durch seine Eltern vertreten werden
 
zuletzt aktualisiert am 28.10.2015

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Patrick Satzinger

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