Urheberrechtsverletzung: EuGH erschwert geschäftliche Internet-Links

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Mit einer Entscheidung vom 8. September 2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Haftung für Internet-Links weiter ausdifferenziert. Für Betreiber gewerblicher Internetseiten hat das Gericht eine generelle Haftung für Internet-Links, die zu urheberrechtlich geschützten Werke leiten, bejaht und Prüfpflichten für jede einzelne Verlinkung auferlegt.
 

Im Ausgangsfall hatte der Betreiber einer niederländischen Skandal-Website auf Nacktfotos verlinkt, die für eine künftige Ausgabe der Zeitschrift „Playboy” vorgesehen waren. Die Fotos selbst waren auf ausländischen Servern abgelegt, eine Speicherung durch den Seitenbetreiber selbst stand nicht fest. Mehrfach erwirkte der Inhaber der Bild-Urheberrechte eine Löschung auf den ausländischen Servern und mehrfach verlinkte der Webseitenbetreiber mit reißerischen Texten auf immer wieder neue Server mit den dort abgelegten Fotos.
 

Zu entscheiden war im entsprechenden Verfahren GS Media gegen Sanoma u.a. (Az. C-160/15), ob eine derartige Verlinkung eine „öffentliche Wiedergabe” darstellt, die – geschieht sie gegen den Willen des Rechteinhabers – unzulässig ist und daher untersagt werden und zu Ersatzansprüchen führen kann.
 

Die zweite Kammer des Gerichtshofs urteilte daraufhin am 8. September 2016, dass Betreiber von Internetseiten vor dem Setzen eines Hyperlinks Prüfpflichten nachkommen müssen, sofern die Links mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden. Der Verlinkende hat dabei zu prüfen, ob die verlinkte Seite urheberrechtlich geschützte Werke enthält. Insb. hat der Verlinkende sich zu vergewissern, dass die Werke mit der Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte wiedergegeben werden. Wurden sie auf der verlinkten Seite unbefugt veröffentlicht, so stellt auch die Verlinkung hierauf mit Gewinnerzielungsabsicht eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechts-Richtlinie) dar. Damit ist die Verlinkung selbst unberechtigt und der verlinkende Seitenbetreiber kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Für den Ausgangsfall bejahte der EuGH eine Haftung des Betreibers der Website.
 

Lediglich für Personen, die bei einer Linksetzung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, reduziert der EuGH den Haftungsmaßstab. In derartigen Fällen erkennt das Gericht an, dass ein Verlinkender regelmäßig nicht weiß oder vernünftigerweise nicht wissen kann, dass ein Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. Sofern der ohne Gewinnerzielungsabsicht Verlinkende nicht von der unbefugten Veröffentlichung Kenntnis hat oder haben müsste (etwa durch Hinweise des Urheberechtsinhabers) und bei der Verlinkung keine Beschränkungen umgeht (etwa durch Direktlinks auf eigentlich zugangsbeschränkte Internetseiten), so stellt die Verlinkung keine öffentliche Wiedergabe dar. Zur Begründung der Wertung stellt das Gericht darauf ab, dass andernfalls die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit erheblich eingeschränkt würde.
 

In vorangegangenen Entscheidungen (bspw. Svensson u.a., Az. C-466/12, Urteil vom 13. Februar 2014) hatte der EuGH noch entschieden, dass das Setzen von Hyperlinks auf Werke, die auf einer anderen Webseite frei zugänglich sind, keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Besonderheit und damit der Unterschied zum vorliegenden Fall war jedoch, dass dabei die urheberrechtlich geschützten Werke auf der verlinkten Webseite mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich waren. Der Gerichtshof hatte hier eine öffentliche Wiedergabe durch die Verlinkung verneint, da die Wiedergabe nicht für ein neues Publikum erfolgte. Von seiner damaligen Entscheidung grenzt sich der Gerichtshof nun ab, da im vorliegenden Fall die Wiedergabe auf der verlinkten Webseite ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers erfolgte.
 

Im Ergebnis bürdet der EuGH damit jedem geschäftlichen Betreiber einer Internetseite die Pflicht zur Prüfung der gesetzten Verlinkungen auf. Keine verlinkte Seite darf dabei Urheberrechte verletzen. Riskant dürfte es auch für private Seitenbetreiber werden, die zumindest Werbung auf ihren Seiten einblenden (lassen), da hier eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann.

 

 zuletzt aktualisiert am 09.09.2016

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Alexander von Chrzanowski

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