Die US-Steuerreform und deren Bedeutung für das US-Geschäft deutscher Unternehmen

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zuletzt aktualisiert am 17. Juli 2019 | Lesedauer ca. 7 Minuten

 

In Rekordzeit haben der US-Senat und das US-Repräsentantenhaus die Unterschiede in ihren Ent­würfen für die Reform des US-Steuerrechts auf Bundesebene beseitigt und dem Präsidenten Donald Trump am 21. Dezember 2017 einen gemeinsamen Gesetzestext vorgelegt. Trump hat seine Unter­schrift am 22. Dezember 2017 geleistet – damit konnten die Gesetzesänderungen am 1. Januar 2018 in Kraft treten (mit Ausnahme der Deemed Repatriation Tax - s.u.-, die zum Stichtag 31. Dezember 2017 erhoben wird). Die Steuergesetze der US-Bundesstaaten werden durch das US-bundesrechtliche Steuerreformgesetz nicht geändert. Nach ersten Analysen werden die Änderungen des amerikanischen Steuerrechts nicht nur Folgen für die US-Wirtschaft, sondern auch für andere Wirtschaftsnationen haben. Das betrifft damit auch den deutschen Mittelstand.

 

 

Standortvorteile der USA

Die US-Steuerreform bietet deutschen Unternehmen mit US-Tochtergesellschaften in den USA gute Wachs­tumschancen. Sie profitieren davon, dass sie selbst weniger Steuern zahlen müssen und die Anschaffungs- und Herstellungskosten für zahlreiche Wirtschaftsgüter in den USA in den nächsten fünf Jahren sofort gewinn­mindernd berücksichtigt werden. Aber auch deutsche Unternehmen, die bisher nur in die USA exportieren, können zu den Gewinnern der Reform gehören, da amerikanischen Unternehmen jetzt mehr Geld zur Verfügung steht. Ihre Nachfrage nach Investitionsgütern wird steigen.

  

Die niedrigeren Steuern bieten natürlich einen Anreiz, jetzt in den USA zu investieren. Unternehmen sollten ihre strategischen Überlegungen allerdings nicht hauptsächlich von Steuerfragen abhängig machen. Die wirtschaft­lichen Perspektiven spielen hier die Hauptrolle – und die sind in den USA nach wie vor sehr gut. Für ausländische Unternehmen in den USA ist es wichtig, Produktionsstätten bzw. After-Sales-Services vor Ort zu haben, wenn sie auf dem amerikanischen Markt erfolgreich sein wollen. Bei deutschen Unternehmen, die bislang lediglich in die USA exportieren, sollten die gesunkenen Unternehmenssteuersätze zum Anlass ge­nommen werden, die Gründung einer US-Tochtergesellschaft in Betracht zu ziehen. Die Erfahrung zeigt, dass Kunden und Firmen ausländische Unter­nehmen, die auch vor Ort produzieren, positiver wahrnehmen. Wer nicht nur exportiert, sondern auch einen Beitrag zum Wachstum der amerikanischen Wirtschaft leistet, wird viel wohlwollender behandelt und hat damit auch bessere Chancen, sich auf dem Markt gegenüber der amerikanischen Konkurrenz durchzusetzen.

  

Der Knackpunkt dieser Reform ist die sog. BEAT-Steuer, die Unternehmen im Auge behalten sollten. Sie kann bspw. bei Lizenzgebühren oder Management-Fees der US-Töchter an den deutschen Mutterkonzern fällig werden. Die Gefahr besteht, dass deutsche Unternehmen für diese Lizenzen zweimal Steuern zahlen müssen, einmal in Deutschland und einmal in den USA. Noch ist aber unklar, ob die etwas protektionistische Keule von den anderen Staaten auch akzeptiert wird oder sie womöglich bei der Welthandelsorganisation (WTO) dagegen klagen. Viele mittelständische Unternehmen dürften davon aber nicht betroffen sein, da diese Steuer grundsätzlich erst ab einem US-Umsatz der US-Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen von im Durchschnitt mindestens 500 Millionen US-Dollar und Zahlungen, soweit sie unter BEAT fallen, von mehr als drei Prozent der anzusetzenden Betriebsausgaben greift. Die BEAT wird wohl im Wesentlichen auf DAX-Konzerne zutreffen. Für sie kann die Steuer aber durchaus problematisch werden.   

    

Durch die Rückführung in der Vergangenheit erzielter, noch nicht in den USA besteuerter Gewinne auslän­discher Tochtergesellschaften in die USA kommt die amerikanische Konkurrenz nun günstig an ihr Auslands­vermögen. Bei der Umstellung auf das – auch in Deutschland angewandte – sog. Territorialprinzip wird auf die im Ausland thesaurierten Gewinne – bezogen auf den Stichtag 31. Dezember 2017 – eine einmalige US-Bundessteuer von lediglich 15,5 Prozent (liquide Mittel) bzw. acht Prozent (sonstige Mittel) anstelle von bisher max. 35 Prozent fällig. Künftige Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften können dann ohne weitere Steuerbelastung in den USA ausgeschüttet werden. Das spült vermutlich große Mengen an Geld in die Kassen der amerikanischen Unter­nehmen, die damit jetzt auf Einkaufstour gehen können, was die Position der deutschen Unternehmen stärken kann.

  

Es kann festgehalten werden, dass der Standort USA durch die Steuerreform an Attraktivität gewonnen hat. Den Vorteil gilt es v.a. aus der Sicht deutscher mittelständischer Unternehmen zu sichern, unabhängig davon ob nur in die USA exportiert wird oder bereits US-Tochterunternehmen bestehen.

 

Folgende Überlegungen bieten sich aus finanzieller und steuerlicher Sicht dafür an:  
  • Überprüfung, ob das US-Unternehmen und die daran anknüpfende deutsche Beteiligungsstruktur bis zur Inhaberfamilie sowohl aus US-steuerlicher als auch aus deutscher steuerlicher Sicht optimiert ist. Das v.a. vor dem Hintergrund des o.g. Steuerbelastungsvorteils bei Verwendung einer Rechtsformkombination, die es erlaubt, den US-Körperschaftsteuersatz von 21 Prozent zu nutzen.
  • Überprüfung des US-Geschäftsmodells, z.B. Vertrieb und Produktion durch eine US-Tochtergesellschaft statt reiner Export.
  • Überprüfung der Leistungsbeziehungen der US-Gesellschaft zu ausländischen wesentlich beteiligten Unternehmen im Hinblick auf die Vermeidung bzw. Minimierung der BEAT, idealerweise in Verbindung mit einer Überprüfung des US-Verrechnungspreismodells (Transfer Pricing System).
  • Überprüfung des Finanzierungsmodells und ggf. Anpassungen der Finanzierungs- und Kapitalstrukturen vor dem Hintergrund der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen und der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen.
  • Analyse des Einflusses auf Konzernabschlüsse (latente Steuern, Konzernsteuerquote).

   

Wesentliche Eckpunkte der US-Steuerreform

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des Steuerrechts dargestellt, soweit sie für eine Unterneh­menstätigkeit in den USA von besonderer Bedeutung sind.

 

  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Für Kapitalgesellschaften wird der bisherige Spitzensteuersatz von 35 Prozent durch eine „Flat-Rate” in Höhe von 21 Prozent ersetzt. Selbst unter Berücksichtigung der zusätzlich zu entrichtenden und nicht durch die Steuerreform geänderten Körperschaftsteuern auf Bundesstaatenebene in Höhe von durchschnittlich sechs Prozent werden US-Unternehmen erheblich entlastet. Das wird die Investitions- und Innovationsbereitschaft fördern, da die Liquidität der Unternehmen erhöht wird.

 

  • Änderung bei der Besteuerung von Personengesellschaften

Natürlichen Personen, die Gesellschafter einer US-Personengesellschaft sind, wird grundsätzlich von deren in den USA zu versteuernden Einkünften ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 20 Prozent der zulässigen US-Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewährt. Für diesen Abzugsbetrag gelten aber einige Einschränkungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Höhe. So darf dieser Abzugsbetrag u.U. z.B. 50 Prozent der Lohnsumme oder 25 Prozent der Lohnsumme zuzüglich 2,5 Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des zulässigen Vermögens des Gewerbebetriebs nicht übersteigen. Bei diesen Änderungen ist – wie bei vielen anderen – für natürliche Personen zu beachten, dass sie nur bis 31. Dezember 2025 Geltung haben (sog. Sunset Provision).

 

  • 100 prozentige Sofortabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Bei zahlreichen Wirtschaftsgütern, wie z.B. Maschinen und Anlagen, die nach dem 27. September 2017 und vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, können die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Von 2018 bis 2022 können 100 Prozent der Investitionen sofort steuerlich geltend gemacht werden. Von 2023 bis 2026 sinkt der Satz dann jährlich um 20 Prozent, so dass die Regelung am 31. Dezember 2026 ausläuft. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind bspw. Investitionen von Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser, Gas, etc.) 

 

  • „Base Erosion and Anti-Abuse Tax” („BEAT”)

Die zunächst befürchtete Einführung einer Importsteuer („Border Adjustment Tax”) ist ausgeblieben. Ebenso ist die bei der Steuerreform diskutierte Besteuerung von Kapitalausfuhren nicht Gesetz geworden. Dafür wurde die „Base Erosion and Anti-Abuse Tax” („BEAT”) eingeführt. Sie kann sich allerdings nachteilig auf deutsche Investments in den USA (und im Übrigen auch wenn statt der US-Tochtergesellschaft nur eine US-steuerliche Betriebsstätte begründet wird) auswirken. Die BEAT greift u.U., wenn die US-Gesellschaft an (zu mindestens 25 Prozent) beteiligte ausländische Gruppenmitglieder Zahlungen vornimmt, die US-steuerlich als Betriebs­ausgaben abzugsfähig sind. Dazu gehören z.B. Management- und Lizenzgebühren, ausdrücklich aber nicht die Kosten für bezogene Waren, Betriebsstoffe, Rohstoffe u. dergl. Die BEAT (mit einem Steuersatz von 5 Prozent für 2018, 10 Prozent für 2019 bis 2025 und 12,5 Prozent ab 2026) wird nur erhoben, soweit sie die reguläre US-Körperschaftsteuer von 21 Prozent übersteigt. Sie trifft nur Unternehmen mit einem den USA zugerechneten Umsatz von mehr als 500 Millionen US-Dollar im Durchschnitt des vorangegangenen Dreijahreszeitraums, wobei nur die US-Umsätze aller mit dem Unternehmen zu mindestens 50 Prozent verbundenen Gruppenmitglieder mitgerechnet werden.

 

  • Änderungen bei der Abzugsfähigkeit von Zinsen (US-Zinsschranke)

Die Höhe der abzugsfähigen Zinsen wird geändert und darf 30 Prozent des „adjustable taxable income” nicht überschreiten. Das „adjustable taxable income” ähnelt der Definition des EBITDA (2018-2021) bzw. des EBIT (ab 2022).

 

  • Änderungen beim Verlustabzug

Der steuerliche Verlustrücktrag von bisher zwei Jahren wird abgeschafft. Ausgenommen hiervon sind einige wenige Industriezweige wie die Agrarwirtschaft. Dafür sind ab 2018 entstehende steuerliche operative Verluste zeitlich unbegrenzt vortragsfähig. Die Verlustnutzung wird allerdings auf 80 Prozent des Verlustvolumens begrenzt.

 

  • Weitere Änderungen      

Die Domestic Production Deduction (steuerliche Vergünstigung für inländische Produktionsunternehmen) wird abgeschafft. Hingegen wird die Steuergutschrift für Forschungs- und Entwicklungskosten (Research & Develop­ment Credit) beibehalten und gewinnt aufgrund der gleichzeitigen Abschaffung der Alternative Minimum Tax (einer Zusatzsteuer auf bestimmte Steuererleichterungen ab höheren zu versteuernden Einkommen) an Bedeutung.
 
  • Bilanzielle Auswirkungen

Durch die Senkung der Steuersätze wird die Neubewertung der aktiven, wie auch passiven latenten Steuern in der Bilanz notwendig. Das hat zum Teil massive Auswirkungen auf das Ergebnis nach Steuern und die Konzernsteuer­quote der Unternehmen. Geld fließt dabei aber zunächst keines.

 

Die folgende tabellarische (und nicht erschöpfende, teilweise vereinfachte) Darstellung einiger Eckpunkte der US-Steuerreform dient zum leichteren Überblick:

 

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Positive Auswirkungen auf das US-Geschäft deutscher Unternehmen

Inklusive einer als repräsentativ angesehenen Ertragsteuerbelastung der US-Bundesstaaten, in denen die operative Tätigkeit stattfindet, kann davon ausgegangen werden, dass nach der Senkung des US-Bundes­körperschaft­steuer­satzes auf 21 Prozent die rechnerische Gesamtbelastung (Bund und Bundesstaat) ca. 25 Prozent für US-Kapitalgesellschaften (z.B. Corporation) beträgt. Dagegen liegt die rechnerische deutsche Ertragsteuerbelastung einer AG oder GmbH inklusive der Gewerbesteuer bei ca. 30 Prozent. Bei einem mittel­ständischen Unternehmen – z.B. in der Rechtsform der GmbH & Co KG – werden im Spitzentarifbereich je nach Gewerbesteuerhebesatz sogar ca. 55 Prozent erreicht.

 

Bei mittelständischen Investments kommt es sehr darauf an, in welcher Rechtsformkombination das US-Geschäft aufgesetzt wird. Am vorteilhaftesten erscheint generell betrachtet eine Limited Partnership (die zur Haftungsbeschränkung eine gering beteiligte Corporation oder eine Limited Liability Company – LLC – als Komplementärin nutzt), deren Limited Partner (Kommanditist) eine GmbH & Co KG ist, die im Besitz der Mitglieder der Unternehmerfamilie steht. Sofern dann die GmbH & Co KG noch das Wahlrecht ausgeübt hat, für US-Steuerzwecke als Kapitalgesellschaft besteuert zu werden, resultiert eine Gesamtsteuerbelastung (USA und Deutschland) von ca. 26 Prozent. Diese Ziffer ist nahezu identisch mit den o.g. 25 Prozent der reinen US-Gesellschaften und günstiger als die Belastung von ca. 35 Prozent bis 40 Prozent vieler von US-Amerikanern geführten Familienunternehmen in der Form der LP, LLC oder sog. S-Corporation.

  

Aber selbst bei den Rechtsformkombinationen Corporation/GmbH und LP/GmbH stellt sich eine Gesamtsteuerbelastung von nur ca. 26-27 Prozent ein, sofern die Gewinne bei der GmbH thesauriert werden. Deutsche Unternehmen können insofern von der US-Steuerreform profitieren.

 Videoreihe: US-Steuerreform und ihre Auswirkungen auf den deutschen Mittelstand

Im Verlauf unserer 11-teilige englischsprachigen Videoreihe werden wir die verschiedenen Aspekte der Steuerreform und ihre Auswirkungen auf den deutschen Mittelstand diskutieren. Alle Videos anschauen »

 

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