EU bereitet sich auf Gegenmaßnahmen gegenüber US-Strafzöllen auf Aluminium und Stahlerzeugnisse vor

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veröffentlicht am 17. Mai 2018
 
Am 17. Mai 2018 wurde eine EU-Verordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2018/724) veröffentlicht, durch die Gegenmaßnahmen in Form von Zusatzzöllen auf die Einfuhr diverser US-Produkte vorgesehen sind. 

 

 
Am 8. März 2018 haben die USA unbefristete Schutzmaßnahmen in Form der Erhöhung von Zöllen auf die Einfuhr bestimmter Stahl- und Aluminiumerzeugnisse mit Wirkung vom 23. März 2018 eingeführt. Am 22. März wurde der Geltungsbeginn der Zollerhöhungen in Bezug auf die Europäische Union bis zum 1. Mai 2018 ausgesetzt. Die Aussetzung wurde jetzt bis Juni verlängert.
 

Die USA stufen ihre Schritte als Sicherheitsmaßnahmen ein. Nach Auffassung der EU-Kommission stellen sie ihrem Wesen nach Schutzmaßnahmen dar. Es handelt sich um Abhilfemethoden, die das Gleichgewicht der Zugeständnisse und Verpflichtungen innerhalb des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation – künftig „WTO”) stören und die Einfuhren einschränken. Sie sollen die heimische Industrie vor ausländischer Konkurrenz schützen und so einen wirtschaftlichen Aufschwung sichern.
 

Die im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (General Agreement on Tariffs and Trade 1994) vorgesehenen Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gelten nicht für solche Schutzmaßnahmen und rechtfertigen sie insbesondere nicht.
 

Im WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen ist für jedes Mitglied, das von einer Schutzmaßnahme betroffen ist, das Recht vorgesehen, die Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen auf den Handel des die Schutzmaßnahme anwendenden WTO-Mitglieds auszusetzen, sofern bei Konsultationen keine zufriedenstellende Einigung zustande kommt und der WTO-Rat für Waren­verkehr keine Einwände hat.
 

Die EU-Kommission teilte mit, dass die mit den USA geführten Konsultationen zu keiner zufriedenstellenden Einigung geführt haben. Daher setzt die Kommission den WTO- Rat spätestens am 18. Mai schriftlich davon in Kenntnis,  dass die EU im Handel mit den USA ab dem 20. Juni 2018 die Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach GATT 1994 auf spezielle Waren aussetzt, sofern der Rat für Waren­verkehr der WTO keine Einwände hat.
 

Folgende Vorgehensweise ist seitens der EU vorgesehen:
 

  • In einem ersten Schritt können ab dem 20. Juni 2018 zusätzliche Wertzölle i.H.v. bis zu 25 Prozent auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA angewandt werden. Betroffen sind hier insbe­sondere Zuckermais, Mais , Erdnussbutter und andere Lebensmittel,  Säfte, Whisky, Tabakwaren, Schminkwaren, bestimmte Textilien (T-Shirts, Hosen, Kostüme und Kleider), Bettwäsche, Schuhe und flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, andere Waren aus Eisen oder Stahl, Aluminium­erzeugnisse und Motorräder bis hin zu Jachten, Sportbooten und Spielzeug.
  • In einem zweiten Schritt können weitere zusätzliche Wertzölle i.H.v. bis zu 10, 25, 35 oder 50 Prozent auf die Einfuhren aus dem bestehenden Warenkreis sowie auch auf weitere Waren angewandt werden, und zwar ab dem 23. März 2021 oder – sofern ein solcher Fall früher eintritt – ab dem 5. Tag nach dem Datum, an dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung erlässt, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar sind.

 
Die beabsichtigte Vorgehensweise der EU lässt letztlich den Rückschluss zu, dass die weiteren Verhandlungen scheitern werden und die USA mit Wirkung zum 1. Juni auch gegenüber der EU Strafzölle für Aluminium und Stahl erheben wird.
 

Die EU-Verordnung ist mit dem heutigen Tag in Kraft getreten.
 

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