Update: Einführung der Value Added Tax (VAT) in den GCC Staaten

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veröffentlicht am 12. Juni 2017

  

Die Einführung der Mehrwertsteuer in der Region des Gulf Cooperation Councils stellt Unternehmen scheinbar vor eine nicht zu unterschätzende Herausforderung. Das mag zunächst daran liegen, dass die Mehrwertsteuer für viele Unternehmen in der Region schlichtweg ein Novum darstellt und insbesondere lokale Unternehmen zum ersten Mal mit der Implementierung eines klassischen Steuersystems konfrontiert werden.
 


  

Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach auf Risiken hingewiesen, die im Zusammenhang mit der Einführung der Mehrwertsteuer im Unternehmen entstehen können.

 

Die Vereinigten Arabischen Emirate haben die Einführung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2018 beschlossen und bereits bekanntgegeben, dass eine Verschiebung dieses Termins nicht zur Diskussion steht.

 

Die zu erhebende Mehrwertsteuer wird in allen GCC Mitgliedsstaaten zunächst 5 Prozent betragen.

 

In diesem Beitrag knüpfen wir an unsere zu diesem Thema bisher veröffentlichten Beiträge an und stellen neue, wichtige Informationen zur Verfügung.

 

 

Gesellschaften im Staatsgebiet

  • Registrierungspflicht
    Fest steht, dass sich alle Gesellschaften im Staatsgebiet beim Ministry of Finance registrieren müssen, die einen besteuerbaren Jahresumsatz von AED 375,000 erreichen. Insofern besteht für die Unternehmen eine Registrierungspflicht.
  • Freiwillige Registrierung
    Ähnlich verhält es sich mit umsatzschwächeren Unternehmen, die einen besteuerbaren Jahresumsatz von mind. AED 187,500 erreichen. Diesen Unternehmen steht es frei, sich beim Ministry of Finance zu registrieren.
  • Vorerst keine Registrierung
    Dagegen haben Unternehmen, die einen geringeren Jahresumsatz erreichen, vorerst keine Möglichkeit, sich beim Ministry of Finance zu registrieren.

    

Gesellschaften in Freihandelszonen

  • Räumlich abgrenzbare Freihandelszonen (Fenced Free Trade Zones)
    In der Zwischenzeit ist bekannt geworden, dass Gesellschaften in Freihandelszonen der Steuerpflicht nicht unterliegen, wenn sie vom Staatsgebiet räumlich abgrenzbar sind – sog. „umzäunte Freihandelszonen”. Waren, die in eine umzäunte Freihandelszone importiert werden, unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Sie wird erst dann fällig, wenn die Waren die Freihandelszone verlassen.
  • Räumlich nicht abgrenzbare Freihandelszonen (Unfenced Free Trade Zones)
    Anders verhält es sich mit vom Staatsgebiet räumlich nicht abgrenzbaren Freihandelszonen. Gesellschaften, die in diesen Freihandelszonen angesiedelt sind, unterliegen der Steuerpflicht, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung erfüllen. Waren, die in die Freihandelszone importiert werden, unterliegen der Mehrwertsteuer.
  • Konzernweite Steuergruppe
    Gesellschaften innerhalb eines Konzerns dürfen sich unter bestimmten Voraussetzungen als Steuereinheit zusammenschließen (sog. „VAT Group”). Das hat zur Folge, dass lediglich eine Gesellschaft innerhalb des Konzerns der Steuerpflicht unterliegt. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

    - Aufweisen einer Gesellschaftsstruktur
    - Rechtlich unabhängig, aber administrativ und wirtschaftlich verflochten
    - Beim Ministry of Finance registriert
    - Kein Bestandteil/Mitglied einer anderen VAT Gruppe

    Waren und Dienstleistungen, die innerhalb der VAT Gruppe verkauft beziehungsweise  erbracht werden, sind von der Steuer befreit.
  • Einhaltung der Registrierungspflicht
    Registrierungspflichtige Unternehmen müssen sich spätestens bis zum 31. Dezember 2017 beim Ministry of Finance registrieren. Unternehmen, die die Möglichkeit der optionalen Registrierung wahrnehmen möchten, sollten sich spätestens bis zum 30. September 2017 registrieren.

  

5-jährige Aufbewahrungspflicht

Das Ministry of Finance hat mitgeteilt, dass registrierte Unternehmen dazu verpflichtet sind, alle für die Steuerrückerstattung maßgeblichen Dokumente im Original 5 Jahre lang aufzubewahren. Ziel ist es, die Steuerbehörde in die Lage zu versetzen, auch rückwirkend Steuerprüfungen durchführen zu können.
 

Einkauf von Waren oder Dienstleistungen ausländischer Unternehmen in den VAE

Das Ministry of Finance hat mittlerweile bekanntgegeben, dass Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen mit 0 Prozent besteuert werden müssen, wenn sie an im Ausland sitzende Gesellschaften geliefert bzw. erbracht werden – sog. „Zero-Rated-Supply”.
 

„Reverse-Charge-Mechanism”

Dieses Konstrukt stellt eine Besonderheit des klassischen Steuersystems dar. Grundsätzlich sind Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen dazu verpflichtet, die Mehrwertsteuer im Rahmen der Erbringung von Leistungen zu erheben und gegenüber der Steuerbehörde zu abzuführen. Steuerschuldner ist in diesen Fällen der Leistungserbringer.  
 
Eine Ausnahme zu dieser Regel bildet der „Reverse-Charge-Mechanism”. Hierbei wechselt die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Er ist zur Abführung der Mehrwertsteuer verpflichtet (Input Tax on Purchase), kann sie jedoch gegenüber der Steuerbehörde geltend machen. Beim Weiterverkauf der Waren fällt die Mehrwertsteuer an (Output Tax on Sale).
 

Die Steuerbehörde– Federal Tax Authority (FTA)

Da die Vereinigten Arabischen Emirate mit erheblichem finanziellen Aufwand eine Steuerbehörde etabliert haben, ist nicht auszuschließen, dass in Zukunft weitere Steuern erhoben werden. Der Grundstein dafür ist gelegt.
 

Die Federal Tax Authority wird als ausführende Behörde im Rahmen des Steuerrückerstattungs- und im Rechtsbehelfsverfahren die zuständige Behörde sein. Das Finanzministerium dagegen wird als legislatives Organ Gesetzesänderungen  erlassen und damit nicht in das Steuerverfahren zwischen Steuerschuldner und Steuerbehörde involviert sein.  

    

  • Rechtsbehelfsverfahren
    Das Finanzministerium der Vereinigten Arabischen Emirate hat weiterhin  bekanntgegeben, dass ein Rechtsbehelfsverfahren implementiert werden soll. Das  Rechtsbehelfsverfahren wird dreistufig aufgebaut sein:
    - Überdenkungsverfahren („Reconsideration”)
      Steuerschuldner haben die Möglichkeit ein Überdenkungsverfahren anzustreben, sofern Zweifel an der  
      Richtigkeit des Steuerbescheids bestehen. Das Überdenkungsverfahren muss innerhalb von zwanzig
      Werktagen nach Zugang des Steuerbescheids beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die
      Steuerbehörde selbst.

    - Einspruchsverfahren („Appeal”)
      Soweit die Steuerbehörde keine Abhilfe schafft und am Steuerbescheid  festhält, besteht die Möglichkeit  
      des Einspruchs gegen den Steuerbescheid. Der  Einspruch ist innerhalb von zwanzig Werktagen nach
      Zugang des  ablehnenden  Bescheids einzulegen. Über den Einspruch befindet ein unabhängiges  Komitee
      (Tax Dispute Resolution Committee) bestehend aus einem  Richter und zwei Steuerexperten, die nicht der
      Steuerbehörde angehören.

    - Gerichtsverfahren („Litigation”)
      Hält auch das Komitee an seiner Entscheidung fest, so steht der Gerichtsweg offen.

   

  • Konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen durch die Steuerbehörde
    Die Behörden werden aufgrund der steuerlichen Vorschriften mit umfassenden Rechten ausgestattet sein und die Einhaltung der Regularien konsequent kontrollieren. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei der Steuerdeklarierung kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. Diese reichen von Strafzahlungen bis hin zur endgültigen Entziehung der Lizenz bei wiederholtem Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen.

  

Fazit

Trotz der nahenden Implementierung haben sich die Vereinigten Arabischen Emirate noch nicht dazu durchringen können, die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zu veröffentlichen. Lediglich das Königreich Saudi Arabien hat die gemeinsame Rahmengesetzgebung vor kurzem veröffentlicht. Die Rahmengesetzgebung räumt den einzelnen Mitgliedstaaten umfangreiche Rechte zum Erlass abweichender Vorschriften ein. Über die Rahmengesetzgebung hinaus, wird das Ministry of Finance eine Prozessordnung (Tax Procedure Rule) und die Value Added Tax Rule einführen.

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