Kommunale Beihilfen für Seniorenheime und Krankenhäuser weiterhin nicht zu beanstanden

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veröffentlicht am 10. März 2020 | Lesedauer ca. 5 Minuten | Autoren: Norman Lenger-Bauchowitz, Sebastian Heinke

 

Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAWI) sind Dienste, die mit bestimmten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind. Sie können entweder vom Staat oder von der privaten Wirtschaft bereitgestellt werden. Es werden 3 Kategorien von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unterschieden: wirtschaftliche, soziale und nicht wirtschaftliche. Die Gesundheitswirtschaft unterfällt regelmäßig der ersten Kategorie, denn durch sie werden grundlegende Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht. Die Leistungen unterliegen dann den europäischen Binnenmarkt- und Wettbewerbsvorschriften.

 

 

 

Regelmäßig erhalten dauerdefizitäre Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, staatliche Ausgleichsleistungen, wenn sie mit der Erbringung von einer DAWI betraut wurden. Trotz dieser Leistungen können die durchführenden Unternehmen in finanzielle Schieflage geraten. Bei derartigen Schwierigkeiten kann die Kommission zusätzliche staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung genehmigen. Unter diesen Umständen sind die Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten zu berücksichtigen.

 

Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen befinden sich zudem häufig in kommunaler Trägerschaft. Es stellt sich in der Konsequenz regelmäßig die Frage, ob Finanzhilfen an Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft in diesem Zusammenhang als europarechtswidrige Beihilfen einzustufen sind. Schließlich könnte es zu einer Wettbewerbsverzerrung i. S. d. Art. 107 I Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kommen, mithin könnten private Anbieter durch staatliche Zuschüsse an Unternehmen – die sich ohnehin schon in öffentlicher Trägerschaft befinden – benachteiligt werden.

 

 

 

 

 

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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