Händlerbeschränkungen beim Online-Vertrieb: EuGH-Urteil als Wegweiser

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Kompass

Es besteht nach wie vor große rechtliche Unsicherheit, ob und in welchem Umfang Her­steller von Produkten ihren Händlern vertragliche Beschränkungen beim Vertrieb über Online-Shops auferlegen dürfen. Beliebt ist das Verbot, Produkte über Dritt­plattformen wie E-Bay oder Amazon anzubieten (sog. Plattform­verbote). Die Frage, ob derartige Händler-Beschränkungen wirksam sind oder ob sie gegen das geltende europäische oder deutsche Kartell­recht verstoßen, ist von erheblicher Bedeutung für die Gestaltung von Vertriebs­verträgen und selektiven Vertriebs­systemen und regelmäßig Gegen­stand der höchst- und instanz­gerichtlichen Recht­sprechung. Von einer rechtlichen Klärung sind wir bislang aber noch weit entfernt.

Das Oberlandes­gericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun mit Beschluss vom 19. April 2016 verschiedene Fragen im Zusammen­hang mit der Beschränkung des Internet­vertriebs durch Plattform­verbote dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt (11 U 96/14b (Kart)). Es besteht Grund zur Hoffnung, dass der EuGH das zum Anlass nimmt, für eine grundlegende Orientierung zu sorgen.
 
 

Ausgangslage

Der Internet-Handel ist in nahezu allen Branchen unaufhaltsam auf dem Vormarsch. Auch wenn sich dadurch viele neue Vertrieb­schancen eröffnen, ist die Entwicklung Her­stellern und Handel zugleich auch ein Dorn im Auge. Das hat v.a. 2 Gründe: 

Besonders Hersteller von hoch­preisigen Prestige­produkten wie Luxusuhren, Luxus­parfüm oder anderen Premium­artikeln befürchten, dass der Imagewert ihrer Produkte leidet, wenn sie nicht in einem Laden­lokal mit hochwertiger Aus­stattung unter fachkundiger Beratung durch qualifiziertes Verkaufs­personal präsentiert, sondern in einem „billig” anmutendem Umfeld über Online-Shops oder Dritt­platt­formen wie E-Bay oder Amazon ohne persönliche Verkaufs­beratung „verramscht” werden.

Speziell der stationäre Handel sieht sich zudem mit der Heraus­forderung konfrontiert, dass Online-Händler aufgrund des Vorteils einer günstigeren Kosten­struktur in der Lage sind, dieselben Produkte zumeist deutlich günstiger anzubieten. Es besteht daher von Hersteller­seite vielfach der Wunsch, den Online-Handel mit ihren Produkten zu beschränken, namentlich durch vertragliche Vorgaben für die Präsentation von Waren, die Qualifikation des Verkaufs­personals oder das Verbot des Online-Vertriebs. Beliebt sind auch die eingangs erwähnten Platt­formv­erbote, die den Vertrieb über Dritt­platt­formen wie E-Bay oder Amazon ausschließen.
      

Rechtliche Problematik

In rechtlicher Hinsicht sind derartige Klauseln immer kritisch, da sie den Wett­bewerb beschränken und somit kartellrechtlich verboten und nichtig sein können (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB). Mehr noch: Weil kartell­rechtliche Kern­beschränkungen („schwarze Klausel”) im Raum stehen, erfasst eine solche Nichtigkeit den gesamten Vertriebsvertrag. Besonders gefährlich ist es, wenn mit einer Vielzahl von Händlern gleichlautende Verträge geschlossen wurden, wie im Fall von selektiven Vertriebssystemen. Hier steht dann sogar der Bestand des kompletten Vertriebssystems auf dem Spiel.

Im Grundsatz können vertriebs­beschränkende Vereinbarungen durchaus kartellrechtskonform sein. Das gilt unter bestimmten Voraus­setzungen etwa für selektive Vertriebs­systeme, bei denen ein Hersteller von Premium- oder Luxus­produkten mit seinen Händlern einheitliche und verbindliche qualitative Vorgaben für den Vertrieb vereinbart, sei es über die Art der Warenpräsentation, Shop-Gestaltung oder Qualifikation des Verkaufs­personals. Solche Vertriebs­systeme können aufgrund der damit verbundenen Steigerung der Vertriebs­qualität förderlich für den Interbrand-Wettbewerb sein.

Welche vertriebs­bezogenen Vorgaben zulässiger Weise vereinbart werden können, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern nur im Hinblick auf das konkrete Produkt.

Nichtig sind jedenfalls Verbote, die darauf abzielen, Preis­unter­bietungen durch den Online-Handel einfach dadurch zu unterbinden, dass den Händlern der Internet-Vertrieb gänzlich untersagt wird –  d.h. auch der Verkauf über eigene Online-Shops. Ein solches Verbot wird kaum jemals zu rechtfertigen sein, da selbst bei sehr hochpreisigen Luxusartikeln die angemessene Präsentation der Waren auch in einem entsprechend gestalteten Online-Shop möglich sein wird (EuGH vom 13. Oktober 2011, C-439/09 – PIERRE FABRE). Es kann aber durchaus gerechtfertigt sein, die Händler zu verpflichten, neben ihren Online-Shops auch stationäre Geschäftslokale vorzuhalten.
      

Speziell: Plattformverbote

Wenn schon ein Totalausschluss des Internet-Verkaufs nicht in Betracht kommt, besteht bei Herstellern von Luxusgütern vielfach der Wunsch, ihren Händlern zumindest Plattformverbote aufzuerlegen.

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein generelles Platt­form­verbot wirksam vereinbart werden kann, ist bislang nicht geklärt. Das Bundeskartellamt jedenfalls hat bei einem pauschalen Plattformverbot in Vertriebs­verträgen des Sportartikelherstellers Adidas einen Kartellverstoß angenommen (BKartA, Fallbericht vom 19. August 2014 B3-137/12 – adidas).
Da der EuGH über Platt­form­verbote bislang noch nicht entschieden hat, hat sich das OLG Frankfurt nun veranlasst gesehen, dem EuGH die Frage mit dem eingangs erwähnten Beschluss vorzulegen. Der Sachverhalt betrifft den Ausschluss des Vertriebs von sog. Depotkosmetik in einem selektiven Vertriebssystem über die Plattform amazon.de.

Welche Kriterien der EuGH im Einzelnen aufstellen wird, nach denen Plattformverbote als unzulässig nach Art. 101 AEUV einzustufen sind und ob ggf. eine kartellrechtliche Freistellung nach der EU-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 („Vertikal-GVO”) oder als Einzelfreistellung in Betracht kommen, darf mit Spannung erwartet werden. Der Ausgang ist durchaus offen.
      

Fazit

Die Vorlage des OLG Frankfurt an den EuGH wirft grundlegende Fragen zur Zulässigkeit der vertraglichen Einschränkung des Online-Vertriebs auf. Bis eine hoffentlich klärende Entscheidung des EuGH vorliegt, ist zur Vermeidung von kartellrechtswidrigen „schwarzen Klauseln” und deren weitreichenden Folgen auch weiterhin äußerste Vorsicht bei sämtlichen Einschränkungen des Online-Handels in Vertriebsverträgen geboten. Das gilt nicht nur für künftige Vereinbarungen. Vielmehr sollte auch genau geprüft werden, ob bereits bestehende Verträge und Vertriebssysteme angepasst werden müssen. 
 

zuletzt aktualisiert am 27.07.2016

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