Wachstumschancengesetz – die lohnsteuerlichen Änderungen

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​​​​​​veröffentlicht am 27. März 2024 | Lesedauer ca. 8 Minuten

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) zugestimmt, so dass das Gesetz nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann. In dieser „Global Mobility Pulse – Sonderausgabe“ stellen wir Ihnen die für Arbeitgeber relevanten Regelungen dar.
 

Langsamere Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge und des Altersentlastungsbetrags

Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der jeweils anzuwendende Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr des Beginns des Versor­gungs­​­​bezugs und wird grundsätzlich für die Laufzeit des Versorgungsbezugs festgeschrieben. 
 
Seit 2005 verringert er sich im Gleichklang zur schrittweisen Anhebung des Besteuerungsanteils von Renten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG, damit diese Bezüge bis 2040 in voller Höhe nachgelagert besteuert werden. Nun steigt dieser Besteuerungsanteil langsamer, so dass die vollständige nachgelagerte Besteuerung erst ab 2058 erreicht werden wird. 
 
Auch der Höchstbetrag für den Altersentlastungsbetrag, der vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohn­steuer berücksichtig werden muss, wenn der Mitarbeiter das 64. Lebensjahr vollendet hat, wird langsamer abgeschmolzen als bisher im EStG vorgesehen. 
 
Diese Änderungen sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bereits ab 2023 zu berücksichti­gen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden sie aber erst ab 2025 zu berücksichtigen sein, so dass nach dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes kein neuer Programmablaufplan aufgestellt werden muss und Arbeitgeber keine Korrekturen der für 2024 berechneten Lohnsteuern vornehmen müssen. 
(§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 24a Satz 5 EStG, § 52 Abs. 26a EStG)
  

Erhöhung der 35 Euro – Grenze für Geschenke an Firmenfremde auf 50 Euro

Bislang dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. 
 
Der Betrag in Höhe von 35 Euro wird auf 50 Euro erhöht.
 
Da für die Prüfung der Betragsgrenze alle im jeweiligen Wirtschaftsjahr insgesamt zugewendeten Gegen­stände zusammengerechnet werden müssen, kann die geänderte Betragsgrenze von 50 Euro nur für ein volles Wirtschafts­jahr gelten und ist erstmals für das Wirtschaftsjahr zu beachten, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.
(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 52 Abs. 6 Satz 10 EStG)​
    

Anhebung des pauschalen Werbungskostenabzugs für Berufskraftfahrer von 8 Euro auf 9 Euro täglich

Die Pauschale für Reisenebenkosten von 8 Euro je Kalendertag für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und auch dort übernachten (z.B. Berufskraftfahrer), wird ab dem Kalenderjahr 2024 auf 9 Euro je Kalendertag angehoben. Wie bisher kann der Mitarbeiter seine tatsächlichen Mehraufwendungen aber auch einzeln nachweisen. Das Wahlrecht, ob die Pauschale oder die tatsächlichen Mehraufwendungen berücksichtigt werden sollen, kann weiterhin nur einheitlich im Kalenderjahr ausgeübt werden.
(§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG)
  

Möglichkeit in bestimmten Fällen die Steuer-ID des Mitarbeiters beim Betriebsstättenfinanzamt anzufragen wird gesetzlich geregelt

Nach § 41b Abs. 2 Satz 1 EStG war bis 2022 die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung unter Angabe der sogenannten eTIN zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID, § 139b AO) des Mitarbeiters nicht bekannt war. Für Lohnsteuerbescheinigungen ab 2023 entfällt diese Möglichkeit, so dass eine Übermittlung ausschließlich anhand der Steuer-ID möglich ist. 
 
Künftig sollen die Finanzämter dem Arbeitgeber auf dessen Anfrage die Steuer-ID des Mitarbeiters über­mitteln, wenn dieser für den Mitarbeiter bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 (mittels eTin) übermittelt hat und der Arbeitgeber zugleich versichert, dass das Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2022 hinaus fortbestanden hat und der Mitarbeiter trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Steuer-ID nicht mitgeteilt hat. Dies gilt auch, wenn die Steuer-ID dem Mitarbeiter erstmals zuzuteilen ist. Der Mitarbeiter muss dem nicht zustimmen bzw. er muss dem Arbeitgeber auch keine Vollmacht erteilen. 
 
Im Vorgriff auf diese gesetzliche Regelung hatte das BMF diese Anfragemöglichkeit bereits mit dem BMF-Schreiben vom 23. Januar 2024 eröffnet.
 
Sind die o.a. Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. Neueintritt ab 2023) kann der Arbeitgeber die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Mitarbeiters weiterhin nur mit entspre­chender Vollmacht des Mitarbeiters beantragen. 
(§ 39 Abs. 3 Satz 6 EStG)
  

Pauschalierung der Beiträge für Gruppenunfallversicherungen unabhängig von der Höhe 

Bislang kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung nur dann mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent zuzügl. Soli und pauschaler Kirchensteuer erheben, wenn der steuer­liche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
 
Wird der Grenzbetrag von 100 Euro überschritten, ist der gesamte Betrag bei den versicherten Mitarbei​­tern dem individuellen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Der Arbeitgeber muss also bei einer Beitragsän­derung bzw. einer Änderung der Anzahl der begünstigten Mitarbeiter prüfen, ob die Pauschalbesteuerung überhaupt noch zulässig ist und ggf. zur individuellen Lohnbesteuerung übergehen. 
 
Der Grenzbetrag von 100 Euro wurde ab 2024 aufgehoben, so dass alle Beiträge zu einer Gruppenunfall­versicherung pauschal versteuert werden dürfen.
(§ 40b Abs. 3 EStG)

Ausweitung der beschränkten Einkommensteuerpflicht für Arbeitnehmer, die normalerweise in Deutschland tätig sind

Mitarbeiter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihren Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit (beschränkt) einkommensteuerpflichtig, soweit sie ihre Tätigkeit im Inland ausüben oder ausgeübt haben, bzw. soweit diese im Inland verwertet wird oder wurde. Der Verwertungs­tatbestand wird von der Rechtsprechung eng ausgelegt, sodass hiervon regelmäßig nicht ausgegangen werden kann. 
 
Übt ein Mitarbeiter, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Tätigkeit nicht im Inland, sondern z.B. im Homeoffice oder im Wege des mobilen Arbeitens (Ferienwoh­nung, Dienstreise) in einem anderen Land aus, ist er für diese Tage in Deutschland nicht beschränkt einkommensteuerpflichtig. Wenn mit dem jeweiligen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das Deutschland für solche Fälle ein Besteuerungsrecht zuweist, kann Deutschland – mangels persön­licher Steuerpflicht des Mitarbeiters dieses Besteuerungsrecht nicht wahrnehmen.
 
Im Verhältnis zu Luxemburg hat Deutschland bereits eine Vereinbarung geschlossen, gemäß derer es auch bei einem ausschließlichen Besteuerungsrecht des (regelmäßigen) Tätigkeitsstaats verbleibt, wenn der Mitarbeiter die Tätigkeit an nicht mehr als einer bestimmten Anzahl von Tagen in seinem Ansässig­keitsstaat oder einem anderen Staat ausübt und dieser Teil des Arbeitslohns tatsächlich vom (regelmä­ßigen) Tätigkeitsstaat besteuert wird (sogenannte Bagatellregelung). Das am 6. Juli 2023 gezeichnete Änderungsprotokoll zum DBA Luxemburg sieht in Artikel 7 vor, die Bagatellregelung mit einer Anzahl von dann 34 Tagen in das DBA zu integrieren. Dies ist ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. 
 
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nach der Corona-Pandemie vermehrt von einer Tätigkeit im Homeoffice Gebrauch gemacht wird und sich auch mobiles Arbeiten dauerhaft etablieren wird und dass vergleichbare Regelungen künftig auch in die DBAs mit anderen Staaten aufgenommen werden. 
 
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Satz 2 EStG wurde daher dahingehend ergänzt, dass die nichtselbststän­dige Arbeit auch als im Inland ausgeübt oder verwertet gilt, „soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist“.
 
Mit dieser Fiktion der inländischen Ausübung oder Verwertung liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor und Deutschland kann ein grundsätzlich zugestandenes Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben. Eine Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat (Deutschland) ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich. 
 
Ergänzend wurde gesetzlich klargestellt, dass die Regelung nicht für ausländische Seeleute gilt, die bei inländischen Reedereien beschäftigt werden.
(§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Satz 2 und 3 EStG, § 52 Abs. 45a Satz 4 EStG)

Anhebung der Grenze für die Viertelung des Bruttolistenpreises bei Kfz ohne C02-Emissionen auf 70.000 Euro

Wird einem Mitarbeiter ein betriebliches Kraftfahrzeug (auch) zur privaten Nutzung überlassen, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge), ist seit dem Kalenderjahr 2020 für die Anwendung der 1 Prozent-Regelung der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kfz dem Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2019 erstmals überlassen wurde. Bei Anwendung der Fahrte​­nbuchregelung sind in diesem Fall für die Bemessung der AfA nur ein Viertel der Anschaffungs­kosten und die sonstigen Kosten ebenfalls nur zu einem Viertel anzusetzen.
  
Bislang gilt dies nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Der Höchst­betrag wurde für Fahrzeuge, die einem Mitarbeiter nach dem 31. Dezember 2023 erstmals zur privaten Nutzung überlassen werden, auf 70.000 Euro angehoben.
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG, § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG)

Steuerfreiheit des Qualifizierungsgeldes

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17. Juli 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 191) wurde ab 1. April 2024 eine neue Entgeltersatzleistung eingeführt, die zur Weiterqualifizierung der Beschäftigten beitragen soll: Sind Mitarbeiter auf Grund des Strukturwandels davon bedroht, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, können sie sich für eine Weiterbildung unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Die Agentur für Arbeit gewährt während dieser Zeit ein sog. Qualifizierungsgeld. Voraussetzung ist u.a., dass die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert und sich nicht auf mehr als 3,5 Jahre erstreckt. 
 
Der Arbeitgeber hat die Weiterbildungskosten zu tragen. Diese fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 19 EStG.
 
Das Qualifizierungsgeld wird vergleichbar dem Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausgezahlt. Es ist für den Mitarbeiter steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt.
(§ 82a - 82c SGB III, § 3 Nr. 19 Satz 1 Buchstabe a EStG, § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG)
  

Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Bislang ist die sog. Fünftelregelung für bestimmte Arbeitslöhne (z.B. Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen, wenn sich dadurch eine niedrigere Lohnsteuer für den Mitarbeiter ergibt. Die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren fällt ab 2025 ersatzlos weg. Für den Mitarbeiter soll dies nicht nachteilig sein, denn die Fünftelregelung kann wie bisher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. 
 
Durch den Wegfall der Fünftelreglung entfallen nun auch die Besonderheiten, die beim betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich zu beachten sind, wenn während des Jahres die Fünftelregelung zur Anwen­dung kommt. Ebenso entfällt der Pflichtveranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG für Arbeitneh­mer, bei denen im Rahmen des Lohnsteuerabzugs die Fünftelregelung angewendet wurde.
 
Beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, für die normalerweise in Deutschland keine Einkommen­steuer­veranlagung durchgeführt wird, wenn sie nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates sind und nicht im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird ab 2024 die Möglichkeit der Antragsveranlagung eröffnet, damit die Fünftelregelung berücksichtigt werden kann.
 
Die Fünftelregelung entfällt auch bei der aufgeschobenen Besteuerung der Vorteile aus der Beteiligung von Mitarbeitern bei sog. Start-ups. Nach § 19a Abs. 4 Satz 2 EStG ist bislang die Fünftelregelung anzu­wenden, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. Auch hier soll die Tarifermäßigung erst im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden können.
(Wegfall § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG, § 52 Abs. 1 EStG, Wegfall § 42b Abs. 2 Satz 2 und 6 EStG, Wegfall § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG, § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b und c und d EStG, § 19a Abs. 4 Satz 2 EStG)

AdV-Zinsen künftig auch bei Haftungsbescheiden

Nach bisher Rechtslage werden von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsbescheide (anders als von der Vollziehung ausgesetzte Steuerbescheide) bei einem Unterliegen des Steuerpflichtigen im Einspruchs- oder Klageverfahren nicht verzinst. § 237 AO wurde nun dahingehend ergänzt, dass § 237 Abs. 1 bis 5 AO künftig für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend gilt, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. 
 
Mit dieser Regelung wurde eine Empfehlung des Bundesrechnungshofes umgesetzt. Dieser hatte in seinen Bemerkungen 2021 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes unter Ziffer 37 empfohlen, die Verzinsungsregelung für ausgesetzte Steueransprüche auf Haftungsansprüche auszuweiten.
 
Damit fallen künftig AdV-Zinsen an, soweit die Vollziehung des Haftungsbescheids ausgesetzt wurde und der Einspruch oder die Klage gegen den Haftungsbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung ergehende Haftungs- und Nachforderungsbescheide werden insoweit gleich­behandelt. 
  
Die Neuregelung gilt für alle Haftungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Bereits bestehende Aussetzungen der Vollziehung sind von der Verzinsung nicht betroffen.
(§ 237 Abs. 6 AO § 15 Abs. 17 EGAO)
 

Nicht umgesetzt wurden

Die Anhebung des seit 2015 geltenden Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro und die geplante Anhebung der Verpflegungspauschalen für inländischen Dienstreisen und doppelten Haushaltsführungen von 14 / 28 Euro auf 16 / 32 Euro wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen​.

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