Whistleblowing international

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veröffentlicht am 31. August 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Die EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 sieht vor, dass die 27 Mitgliedstaaten bis Ende des Jahre 2021 verpflichtet sind, das sog. „Hinweisgeberschutzgesetz” in jeweils nationales Recht umzusetzen. Diese Umsetzung in nationales Recht würde jedes Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiter, aber auch Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohner, u.a. die Pflicht auferlegen, Whistleblowing-Meldewege (sog. „Integrity Channels”), einzurichten.

 

  

      
      
In einigen Mitgliedstaaten ist das Gesetzgebungsverfahren weit fortgeschritten, so bspw. in Italien und Dänemark, in denen die nationalen Gesetze verabschiedet wurden und zum Ende des Jahres in Kraft treten. Andere Mitgliedstaaten hinken hinterher, wie viele Mitgliedstaaten in Osteuropa. Wiederum andere legen das Hinweisgeberschutzgesetz faktisch auf Eis, wie Deutschland: Die Bundesregierung hat das Hinweisge­ber­schutzgesetz faktisch gestoppt. Vor der anstehenden Wahl im September wird der Referentenentwurf nicht weiterverfolgt.
 
Das vorläufige Scheitern verlagert – wie so häufig – die Entscheidung des Umgangs mit den europäischen Vorgaben in die Sphäre des Unternehmers, der international tätig ist und der sich mit dieser Situation arrangieren muss.
 
Wichtig ist, v.a. für deutsche Unternehmen, nicht das große Ganze aus dem Auge zu verlieren. Sog. „ad hoc- Insellösungen” in einzelnen Staaten sind nicht der Königsweg. Angesichts der uneinheitlichen gesetzlichen Situation ist das jedoch wohl vorübergehend nicht zu vermeiden. Besonders dann nicht, wenn international tätige Unternehmen in den Ländern aktiv sind, in denen nun bis Ende des Jahres Whistleblowing-Meldewege einzuführen sind. Dort bleibt zunächst, selbst als deutsche Muttergesellschaft, nur der Weg in den Ländern voran zu gehen, um die gesetzlichen Anforderungen umzusetzen.
 
Wichtig ist , das Whistleblowing-System bzw. die Einrichtung von Integrity Channels unter der Prämisse „Compliance – the new normal“ zukunftsgerichtet und digital unterstützt aufzusetzen. Dabei hilft das digitale Tool dem technischen Prozess und der Dokumentation; die übrigen notwendigen Aspekte, wie Einbettung des Integrity Channel in die Unternehmenskultur, das Handling des Tools und der Umgang mit den Hinweisen bleibt Compliance-Methodik, bei der es stets darauf ankommt, u.a. die Unternehmenskultur nicht aus den Augen zu verlieren und die Mitarbeiter „mitzunehmen“ – am besten in der Landessprache.    
 
Das gilt sowohl bei Einführung des Meldekanals auch und v.a. für die Entgegennahme sowie Bearbeitung der eingegangenen Hinweise.
 
Aber auch für die deutschen Unternehmen gilt: (Vorübergehend) aufgeschoben, ist nicht aufgehoben! Der Hinweisgeberschutz wird kommen und dann gilt es, bestenfalls die Erfahrungen aus den anderen Mitgliedstaaten zu nutzen und darauf aufzubauen. Die Zeit bis zum Jahresende sollte daher genutzt werden, um die Voraussetzungen zum Start eines Whistleblowing-Systems zu schaffen – nicht nur in den Staaten, in denen das Gesetz in Kraft treten wird. Im Sinne einer wirksamen Compliance in der Unternehmensgruppe ist der Blick sowohl ins In- als auch ins Ausland zu richten.
 
Bei all den Aspekten kann Rödl & Partner vor Ort in Deutschland, aber auch bei den Tochtergesellschaften im Ausland, v.a. im Hinblick auf das gesamte Compliance-System, Ihr beratender agiler Kümmerer und behilflich sein, den Integrity Channel in ihr unternehmensweites Compliance-Management- System einzubauen. Der fachübergreifende, interdisziplinäre und internationale Beratungsansatz kombiniert die Beratung aus einer Hand.

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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