Arbeitserlaubnisrecht für Drittstaatsangehörige: Briten nach dem Brexit

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zuletzt aktualisiert am 3. Juli 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Nach dem Votum für das „leave” werden Briten im „worst case” aus aufenthalts- und arbeits­erlaubnis­recht­licher Sicht wohl künftig als Dritt­staats­angehörige betrachtet werden müssen. Dies bringt nicht nur für bereits in Deutschland tätige Briten erhebliche Änderungen mit sich, sondern hat auch Konsequenzen für Studieninteressierte und Unternehmen, welche Personal aus Großbritannien anwerben oder einsetzen möchten.
 



Wegfallen wird für die Briten dann das Privileg, sich als Bürger der Europäischen Union auf die Mitarbeiter­freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) berufen zu können und damit in einem Mitgliedsstaat ihrer Wahl eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Auch Staatsbürger der Schweiz und der EWR-Staaten benötigen in Deutschland keine Arbeitserlaubnis.

Ein Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt, ist nur noch für Drittstaatsangehörige notwendig und damit künftig auch für Briten. Generell ist bei Drittstaatsangehörigen für den Erhalt einer Arbeits­erlaubnis entscheidend, welcher Nationalität der künftige Mitarbeiter angehört, welche Schul- und Hochschulbildung nachgewiesen werden kann und wie lange und unter welchen Rahmenbedingungen die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt werden soll. Schließlich stellt sich auch die Frage, welche berufliche Qualifikation die Person vorweisen kann und welche Sprachen sie spricht.

Mit Losglück hat eine Arbeitserlaubnis in Deutschland nichts zu tun

Während in anderen Ländern wie den USA Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis teilweise verlost werden, wird in Deutschland nichts dem Zufall überlassen. Doch wie sollte bei der Beantragung vorgegangen werden? Zunächst ist zu klären, welche Nationalität der künftige Mitarbeiter hat.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika genießen eine besondere Privilegierung und können direkt bei der zuständigen Ausländer­behörde einen Aufenthaltstitel beantragen. Personen aller anderen Nationen benötigen vor der ersten Einreise zur Arbeitsaufnahme ein Visum. Es ist bei der jeweiligen deutschen Botschaft oder beim zuständigen Konsulat im Ausland zu beantragen. Erst wenn das erteilt wurde, kann bei der Ausländerbehörde des Wohnortes der Aufenthaltstitel beantragt werden.

Hierbei ist darauf zu achten, dass der Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt bereits angemeldet worden sein muss.

Das Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ist je nach Aufenthaltstitel verschieden aufwendig

Das Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass durch die sog. Beschäftigungsverordnung (BeschV) präzisiert werden kann, ob für die künftige Tätigkeit sowie einer Tätigkeit die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist oder nicht und ob die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit eine Vorrangprüfung durchführen muss.


Ist allerdings geplant, dass ein Spezialist oder ein leitender Angestellter ohne Prokura oder Generalvoll­macht für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen tätig wird, bedarf es der Zustimmung durch die ZAV der Bundesagentur. Diese Zustimmung ist bspw. auch bei einem internationalen Personalaustausch oder einem Auslandsprojekt bis zu 3 Jahren notwendig.

Trifft auf die einzusetzende Person keine der in der Beschäftigungsverordnung benannten Erlaubnistatbe­stände zu, ist der Erhalt einer Arbeitserlaubnis in Deutschland zwar nicht unmöglich, es ist allerdings deutlich schwieriger eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, da eine sog. Vorrangprüfung vorgenommen werden muss.

Bei der Vorrangprüfung untersucht die zuständige Agentur für Arbeit, ob für einen bestimmten Arbeitsplatz bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen. Bevorrechtigt sind Deutsche, EU-Bürger, Bürger aus EWR-Staaten, Bürger aus der Schweiz sowie Drittstaatsangehörige mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang in Deutschland.

Die Vorrangprüfung darf nicht mit der sog. Vorabprüfung verwechselt werden. Da die Ausländerbehörden derzeit ausgelastet sind, besteht die Möglichkeit bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage von der Ausländerbehörde durch die ZAV prüfen zu lassen, ob die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen. Diese Möglichkeit besteht bereits, wenn der Arbeitgeber noch keinen ausländischen Mitarbeiter kennt, der auf die freie Stelle passt, aber vor der Suche einer Arbeitskraft im Ausland bereits klären lassen möchte, ob die Besetzung der freien Stelle mit einem Staatsangehörigen außerhalb der EU/EWR möglich ist.

Sorgfältig muss geprüft werden, welcher Erlaubnistatbestand der Richtige ist. Insgesamt ist nicht jeder berufliche Aufenthalt eine Beschäftigung, möglicherweise handelt es sich um privilegierte Tatbestände der beruflichen Weiterbildung oder um einen internationalen Personalaustausch. Um das beurteilen zu können, ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung und die Kenntnisse der Rahmenbedingungen des Einsatzes erforderlich.

Insbesondere für hochqualifizierte Personen, die nur kurzfristig in Deutschland beschäftigt werden sollen, ist u.a. die Beantragung einer Blauen Karte EU in Erwägung zu ziehen. Hierbei muss es sich allerdings um eine Tätigkeit handeln, die mit einer Bruttovergütung von mind. 2/3 der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten­versicherung vergütet wird, oder es muss sich um einen Mangelberuf handeln.

Entscheidungserheblich ist dabei für den Kandidaten, ob ggf. ein Familiennachzug ohne größeren Aufwand möglich ist.

Insgesamt erfordert die Beantragung eine sorgfältige Planung, um sicherzustellen, dass nicht nur alle Kriterien erfüllt werden, sondern auch alle relevanten Unterlagen rechtzeitig bereitgehalten werden, um eine reibungslose Arbeitsaufnahme in Deutschland zu ermöglichen.


Insbesondere bei der Einstellung britischer Staatsangehöriger zum jetzigen Zeitpunkt sollte also darauf geachtet werden, dass auch auf arbeitsvertraglicher Ebene künftige Änderungen des Aufenthaltsrechts für Briten mitbedacht und entsprechend geregelt werden.

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