Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds

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Von Meike Farhan, Rödl & Partner Hamburg und
von Dr. Dietrich Wagner, Rödl & Partner Hamburg 
 
Neben dem KAGB gilt seit dem vergangenen Montag auch die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA-VO).
 
Ziel der Verordnung ist es, gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ für sogenannte qualifizierte Risikokapitalfonds und Regelungen für deren Verwalter und Vertrieb zu schaffen. Insbesondere sollen die Zusammensetzung des Portfolios der Fonds, die diese Bezeichnung führen, geeignete Anlageobjekte, zulässige Anlageinstrumente und die Kategorien von Anlegern, die in sie investieren können, in unionsweit geltenden einheitlichen Vorschriften geregelt werden. Durch die unmittelbare Geltung der Verordnung in den EU-Mitgliedsstaaten – eine Umsetzung in nationales Recht ist also nicht erforderlich – soll sichergestellt werden, dass keine voneinander abweichenden Regelungen getroffen werden, um so das nötige Vertrauen der Anleger in Risikokapitalfonds zu schaffen und eine Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten. Dem liegt die grundsätzliche Erwägung zu Grunde, dass Risikokapital vor allem Unternehmen finanziert, die in der Regel klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Durch Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen sollen Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum im EU-Binnenmarkt stimulieren.
 

Anwendungsbereich

 
Die Verordnung gilt für Verwalter von AIF, die Portfolios von „qualifizierten Risikokapitalfonds“ verwalten, deren verwaltete und nicht hebelfinanzierte Vermögenswerte die Schwelle von EUR 500 Mio. nicht überschreiten; also für diejenigen Verwalter, die von der Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b) der AIFM-Richtlinie Gebrauch machen können. Zudem müssen die Verwalter in der EU niedergelassen sein und einer Registrierung bei der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaates unterliegen.
 

Bedingungen für die Bezeichnung „EuVECA“

 
Um die Bezeichnung „EuVECA“ führen zu dürfen, muss gewährleistet sein, dass ein Risikokapitalfonds mindestens 70 Prozent seines Kapitals in Vermögenswerte investiert, die als „qualifizierte Anlage“ gelten. Darunter fallen Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die von wiederum „qualifizierten Portfoliounternehmen“ begeben werden. Ein qualifiziertes Portfolionunternehmen liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Investition durch den Fonds das Unternehmen nicht für den Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchsten Euro 50 Mio. oder eine Bilanzsumme von höchstens Euro 43 Mio. hat. Zudem darf das Unternehmen nicht selbst ein AIF sein und muss im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats oder in einem vorordnungskonformen Drittland niedergelassen sein. Dabei disqualifizieren sich einige Unternehmen schon von vornherein als Anlage für einen Risikokapitalfonds; darunter fallen beispielsweise Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen. Eine Fremdkapitalaufnahme auf Ebene der Risikokapitalfonds ist nur zulässig, sofern und soweit diese Beträge durch bereits zugesagtes, aber noch nicht eingefordertes Kapital von Anlegern gedeckt sind.
 
Zulässige Anlegerkategorien für den Vertrieb von Anteilen an Risikokapitalfonds sind professionelle Anleger oder andere Anleger, deren Profil für solche Investitionen angemessen ist; Letztere müssen sich dafür verpflichten mindestens Euro 100.000 zu investieren und in einem von der Investitionsverpflichtung gesonderten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst sind. Eine zusätzliche Bewertung des Sachverstands, der Kenntnisse und Erfahrungen durch den Verwalter oder Vertrieb hat – anders als bei der Qualifizierung als semi-professioneller Anleger im Sinne des KAGB – nicht zu erfolgen.
 
Bei den Anforderungen an die Verwalter von Risikokapitalfonds trifft man auf viele, aus der AIFM-Richtlinie bzw. dem KAGB bekannte Regelungen, was die Themen Interessenkonflikte, Beachtung von Anlegerinteressen und Auswahl des Portfolios betrifft. Dazu gehört u.a., dass nur in solche Unternehmen investiert wird, die der Verwalter in einem angemessenen Maße kennt und versteht. Auch muss der Verwalter jederzeit über angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen sowie über ausreichende Eigenmittel verfügen. Zudem trifft die Verordnung Regelungen zur Ankaufs- und laufenden Bewertung sowie zu Informations- und Offenlegungspflichten gegenüber den Anlegern und der zuständigen Aufsichtsbehörde.
 

Registrierung

 
Verwalter, die für den Vertrieb der von ihnen verwalteten Risikokapitalfonds die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden wollen, haben die Aufsichtsbehörde darüber zu informieren und sich registrieren zu lassen. Die einmal erfolgreiche Registrierung gilt dann für die gesamte EU und verleiht dem Verwalter somit das Recht, qualifizierte Risikokapitalfonds in der gesamten Union unter der Bezeichnung „EuVECA“ zu vertreiben. Die ESMA wird eine zentrale, im Internet öffentlich zugängliche Datenbank führen, in der alle nach dieser Verordnung registrierten Verwalter, die von ihnen vertriebenen Risikokapitalfonds und die Länder, in denen die Fonds vertrieben werden, gelistet sind.
 
Die Auswirkung dieser Verordnung auch im Verhältnis zu jüngst in Kraft getretenen anderen Vorschriften für AIF und deren Verwalter bleibt abzuwarten. So ist auch der Kommission bis zum 22. Juli 2017 aufgegeben, genau diese Wechselwirkungen, aber auch die sonstigen Auswirkungen der Verordnung zu überprüfen.

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Meike Farhan

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