Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

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Von Meike Farhan, Rödl & Partner Hamburg
 
In unserem Fonds-Brief direkt vom 24. Juli 2013 haben wir Ihnen bereits die ab dem 22. Juli 2013 geltende Verordnung für den Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA-VO) vorgestellt. Ebenfalls ab dem 22. Juli 2013 gilt die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-VO). Dadurch wird eine weitere Fondskategorie geschaffen, die auf die Finanzierung eines spezifischen Segments abzielt. Im Falle der EuSEF-VO sind dies solche Unternehmen, die sich dem Ziel einer positiven sozialen Wirkung verschrieben haben und bei denen die Gewinnmaximierung eine nur untergeordnete Rolle spielt. Ziel der Verordnung ist es, gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF” für sogenannte qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sowie Regelungen für deren Verwalter und einen europaweiten Vertrieb zu schaffen.
 
Dabei gilt die Verordnung für Verwalter von AIF, die in der EU niedergelassen sind und Portfolios von „qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum” verwalten, deren verwaltete und nicht hebelfinanzierte Vermögenswerte die Schwelle von 500 Mio. Euro nicht überschreiten. Zudem müssen sich die Verwalter bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen. Mit der einmal erfolgreichen Registrierung ist dann das Recht verbunden, qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in der gesamten Union unter der Bezeichnung „EuSEF” zu vertreiben.
 
Für das Führen der Bezeichnung „EuSEF” ist es erforderlich, dass der Fonds mindestens 70 Prozent seines Kapitals in sogenannte „qualifizierte Anlagen” investiert. Darunter fallen Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die von wiederum „qualifizierten Portfoliounternehmen” begeben werden. Qualifizierte Portfoliounternehmen im Sinne der EuSEF-VO sind solche Unternehmen, die – im Einklang mit Gesellschaftsvertrag oder Satzung – als vorrangiges Ziel, die Erzielung messbarer, positiver sozialer Wirkung sehen, die Gewinne vorrangig zum Erreichen dieser sozialen Ziele einsetzen (wobei etwaige Gewinnausschüttungen an Anteilseigner und Eigentümer im Voraus festgelegt werden müssen) und in verantwortungsbewusster und transparenter Weise verwaltet werden. Die positive soziale Wirkung soll dabei durch Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen an schutzbedürftige, marginalisierte, benachteiligte oder ausgegrenzte Personen erfolgen (z.B. durch Vermittlung von Wohnraum, Betreuung, Zugang zu Gesundheitsleistungen sowie Beschäftigung und Ausbildung) oder dadurch, dass mit der Produktion von Gütern bzw. der Bereitstellung von Dienstleistungen soziale Ziele verfolgt werden. Nicht zuletzt sind auch solche Unternehmen, die ausschließlich den beschriebenen Sozialunternehmen Finanzmittel gewähren, erfasst. Darüber hinaus dürfen die qualifizierten Port­foliounternehmen zum Zeitpunkt der Investition durch den Fonds nicht für den Handel an einem geregelten Markt zugelassen sein und müssen im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats oder in einem verordnungskonformen Drittland niedergelassen sein. Eine Fremdkapitalaufnahme auf Ebene des Fonds ist nur zulässig, sofern und soweit diese Beträge durch bereits zugesagtes, aber noch nicht eingefordertes Kapital von Anlegern gedeckt sind.
 
Zulässige Anlegerkategorien für den Vertrieb von Anteilen an Risikokapitalfonds sind professionelle Anleger oder andere Anleger, die sich verpflichten, mindestens 100.000 Euro zu investieren und angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst sind.
 
Zu beachten ist, dass sowohl EuVECA als auch EuSEF zulässige Anlagegegenstände für den Europäischen langfristige Investmentfonds (ELTIF) sind (vgl. Fonds-Brief, Ausgabe Juli 2013). Da dieser unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Vertrieb an Privatanleger qualifiziert, besteht die Möglichkeit der mittelbaren Beteiligung von Privatanleger auch für EuVECA und EuSEF. Ob die Beteiligung von Privatanlegern bei diesen beiden Fondskategorien zukünftig sogar direkt möglich sein soll, überprüft die Europäische Kommission bis spätestens zum 22. Juli 2017.

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Meike Farhan

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