Aktuelles ESMA-Update: „Questions and Answers“ zur Anwendung der AIFM-Richtlinie – neuer Abschnitt zur Auslagerung

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Zum 30. September hat die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ihre sogenannten „Questions and Answers” zu Anwendungsfragen im Hinblick auf die AIFM-Richtlinie erneut aktualisiert - Anmerkungen zu vorangehenden Updates der ESMA finden Sie auch in unseren Artikeln im Fonds-Brief direkt 26. Februar 2014 sowie im Fonds-Brief direkt 28. August 2014. Mit den aktuell in englischer Sprache abrufbaren „Questions and Answers” beantwortet die ESMA Fragen, die sowohl von der Öffentlichkeit als auch von aufsichtsbehördlicher Seite zu praktischen Anwendungsfällen in Bezug auf die AIFM-Richtlinie gestellt werden. Auf diese Weise sollen gemeinsame Aufsichtskonzepte bzw. Verfahren bei der Anwendung der AIFM-Richtlinie und den zugehörigen Umsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten gefördert werden. Wie bereits bei der letzten Aktualisierung der „Questions and Answers” betrifft die Mehrzahl der Updates die Meldeverpflichtungen bzw. deren technische Verfahrenskonkretisierungen. Auch die bisherigen Abschnitte zu folgenden Themengebieten wurden teilweise aktualisiert:
 
  • Vergütungsregelungen
  • Notifizierung von AIF
  • Meldeverpflichtungen gegenüber zuständigen Aufsichtsbehörden nach Maßgabe von Artikel 3, 24 und 42 der AIFM-Richtlinie
  • Notifizierung von AIFM
  • Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) – Dienstleistungen nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 4 der AIFM-Richtlinie
  • Verwahrstelle
  • Berechnung von Leverage-Einsatz
 

Neuer Abschnitt zur Auslagerung

Aktuell wurden die „Questions and Answers” um einen weiteren, eigenständigen Abschnitt zum Thema „Auslagerung” ergänzt. Innerhalb dieses Abschnitts wird derzeit folgendes Praxisproblem angesprochen: Ein Manager von Alternativen Investmentfonds (AIFM) verwaltet mehrere AIF. Bei der Beurteilung, ob eine Auslagerung des Portfoliomanagements und/oder des Risikomanagements durch diesen AIFM dazu führt, dass der AIFM als bloße Briefkastenfirma im Sinne des Artikels 20 der AIFM-Richtlinie und folglich nicht mehr als Verwalter eines AIF anzusehen ist, stellt sich die Frage, ob diese Beurteilung auf Ebene des AIFM selbst oder im Hinblick auf jeden einzelnen von ihm verwalteten AIF vorzunehmen ist. Nach Ansicht der ESMA beziehen sich die entsprechenden europarechtlichen Regelungen auf die Verwaltung jeweils eines bestimmten und nicht auf die Gruppe der vom fraglichen AIFM verwalteten AIF. Dies bedeutet, dass die Beurteilung, ob der zugehörige AIFM als Briefkastenfirma zu betrachten ist, nach Maßgabe der „Questions and Answers” auf Ebene jedes einzelnen verwalteten AIF vorzunehmen ist.
 

Ausblick

Mit der Aufnahme des neuen Abschnitts zum Thema Auslagerung wird von den „Questions and Answers” ein Themenkreis angesprochen, der zum einen für die Strukturierung und praktische Umsetzung von AIF-Projekten von zentraler Bedeutung ist, zum anderen jedoch in wichtigen Aspekten noch nicht abschließend aufsichtsrechtlich geklärt ist. Es bleibt zu hoffen, dass der neue Abschnitt zur Auslagerung ebenso wie die bereits bestehenden Abschnitte konsequent erweitert und überarbeitet wird. Über künftige Aktualisierungen werden wir Sie informieren. Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass neue Fragen zur praktischen Anwendung der AIFM-Richtlinie nach wie vor auch von Markteilnehmern bzw. der Öffentlichkeit an folgende Emailadresse gesandt werden können: AIFMD-questions@esma.europa.eu. Für Fragen, die sich speziell auf technische Fragen zu IT-Themen beziehen, wurde zudem die folgende, gesonderte Emailadresse eingerichtet: info.it.aifmd@esma.europa.eu.

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Sebastian Schüßler

Rechtsanwalt, Leiter Taskforce Digitale Transformation Geschäftsfeld Rechtsberatung

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